Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Berufsausbildungsverhältnis. Berufsausbildungsverhältnis, Annahmeverzug
Normenkette
BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 22.02.2007; Aktenzeichen 7 Ca 1873/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 22. Februar 2007, Az.: 7 Ca 1873/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach Ausspruch einer fristlosen (Verdachts-)Kündigung vom 08.03.2006, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 40/07 ist, verpflichtet ist, an die Klägerin Ausbildungsvergütung für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2006 sowie Urlaubsabgeltung zu zahlen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 22.02.2007, Az.: 7 Ca 1873/06.
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt an die Klägerin als Ausbildungsvergütung für die Monate April, Mai und Juni 2006 jeweils 465,– EUR brutto abzüglich 214,50 EUR netto, jeweils nebst Zinsen und für den Monat Juli 2006 Ausbildungsvergütung in Höhe von 60,– EUR brutto abzüglich 28,60 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung 509,22 EUR brutto zu zahlen.
Gegen dieses, ihr am 30.03.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 26.04.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 31.05.2007 bis zum 02.07.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 02.07.2007 begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, ausweislich ihrer Ausführungen im Berufungsverfahren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 40/07 sei das Ausbildungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.03.2006 wirksam beendet worden, so dass eine weitere Ausbildungsvergütung nicht geschuldet werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 22. Februar 2007, Az.: 7 Ca 1873/06 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist demgegenüber die Auffassung, ihr Ausbildungsverhältnis sei durch die fristlose Kündigung vom 08.03.2006 nicht beendet worden und verweist auf ihren Sachvortrag im genannten Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang den Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Wie im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.08.2007, Az.: 9 Sa 40/07 ausgeführt, hat die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.03.2006 das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht beendet. Auf die Begründung des genannten Urteils wird Bezug genommen. Deshalb bestehen sowohl Ansprüche der Klägerin auf Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung als auch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigt, besteht nicht.
Fundstellen