Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung. Gruppenunfallversicherung. Treuhand. Treuhandverhältnis, gesetzliches. Unfallversicherung, private. Verzicht. Anspruch des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber auf Auszahlung der Rentenleistungen einer privaten Unfallversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Rentenleistungen einer privaten Unfallversicherung ergibt sich aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber aus dem Treuhandverhältnis zudem einen Anspruch auf „Abtretung” der gegenüber der Versicherung bestehenden Rentenansprüche dahingehend, dass der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf das Verfügungsrecht aus § 76 Abs. 1 VVG verzichtet.
Normenkette
BGB §§ 273, 398; VVG §§ 75-76, 179 Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen 6 Ca 1916/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 18.01.2005 – Aktz.: 6 Ca 1916/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auszahlung der vierteljährlichen Rentenzahlung einer privaten Unfallversicherung sowie Abtretung der Auszahlungsansprüche der Beklagten gegenüber dem Versicherungsunternehmen.
Die am 01.01.1935 geborene Klägerin war bis 2001 Mitgesellschafterin der Beklagten und zugleich als deren Prokuristin angestellt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beklagte schloss als Versicherungsnehmerin in den 1990er Jahren für alle ihre Arbeitnehmer als versicherte Personen eine private Gruppenunfallversicherung bei der W.-Versicherung AG ab. Zum Kreis der versicherten Personen gehört auch die Klägerin.
Am 05.04.2001 stürzte die Klägerin im Büro der Beklagten und zog sich infolgedessen einen Oberschenkelhalsbruch links zu (Bl. 2 d. A.), was die Beklagte der W.-Versicherung AG mit Schreiben vom 05.05.2001 anzeigte (Bl. 135 d. A.). In der Schadensanzeige vermerkte die Beklagte in der Rubrik „Zahlungswunsch” ein Kreuz vor dem Wort „Scheck” sowie unter „Zahlungsempfänger” die Angabe „die Verletzte” und die vollständige Anschrift der Klägerin (Bl. 135, 144 d. A.).
Durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 29.11.2001, URNr. Re 2868/2001 des Notars H. P. R. in N. (Bl. 33 ff d. A.), übertrug die Klägerin ihre Gesellschaftsanteile an der Beklagten auf die MBV Mittelständische Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft mbh.
Unter „§ 5 Garantiezusagen” des Vertrags sicherte die Klägerin der Käuferin in Absatz 3 zu,
„dass bei Wirksamwerden dieses Vertrages
(a) die Gesellschaft nicht an Verträge mit den Verkäufern oder den Verkäufern nahestehenden Personen oder Unternehmen gebunden sind. […]”.
Ferner war zwischen der Klägerin und der Käuferin unter „§ 6 Haftung” vereinbart:
„(1) Ist eine der in § 5 gegebenen Zusicherungen ganz oder teilweise unrichtig, kann die Käuferin, falls ihr ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Im übrigen steht ihr ein Nachteilsausgleich zu. Die Käuferin bzw. die Firma C. GmbH ist so zu stellen, als ob die Zusicherung eingehalten worden wäre.
(3) Die Ansprüche der Käuferin setzten Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Hinblick auf ein Verschulden der Verkäufer, ihrer Organe oder Erfüllungsgehilfen voraus.”
Die W.-Versicherung AG erkannte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 16.08.2002 den Unfall als Versicherungsfall an und teilte mit, dass ab 09.07.2001 eine vierteljährliche Rente von 4372,08 Euro, künftig jeweils zum Quartalsbeginn, entrichtet wird. Die W.-Versicherung AG bat zugleich um Mitteilung, auf welches Konto die Zahlungen erfolgen sollten und leistete die Rentenzahlungen schließlich an die Beklagte (Bl. 3, 6 d. A.).
Mit Schreiben vom 11.08.2003 forderte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 25.08.2003 die Auszahlung der bis dahin ausgereichten Rente in Höhe von 34.631,44 Euro (Bl. 3 d. A.).
Die Klägerin hat vorgetragen:
Sämtlichen Mitarbeitern der Beklagten – so auch der Klägerin – sei von der Geschäftsführung mitgeteilt worden, dass eine Gruppenunfallversicherung besteht und dass die versicherten Personen Zahlungen aus dieser Unfallversicherung erhalten, sofern sie einen Arbeitsunfall erleiden und die W.-Versicherung AG Zahlungen leistet. Dies sei beispielsweise auch im Fall des Mitarbeiters H. so gehandhabt worden (Bl. 134 d. A.). Die Beklagte selbst habe die W.-Versicherung AG in der Unfallmeldung vom 05.05.2001 angewiesen, direkt an die Klägerin zu leisten. Auf diese Abrede komme es aber letztendlich nicht mehr an, da die Klägerin keine schriftliche Einwilligung in eine Eigenversicherung der Beklagten erteilt habe. Damit bestünde eine Fremdversicherung zu Gunsten der Klägerin (Bl. 135 d. A.). Einem Abtretungsanspruch stünde auch § 12 AUB 88 (vormals § 16 Abs. 3 AUB 61) [Übertragungs- und Verpfändungsverbot] nicht entgegen (Bl. 135, 408 d. A.).
Eine Aufrechnung gegen d...