Entscheidungsstichwort (Thema)
„befristete Erhöhung”. Arbeitszeit. Inhaltskontrolle. Kurzarbeit. Befristete Erhöhung der Arbeitszeit. Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Geltung der §§ 305 ff. BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht anwendbar.
2. Die Anwendung der §§ 305 ff. BGB wird auch nicht durch die vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ausgeschlossen.
3. Obwohl die Bestimmungen des TzBfG nur auf die Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt und nicht auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen anzuwenden sind, gilt die dem TzBfG zu Grunde liegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit.
Normenkette
BGB § 307; TzBfG § 14
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 07.07.2009; Aktenzeichen 3 Ca 942/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – vom 07.07.2009 AZ: 3 Ca 942/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. März 2009 hinaus mit einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte ist ein Zulieferer für die Automobilindustrie, die Teile fertigt, die im Just-in-time-Verfahren an große Automobilhersteller geliefert werden. Bei dieser ist der am 2. September 1974 geborene Kläger seit dem 17. März 2003 als Arbeiter beschäftigt. In den ersten Jahren war er befristet in Vollzeit tätig. Ab dem 24. Dezember 2005 wurde der Kläger unbefristet in Vollzeit übernommen. Mit gleichem Vertrag wurde sodann Teilzeit im Umfang von wöchentlich 30 Stunden ab dem 1. Juli 2006 vereinbart. Seit dem 1. Juli 2006 vereinbarten die Parteien jährlich befristet bis zum Ende des jeweiligen Jahres eine Arbeitsleistung von 37,5 Stunden/Woche, und zwar in den Jahren 2006, 2007 und 2008. Die „Anlage zum Teilzeit-Festvertrag vom 10.12.2004” vom 6. November 2007 (Bl. 29 d. A.) lautet:
„aufgrund erhöhter Lieferabrufe unserer anspruchsvollen Kunden müssen wir im Jahr 2008 abweichend von Ihrem Teilzeit-Festvertrag die Arbeitszeit von 37,5 Std./Woche wie bisher beibehalten. Diese Regelung gilt weiterhin vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008.
Ihr derzeitiges Gesamtentgelt beträgt EUR 1.908,50 brutto.
Ab 01. Januar 2009 tritt der mit Ihnen bestehende Teilzeit-Festvertrag mit einer Arbeitszeit von 30 Std./Woche in Kraft.
Bitte bestätigen Sie uns mit Ihrer Unterschrift auf der beigefügten Kopie dieses Schreibens, dass Sie mit einer Arbeitszeit von 37,5 Std./Woche vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 einverstanden sind.”
In einer Sonderausgabe der Mitarbeiterinformation „intern” vom 3. November 2008 informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter über die „heutige Auftragslage – Maßnahmen – Ausblick 2009”. Wegen des Inhalts dieser Information wird auf ihre Kopie (Bl. 30 f. d. A.) Bezug genommen.
Ende 2008 wurde dem Kläger – wie auch weiteren 69 Arbeitnehmern – mit Schreiben der Beklagten vom 17. November 2008 ein Einsatz von 37,5 Stunden/Woche befristet für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2009 und die Rückkehr zu 30 Stunden/Woche ab dem 1. April 2009 angeboten. Alternativ wurde dem Kläger angeboten, bereits ab dem 1. Januar 2009 (nur) 30 Stunden/Woche zu arbeiten. Im Schreiben der Beklagten vom 17. November 2008 (Bl. 27 f. d. A.) heißt es:
„Anlage zum Teilzeit-Festvertrag
Sehr geehrter Herr C.,
über die allgemeine Auftragslage und den Ausblick 2009 wurden Sie bereits über unsere Sonderausgabe zur Mitarbeiterinformation vom 3. November sowie in den derzeit laufenden Mitarbeiterveranstaltungen informiert. Im 4. Quartal hatten wir einen Umsatzrückgang von ca. 20 % und rechnen auch für das erste Halbjahr 2009 mit Umsatzreduzierungen in dieser Größenordnung (25 % bis 30 %). Per heute kann jedoch niemand die weitere Entwicklung bei den verschiedenen Fahrzeugen mit der notwendigen Planungssicherheit vorhersagen. Wir sind in einigen Fahrzeugmodellen vertreten, die in den kommenden Wochen neu anlaufen, und deren Abrufe auch etwas Hoffnung machen. Unser Betriebsrat hat sich sehr stark dafür eingesetzt, in dieser unsicheren Zeit für Unternehmen und Mitarbeiter nicht zwingend auf die Einhaltung der 30-Std.-Arbeitsverträge zu bestehen. Diesen Argumenten haben wir Rechnung getragen und uns entschlossen, Ihnen nochmals einen Einsatz von 37,5 Stunden pro Woche für den Zeitraum bis zum 31. März 2009 anzubieten.
Bitte lassen Sie uns per Rückgabe der Kopie dieses Schreibens wissen, welche der Optionen Sie wählen:
Bitte entsprechend ankreuzen:
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