Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebentätigkeitsgenehmigung. Nebenbeschäftigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kann die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung nicht durchgesetzt werden. Das Gericht kann aber für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die vorläufige Gestattung der Nebentätigkeit aussprechen.

2. Arbeitszeitrechtliche Bestimmungen können für die Versagung einer Nebentätigkeit nicht herangezogen werden, wenn die Nebentätigkeit freiberuflich erfolgt.

3. Die von § 11 BAT angeordnete sinngemäße Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften führt dazu, dass bei teilzeitbeschäftigten Angestellen die Nebentätigkeitsgenehmigung erst dann zu versagen ist, wenn die zeitliche Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit zusammen mit der zeitlichen Beanspruchung durch die Teilzeittätigkeit die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 1/5 überschreitet.

 

Normenkette

ZPO § 945; BAT § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 28.06.2005; Aktenzeichen 3 Ga 10/05)

 

Tenor

1. Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.06.2005 – 3 Ga 10/05 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Der Klägerin wird einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gestattet, die in der Nebentätigkeitsgenehmigung des Beklagten vom 23.06.2004 erlaubte Nebentätigkeit auszuüben.

2. Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist beim Beklagten seit dem 01.10.1999 als Kindergärtnerin in dessen Kindergarten „D.-Kindergarten” als Teilzeitbeschäftigte tätig. Ihre Arbeitszeit beträgt zurzeit 50 % der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit, mithin 19,25 Stunden pro Woche. Die Öffnungszeiten des Kindergartens sind von Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 12.45 Uhr und von 13.45 Uhr bis 16.15 Uhr, sowie Freitag von 7.30 Uhr bis 12.45 Uhr. Von Montag bis Donnerstag ist der Kindergarten für die G.-Kinder bis 16.30 Uhr geöffnet. Neben ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin betreibt die Klägerin außerdem ein Bistro, welches montags geschlossen ist, Dienstag und Mittwoch von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet hat, donnerstags geschlossen ist, Freitag von 19.00 Uhr bis 1.00 Uhr, Samstag von 19.00 Uhr bis 1.00 Uhr, Sonntag von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet hat.

Dort arbeitet die Klägerin mit Unterstützung ihres Ehemannes, einer Reinigungskraft und einer weiteren Aushilfe. Auf ihren Antrag hin wurde ihr von dem Beklagten am 23.06.2004 eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt. Diese war befristet bis zum 30.06.2005.

Die Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung lehnte der Beklagte, dessen Verbandsvorsitzender mittlerweile gewechselt hat, mit Schreiben vom 18.05.2005 ab.

Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Klägerin den Anspruch auf Weitergenehmigung geltend gemacht.

Sie hat beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihr die Nebentätigkeitsgenehmigung über den 30.06.2005 zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern.

Der Beklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, er habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die Klägerin morgens hinreichend erholt und regeneriert zur Arbeit erscheine, was angesichts der Öffnungszeiten des Bistros nicht gewährleistet sei. Da Kindergarteneltern aus A-Stadt teilweise Kunden der Klägerin seien, begründe dies die Befürchtung der Ungleichbehandlung der Kinder. Es sei nach Eröffnung des Bistros erhebliche Beschwerden aus der Elternschaft an den Vorsitzenden herangetragen worden. Ein Teil der Eltern habe sich entrüstet, dass eine verantwortliche Erzieherin bis spät in die Nacht eine Gastwirtschaft betreibe und morgens in aller Frische Kinder betreuen solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.06.2005 – Az.: 3 Ga 10/05 – verwiesen.

In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht dem Antrag entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht zu besorgen, dass durch die Nebentätigkeit der Antragsstellerin dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Konkrete nachvollziehbare und nachprüfbare Tatsachen habe der Beklagte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Er habe auch keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, die Klägerin habe bei den Kindergarteneltern zwischen Kunden und Nichtkunden ihres Bistros unterschieden. Dies lasse sich auch nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung herleiten. Erhebliche Beschwerden seien ebenfalls nicht konkretisiert oder glaubhaft gemacht worden. Arbeitszeitrechtliche Bedenken bestünden nicht. Die freiberufliche Tätigkeit falle nicht unter das Arbeitszeitgesetz. Weiter seien konkrete negativen Auswirkungen von dem Antragsgegner nicht vorgetragen.

Gegen das dem Beklagten am 01.07.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.07.2005 eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung. Der Beklagte wiederholt seine Auffassung, die...

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