Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung. Loyalitätspflichten
Leitsatz (redaktionell)
Den Arbeitnehmer trifft eine Loyalitätsverpflichtung, die dahin zielt, dass er sich mit seinem Arbeitgeber ins Benehmen zu setzen hat, sofern er aus seiner Sicht Beanstandungen ausmacht, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit einzuräumen, den Gegebenheiten Rechnung zu tragen und eventuell Abhilfe zu schaffen. Der Verstoß hiergegen kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts L. vom 04.07.2003 – AZ: 1 Ca 505/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, welcher seit 01.12.2001 als Flugleiter bei der Beklagten auf dem Flughafen A-Stadt/Y. bei einem Bruttoverdienst von 2.556,46 EUR beschäftigt ist, hat sich mit seiner Klage, welche am 07.02.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gegen eine ordentliche Kündigung vom 20.02. und eine fristlose Kündigung vom 04.02.2003 gewendet und mit Schreiben vom 25.03.2003 die Klage erweitert, womit er sich gegen eine weitere außerordentliche Kündigung vom 07. März 2003 wendet.
Nach dem Schreiben der Beklagten vom 16.12.2002, wo sie dem Kläger ihre Vorstellung von der Tätigkeit eines Flugleiters Mitteilung machte, erwiderte dieser mit Schreiben vom 18.12.2002 was zu einem Schriftwechsel mit Schreiben vom 23. bzw. 27.12.2002 führte, wobei auf die Schreiben jeweils (Bl. 44, 49, 54 und 56 d. A.) Bezug genommen wird.
Nach einem Landevorgang am 15.01.2003 hat ein Gespräch vom 17.01.2003 mit dem Geschäftsführer und dem Kläger stattgefunden, wobei man dem Kläger mitteilte, dass man beabsichtige, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Nachdem der Kläger das Kündigungsschreiben am 20.01.2003 erhalten hatte, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.04.2003 gekündigt war, hat der Kläger ein Schreiben am 20.01.2003 an den Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz gerichtet und das Geschehen vom 15.01.2003 geschildert und einen Zusammenhang mit der erklärten Kündigung hergestellt.
Ein weiteres Schreiben an diese Behörde vom 31.01.2003 hatte den Inhalt eines am 30.01.2003 geführten Telefonats mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten dem Kläger zum Inhalt.
Der Kläger wurde am 03.02.2003 beurlaubt und mit Bescheid vom gleichen Datum wurde die Bestellung als Beauftragter für Luftaufsicht mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Nachdem am 04.02.2003 in der X.er Morgenpost und in der Rheinpfalz ein Artikel erschien, welcher mit der Überschrift: „Nach Kritik an Sichterheitsdefizit gefeuert” überzeichnet war und der Kläger unter dem 28.01.2002 eine Pressenotiz (Bl. 65 d. A.) verfasst hatte, welche er unterschrieben an die Presse leitete, wurde ihm am 04.02.2003 außerordentlich von der Beklagten gekündigt.
Der Kläger hat sich, soweit für die Entscheidung von Interesse, gegen die außerordentliche Kündigung vom 04.02.2003 gewehrt, dass die Information der Öffentlichkeit erforderlich gewesen sei, weil die Sicherheitsbestimmungen auf dem Flughafen durch die Beklagte nicht mehr umgesetzt worden seien. Er habe dabei zur Gefahrenabwehr gehandelt. Sein Pressebereicht zeichne sich durch eine außerordentliche Sachlichkeit aus.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.01.2003, zugegangen am 20.01.2003 und die mit Schreiben vom 04.02.2003 erfolgte fristlose Kündigung beendet worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 07.03.2003, zugegangen am 10.03.2003, beendet worden ist und über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger die Beklagte in der Öffentlichkeit habe mit seinem Pressebericht disqualifizieren und verächtlich machen wollen, da es ihm darum gegangen sei, die Flugplatzbetreiberin, seinen Arbeitgeber, so darzustellen, dass es hier nicht in erster Linie um die Flugsicherheit unter Beachtung der Vorschriften gehe, sondern die Mitarbeiter psychischen Druck aussetzen, damit sie schweigen sollten. Der Kläger habe zudem massiv gegen das im Arbeitsvertrag geregelte Geheimhaltungsgebot verstoßen.
Die Behauptung des Klägers im Artikel seien unwahr, was das Luftamt nach Besprechung und einem Ortstermin am 14.02.2003 bestätigt habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dies damit begründet, dass die außerordentliche Kündigung vom 04.02.2003 das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung aufgelöst habe, weil der Kläger einen wichtigen Grund für die Kündigung dadurch gegeben habe, dass er durch die von ihm verfasste Pressenotiz, auf deren Basis die Artikel vom 04.02.2003 in den beiden Organen erschienen sei, seine arbeitsrechtliche Treuepflicht auf schwerste verletzt habe.
Der Kläger hätt...