Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Eingruppierung und Einstufung des Arbeitnehmers. Zusage einer Vollzeitbeschäftigung
Leitsatz (redaktionell)
Abschnitt 2 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 TV EntgeltO-L kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Lehrkräfte, die ihre pädagogischen Fähigkeiten auf einem anderen Weg erworben haben, Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium gleichzustellen sind.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; SchulLbVO RP; EntgeltO TV-L Abschn. 2 Nr. 1; EntgeltO TV-L Abschn. 2 Nr. 2; TV-L § 12; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 05.07.2023; Aktenzeichen 3 Ca 967/22) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05. Juli 2023 - 3 Ca 967/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Eingruppierung und Einstufung des Klägers, sowie um die Frage der Zusage einer Vollzeitbeschäftigung.
Der 1966 geborene, ledige Kläger beendete ein wissenschaftliches Hochschulstudium an der Philosophischen Fakultät der -Z.-Universität zu Y-Stadt zum 15. Februar 1995 als Magister Artium (vgl. Urkunde vom 20. Februar 1995, Bl. 295 d. A.). Am 31. Mai 2000 wurde dem Kläger der Grad eines Doktors der Philosophie der neuphilologischen Fakultät der X.-Universität A-Stadt verliehen (vgl. Urkunde Bl. 296 d. A.). Am 07. Februar 2005 wurde ihm von der Universität W.-Stadt der Titel Dr. phil. habil. vergeben und die Lehrbefugnis für das Fach romanische Sprachwissenschaft erteilt (Bl. 297 d. A.). Dem Kläger wurde am 04. Juli 2005 von der Universität W.-Stadt der akademische Grad Dr. phil. habil. verliehen, die Lehrbefähigung für das Fach Romanische Sprachwissenschaft festgestellt, die Lehrbefugnis gemäß § 56 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 11. Juni 1999 für das Fachgebiet Romanische Sprachwissenschaft, sowie das Recht verliehen, den akademischen Titel Privatdozent zu führen (Bl. 298 d. A.). Weiter wurde dem Kläger unter dem 14. November 2007 durch das Landeslehrerprüfungsamt Baden-Württemberg die Prüfungsberechtigung innerhalb der Wissenschaftlichen Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Romanistik (Französisch und Spanisch) erteilt (vgl. Bl. 299 f. d. A.). Unter dem 23. November 2010 wurde er durch das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen zum Mitglied des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - Geschäftsstelle V.-Stadt - für die Prüfungsfächer Französisch und Spanisch berufen (vgl. Bl. 301 d. A.). Gleiches erfolgte für die Geschäftsstelle U.-Stadt unter dem 05. Dezember 2012 (Bl. 302 d. A.). Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Zeitraum vom 01. Juli 1993 bis zum 02. November 2021 hat der Kläger verschiedene Bescheinigungen (Anlagen K17 bis K30, Bl. 303 ff. d. A.) vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird. Ein Lehramtsstudium oder eine anderweitige pädagogische wissenschaftliche Hochschulbildung hat der Kläger nicht abgeschlossen.
Der Kläger war beim beklagten Land seit 02. November 2021 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge (vgl. Bl. 10 ff. d. A.) als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt. Zuletzt wurde er gemäß Änderungsvertrag vom 19. April 2022/05. Mai 2022 (Bl. 39 f. d. A.) mit 54,17 % der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten befristet bis 22. Juli 2022 beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), sowie die Tarifverträge, die den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Rheinland-Pfalz jeweils gilt.
Der Kläger wurde am beruflichen Gymnasium der Berufsbildenden Schule T.-Stadt eingesetzt und nach Entgeltgruppe 12 Stufe 1 TV-L vergütet. Mit Schreiben vom 25. November 2021 (Bl. 42 f. d. A.) und 03. März 2022 (Bl. 44 f. d. A.) widersprach der Kläger seiner Eingruppierung und forderte eine Eingruppierung nach TV-L 13 Stufe 6. Mit E-Mail vom 19. Mai 2022 (Bl. 41 d. A.) teilte der Schulleiter dem Kläger mit:
"bei den Verträgen kommt aufgrund der Mithilfe der ADD NW nun Bewegung rein. Ihr 13-stündiger Vertrag wird bis Ende der Sommerferien durchbezahlt (!) Mit Beginn des neuen SJ sind Sie dann auf einem vollen Vertrag (24 Stunden) bei uns eingestellt."
Der Kläger hat am 22. August 2022 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Zahlungsklage auf Differenzvergütung zwischen Entgeltgruppe 12 Stufe 1 TV-L und Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TV-L wegen unzutreffender Eingruppierung im Zeitraum November 2021 bis Juli 2022 und zugleich Befristungskontrollklage (Antrag zu 10)) erhoben und einen allgemeinen Feststellungsantrag und einen Weiterbeschäftigu...