Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 27.07.2000; Aktenzeichen 8 Ca 2458/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 27.07.2000 – AZ: 8 Ca 2458/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den der Höhe nach unstreitigen Betrag von DM 3.374,02 brutto als Lohndifferenz für den Zeitraum Januar bis Juni 1999 zu zahlen.
Die Klägerin ist als Kassiererin im Markt der Beklagten in Grünstadt/Pfalz, welcher eine Verkaufsfläche von 3.000 bis 4.000 qm auf zwei Etagen aufweist, seit 01.04.1998 an 130 Stunden monatlich beschäftigt und wird nach der Gehaltsgruppe G I des Gehaltstarifvertrages (GTV) im Einzel- und Versandhandel R-P vergütet.
Im Markt der Beklagten befinden sich im Obergeschoss 4 und im Erdgeschoss sechs Kassen, an denen sämtliche Waren aller Abteilungen des Marktes abkassiert werden.
Die Klägerin hat ihre Klage, welche am 17.09.1999 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, im Wesentlichen damit begründet, dass das Gehalt nach der Gehaltsgruppe III und dem zweiten Tätigkeitsjahr DM 2.072,00 brutto ausmache, worauf ihr lediglich DM 1.521,33 brutto gezahlt worden sei, was mit der einmaligen Pauschalzahlung für Mai und Juni 1999 in Höhe von DM 65,– brutto und DM 5,– an restlichen Urlaubsgeld für 1999 die Gesamtforderung von DM 3.374,02 brutto ausmache, wobei die Beklagte den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit mit 4 % verzinsen müsse.
Sie hat weiter ausgeführt, dass ihr die Bezüge nach der Gehaltsgruppe G III GTV R-P deshalb zustünden, weil sie in Kassenzonen eines Lebensmittel-Supermarktes bzw. an Sammelkassen beschäftigt sei.
Die von ihr ausgeübte Kassiertätigkeit stelle sich als die einer Kassiererin mit höheren Anforderungen i. S. d. Beispielsfälle der Gehaltsgruppe III GTV dar, weil sie in Kassenzonen eines Lebensmittel-Supermarktes sowie an Sammelkassen beschäftigt sei. Darüber hinaus sei sie Kassiererin in einem Verbrauchermarkt. In dem Markt würden Food- als auch Non-Food-Artikel angeboten, wobei von den etwa 26.000 verschiedenen Artikeln 22.000 im Food-Bereich und 4.000 Artikel im sogenannten Non-Food-Bereich lägen.
Da sich die Kundschaft auch überwiegend selbst bediene, seien die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes an die Qualifikation einer Verkaufsstelle als Lebensmittel-Supermarkt stelle, erfüllt.
Sie arbeite auch in einer sogenannten Kassenzone, weil vier bzw. sechs Kassen jeweils nebeneinander angeordnet seien und wo die Kaufpreise für 95 % des Warenbestandes abkassiert würden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 3.374,02 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin kein spezielles Merkmal der Gehaltsgruppe III des GTV R-P erfülle, da die Beklagte weder einen Verbrauchermarkt, noch einen Lebensmittel-Supermarkt betreibe, sondern ein SB-Warenhaus.
Von den insgesamt vertriebenen Artikeln seien 8.874 im Food- und 8.417 in Non-Food-Bereich vorhanden, wobei beim Abkassieren keine erweiterten Fachkenntnisse oder eine größere Verantwortung erforderlich sei, weil im Markt EDV-Scanner-Kassen installiert seien, wodurch die Tätigkeit sehr vereinfacht werde und verantwortungsvolle und entscheidende Denkvorgänge nicht mehr abgefordert würden.
Auch werde die Klägerin nicht an einer Sammelkasse eingesetzt, weil die Definition, die das Bundesarbeitsgericht hierfür gefunden habe, voraussetze, dass über einzelne Abteilungskassen hinausgehende Kasseneinrichtungen vorhanden sein müssten. Dies bedeute, dass an Sammelkassen bestimmte Angelegenheit erledigt werden müssten, die an den einzelnen Abteilungskassen nicht abteilungsübergreifend vorgenommen werden könnten oder sollten. Eine derartige Einrichtung gebe es in der Filiale Grünstadt nicht.
Da sich die Tätigkeit der Klägerin insgesamt als einfache Tätigkeit darstelle, zumal sie nach ihrem Arbeitsvertrag auch als Verkäuferin eingesetzt werden könne, sei die Gehaltsgruppe II richtig, weil dort sowohl die einfache Kassiertätigkeit als auch das Verkaufen aufgezählt sei.
Zudem stünden der Forderung der Klägerin die Ausschlussfristen des Manteltarifvertrages entgegen, da der Tarifvertrag ordnungsgemäß im Hausleiterbüro einsehbar ausgelegt gewesen sei, worauf man durch einen Hinweis am schwarzen Brett hingewiesen habe.
Auch der Hinweis auf tarifliche Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag schließe die Berufung auf Ausschlussfristen nicht aus, weil es hier um einen Eingruppierungsstreit gehe und die Ersteingruppierung arbeitsvertraglich fixiert sei.
Das Arbeitsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung vom 27.07.2000 der Klage in vollem Umfang s...