Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Aufenthaltserlaubnis. Kündigung. Promotion. Schriftform. Aufenthaltserlaubnis zur Promotion
Leitsatz (amtlich)
Von einem Beschäftigungsverhältnis, das entgegen der Erlaubnis in Vollzug gesetzt ist, kann sich jede Partei jederzeit – ohne Formvorschriften beachten zu müssen – lösen.
Normenkette
BGB §§ 611, 623
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 06.12.2005; Aktenzeichen 2 Ca 457/05) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.12.2005 – AZ: 2 Ca 457/05 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 500, EUR netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.12.2005 – AZ: 2 Ca 457/05 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
4. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Parteien zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage, welche am 17.02.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht und mit Schreiben vom 06.04. und 03.05.2005 erweitert wurde, verlangt der Kläger Zahlung von Lohn, Auslagenerstattung sowie die Feststellung der Unwirksamkeit von Kündigung sowie die Beschäftigung als System-Administrator.
Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und besitzt einen Aufenthaltstitel, den die Ausländerbehörde Stadtamt Bremen am 10.09.2003 ausgestellt hat und welcher bis 15.09.2005 gültig ist, wobei das Zusatzblatt zur Aufenthaltsgenehmigung bestimmt, dass diese nur zur Durchführung der Promotion für Dr. Grad Informatik gilt und eine unselbständige Erwerbstätigkeit bis zu insgesamt 90 Arbeitstagen bis 8 Stunden täglich oder 180 Arbeitstagen bis 4 Stunden täglich im Jahr erlaubt.
Unter dem 23. September 2005 haben die Geschäftsführer der Beklagten bei der Agentur für Arbeit in Mainz eine Zusicherung der Arbeitserlaubnis für den Kläger vom 15.10.2004 bis 31.07.2008 beantragt, woraufhin unter dem 04.10.2004 diese Arbeitserlaubnis zugesichert wurde, wenn die Beschäftigung bis zum 14.01.2005 erfolgt.
Der Kläger ist seit 01.10.2004 bei der Beklagten, die sich im Aufbau befindet, beschäftigt, wobei die tatsächliche Beschäftigung am 20.01.2005 geendet hat.
Der Kläger hat seine Klage und die Klageerweiterung im Wesentlichen damit begründet,
dass man sich auf eine Bruttovergütung von 1.700, EUR bei 35 Wochenstunden geeinigt hätte und ihm bislang 4.500, EUR netto gezahlt worden seien, wobei die letzte Zahlung am 18.01.2005 erfolgt sei.
Die Beklagte habe ihm Mitte Januar 2005 den Entwurf eines Werkvertrages vorgelegt, den er jedoch angesichts seiner Arbeitserlaubnis nicht habe erfüllen können, woraufhin Geschäftsführer Y. am 17.01.2005 eine mündliche Kündigung erklärt habe, die zum Inhalt hatte, dass am 20.01.2005 der letzte Arbeitstag des Klägers sein solle und er danach ab 21.01.2005 den ihm zustehenden Urlaub antreten werde. Er habe den Urlaub angetreten und habe ein Zeugnis über die Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages erhalten, wobei im Austausch von E-Mails der Kläger noch Vergütungsansprüche für den Monat Januar 2005 geltend gemacht habe, wobei die Beklagte in ihrem E-Mail vom 01.02.2005 die vereinbarte Vergütung von 1.700, EUR brutto bestritten habe und stattdessen ein Festhonorar von 5.000, EUR als vereinbart dargestellt hätte.
Für den anteiligen Monat Oktober 2004 stünden ihm 1.214,29 EUR brutto zu (21 ./. 15 Arbeitstage), für die Monate November 2004 bis Februar 2005 je 1.700, EUR, also insgesamt 6.800, EUR brutto.
Der Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des unbefristeten Arbeitsverhältnisses sei deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20.01.2005 ausgehe, was nicht zutreffe, weswegen auch der Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegeben sei. Mit der Klageerweiterung vom 06.04.2005 hat der Kläger den sich aus Annahmeverzug ergebenden Monatslohn für März 2005 in Höhe von 1.700, EUR brutto geltend gemacht, sowie die Kaufpreiserstattung für 3 Bücher, die er im Auftrag der Beklagten beschafft habe, wofür er insgesamt 113,85 EUR ausgelegt habe, gefordert.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.04.2005 sei eine fristlose Kündigung und höchst vorsorglich zum nächstmöglichen Termin erklärt worden, die mangels Vorlage einer Originalvollmacht vom Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalte Maly und Jerke, mit Schreiben vom 25.04.2005 zurückgewiesen worden sei, woraus sich der Klageantrag zu 6) ergebe.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.014,29 EUR brutto abzüglich tatsächlich erhaltener 4.500, EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2005 zu zahlen,
- es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 20.01.2005 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
- die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als System-Administrator weiter zu beschäftigen,
- die Beklagte ...