Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung. Lohnausfallprinzip. Entgeltfortzahlung und Lohnausfallprinzip
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Das hier geregelte Entgeltausfallprinzip bedeutet, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als hätte er während der Arbeitsunfähigkeitszeit gearbeitet. Der Arbeitnehmer ist also so zu stellen, wie er stünde, wenn es nicht zu der Arbeitsunfähigkeit gekommen wäre.
2. Das sog. Referenzprinzip, nämlich die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, ist nur anzuwenden, wenn eine sichere Prognose des Arbeitsausfalls ausscheidet und damit der Entgeltausfall nicht festgestellt werden kann.
Normenkette
EFZG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 22.02.2007; Aktenzeichen 5 Ca 2015/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 22.02.2007, Az. 5 Ca 2015/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 22.02.2007 (dort Seite 2 bis 4 = Bl. 30 bis 32 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.805,37 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2006.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat mit Urteil vom 22.02.2007 (Bl. 29 ff. d. A.) den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.805,37 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2006 zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für sechs Wochen ab dem 15.02.2005 ergebe sich aus Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches, der unter dem Aktenzeichen 5 Ca 172/05 beim Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – am 02.02.2006 geschlossen worden sei. Die Anspruchshöhe sei § 4 EFZG zu entnehmen, wonach dem infolge Krankheit arbeitsunfähigen Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen sei. Das arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt des Klägers belaufe sich auf 1.973,06 EUR brutto, so dass für 42 Kalendertage ein Anspruch in Höhe von 2.762,37 EUR brutto erwachsen sei, von dem die bereits geleistete Zahlung des Beklagten in Höhe von 957, EUR brutto in Abzug zu bringen sei, so dass ein verbleibender Restanspruch des Klägers in Höhe von 1.805,37 EUR brutto entstehe.
Über das dem Kläger für den Krankheitszeitraum zustehende Arbeitsentgelt hätten die Parteien unter Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches vom 02.02.2006 keine abweichende Vereinbarung getroffen. Soweit unter Ziffer 1. des Vergleiches eine Regelung getroffen worden sei für den Zeitraum vom 15.11.2004 bis 14.02.2005, gehe dies auf den Streit darüber zurück, ob der Beklagte während dieses Zeitraumes in Annahmeverzug geraten sei oder nicht. Der Beklagte habe die Forderung des Klägers für diesen Zeitraum auf 2.000, EUR brutto heruntergehandelt. Dieser Anspruch könne aber nicht für die Berechnung der Entgeltfortzahlung, welche während des sechswöchigen Anschlusszeitraumes geschuldet sei, zugrunde gelegt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 ff. des Urteils vom 22.02.2007 (= Bl. 32 f. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 27.02.2007 zugestellt worden ist, hat am 21.03.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 20.04.2007 sein Rechtsmittel begründet.
Der Beklagte macht geltend,
die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei nach § 4 Abs. 1 EFZG anhand des Lohnausfallprinzips zu berechnen. Dementsprechend sei jene Vergütung fortzuzahlen, die der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte. Für alle Prozessbeteiligten habe bei Abschluss des gerichtlichen Vergleiches festgestanden, dass der Kläger nicht die bisherige volle Arbeitszeit arbeiten könne. Dies habe sich auch aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 22.11.2004, dem Schreiben des X. GmbH vom 06.07.2005 und 03.03.2005 sowie dem Schreiben des Dr. W. vom 24.02.2005 ergeben. Da der Kläger, aufgrund seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, seine Arbeit als Tischler nicht mehr habe leisten können, sei der Beklagte auch nicht zur Entgeltfortzahlung im üblichen Umfang verpflichtet. Für den Zeitraum, welcher der Arbeitsunfähigkeit vorausgegangen sei, h...