Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch. Teilzeitbeschäftigung. Verfügungsgrund. Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Verfügungsgrund eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Arbeitszeitreduzierung wird widerlegt, wenn eine Arbeitnehmerin es, trotz Möglichkeit, unterlässt einen Teilzeitantrag so rechtzeitig zu stellen, dass vor Ende der Elternzeit eine erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Entscheidung erreicht werden kann.

 

Normenkette

TzBfG § 8; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 15.08.2007; Aktenzeichen 6 Ga 9/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 15.08.2007 – 6 Ga 9/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Verfügungsklägerin die vorübergehende Absenkung der Arbeitszeit bei konkreter Arbeitszeitverteilung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen,

nach Rückkehr aus der Elternzeit sei sie dringend auf die geltend gemachte Teilzeitbeschäftigung angewiesen, um ihr Kind betreuen zu können.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

die Antragstellerin wird verurteilt, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Antragstellerin von bislang 37,5 Stunden auf künftig 20 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden ab 8:00 Uhr von Montag bis Freigag ab dem 23.07.07 zu zustimmen bis vorerst zum 31.10.2007.

Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat daraufhin durch Beschluss vom 18.07.2007 (Bl. 8 – 10 d. A.) ohne mündliche Verhandlung die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

Dagegen hat die Verfügungsbeklagte am 20.07.2007 Widerspruch eingelegt und die

Aufhebung des Beschlusses vom 18.07.07 nebst Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen,

es sei zu bestreiten, dass die Verfügungsklägerin nur von 8:00 bis 12:00 Uhr arbeiten könne. Da es sich um eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache handele, seien strenge Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu stellen, die vorliegend nicht gegeben seien.

Zur weiteren Darstellung des unstreitigen und streitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 5 (= Bl. 42 – 45 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat daraufhin durch Urteil vom 15.08.2007 – 6 Ga 9/07 – den Beschluss vom 18.07.2007 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 42 – 48 d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 22.08.2007 zugestellte Urteil hat die Verfügungsklägerin durch am 16.08.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 31.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Verfügungsklägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ihre Kinder würden lediglich von 8:00 bis 12:00 Uhr im Kindergarten betreut, so dass sie spätestens ab 12:30 Uhr wieder zur Verfügung stehen müsse. Sie habe keine Möglichkeit, die Kinder anderweitig betreuen zu lassen. Ihr Ehemann arbeite im Schichtdienst (3-Schichten-Rhythmus), die Schwiegermutter arbeite Vollzeit im Schichtdienst, die Mutter der Klägerin habe eine Vollzeitstelle in der Altenpflege, auch diese erfordere eine flexible Arbeitszeit. Der Vater der Klägerin sei ebenfalls in Vollzeit beschäftigt. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 30.08.2007 (Bl. 78 – 82 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 83 – 87 d. A.) Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 37,5 Stunden auf künftig 20 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden ab 8:00 Uhr von Montag bis Freitag ab dem 23.07.2007 zuzustimmen bis vorerst zum 31.10.2007.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der behauptete Verfügungsgrund sei zu bestreiten. Insbesondere fehle jeglicher Sachvortrag der Verfügungsklägerin zu den Öffnungszeiten im Kindergarten im Hinblick auf die Schichtarbeit ihrer Verwandten sei nicht nachzuvollziehen, dass keine dieser Personen zur teilweisen Betreuung der Kinder in der Lage sei. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.09.2007 (Bl. 102, 103 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlu...

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