Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebentätigkeitsgenehmigung. Nebentätigkeit als Aushilfsbusfahrer mit Wochenendfahrten nach Spanien. Nebentätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die einem Angestellten des öffentlichen Dienstes (hier: Dezernentenfahrer) erteilte Genehmigung für eine Nebentätigkeit von wöchentlich 7 Stunden 42 Minuten kann vom Arbeitgeber widerrufen werden bzw. der Angestellte hat keinen Anspruch auf erneute Erteilung, wenn dieser aufgrund Tätigkeit für ein Busunternehmen durch Wochenendfahrten nach Spanien und zurück allein durch die Lenkzeiten den Zeitrahmen der genehmigten Tätigkeit regelmäßig, mehrfach und deutlich überschreitet. Allein die nachhaltige Überschreitung der genehmigten Nebentätigkeitszeit rechtfertigt die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Nebentätigkeit. Darauf, ob der Angestellte bei seinen Fahrten nach Spanien ausreichende Ruhepausen einlegen könnte, sei es im fahrenden Bus oder vor Ort, kommt es – nicht an.

 

Normenkette

BAT § 11; Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 21.08.1996; Aktenzeichen 4 Ca 762/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.08.1996 – 4 Ca 762/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der zwischen den Parteien anhängige Rechtsstreit hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, die Frage zum Streitgegenstand, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen. Seit 02.01.1985 ist der Kläger bei der Beklagten zuletzt als Dezernentenfahrer beschäftigt. Seine Vergütung erfolgt nach Vergütungsgruppe VII BAT. Antragsgemäß gewährte die Beklagte seit 1989 jeweils befristet auf ein Jahr dem Kläger die Genehmigung zur Nebentätigkeit als Busfahreraushilfe im Umfang von 1/5 der tariflichen Wochenarbeitszeit. Letztmalig erfolgte die Genehmigung bis zum 31.05.1996 in einem wöchentlichen Umfang der Nebentätigkeit von 7 Stunden 42 Minuten. Mit Schreiben vom 09.04.1996 widerrief die Beklagte nach Zustimmung des Personalrates diese Nebentätigkeitsgenehmigung. Sie bezog sich darauf auf eine Überprüfung von Busunternehmen des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Trier unter Auswertung der Tachoscheiben des Fahrzeuges, das der Kläger bei der Firma M. Trier gefahren hat, bei der festgestellt wurde, daß die Arbeitszeit bei jenem Busunternehmen die genehmigte Nebentätigkeit von wöchentlich 7 Stunden 42 Minuten überschritten habe.

Der Kläger hat zu Protokoll der Geschäftsstelle am 06.05.1996 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Widerruf zurückzunehmen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Busfahreraushilfe im bisherigen Umfang zu erteilen.

Später hat er nur noch seinen Hilfsantrag aufrecht erhalten.

Nach den in der Akte befindlichen Tachoscheiben hat der Kläger in den nachfolgend angezeigten Zeiten den Bus geführt:

– am 10.03.1995 von 7.05 Uhr bis 7.55 Uhr

– am 11.03.1995 von 3.10 Uhr bis 7.22 Uhr

von 11.35 Uhr bis 12.00 Uhr

von 13.21 Uhr bis 15.30 Uhr

von 20.42 Uhr bis 23.15 Uhr

– vom 12.05. auf den 13.05.

von 3.53 Uhr bis 6.45 Uhr

von 7.22 Uhr bis 9.55 Uhr

– vom 13.05. auf den 14.05.

von 18.35 Uhr bis 20.10 Uhr

von 3.17 Uhr bis 8.05 Uhr

– vom 19.05. auf den 20.05.

von 4.17 Uhr bis 6.50 Uhr

von 7.28 Uhr bis 8.15 Uhr

von 8.37 Uhr bis 9.42 Uhr

von 17.10 Uhr bis 17.23 Uhr

– vom 20.05. auf den 21.05.

von 22.05 Uhr bis 0.32 Uhr

von 1.02 Uhr bis 3.18 Uhr

– am 26.05. auf den 27.05.

von 3.40 Uhr bis 6.12 Uhr

von 6.46 Uhr bis 7.34 Uhr

von 7.50 Uhr bis 8.46 Uhr

– vom 27.05. auf den 28.05.

von 22.07 Uhr bis 0.30 Uhr

von 1.06 Uhr bis 3.17 Uhr

– am 16.06.

von 3.22 Uhr bis 7.07 Uhr

von 7.32 Uhr bis 7.57 Uhr

von 8.25 Uhr bis 9.30 Uhr

– vom 17.06. auf den 18.06.

von 21.45 Uhr bis 0.12 Uhr

von 0.50 Uhr bis 3.05 Uhr

– vom 11.08. auf den 12.08.

von 4.20 Uhr bis 5.13 Uhr

von 5.45 Uhr bis 7.25 Uhr

von 7.55 Uhr bis 10.00 Uhr

von 18.27 Uhr bis 20.00 Uhr

– vom 12.08. auf den 13.08.

von 20.55 Uhr bis 0.55 Uhr

von 1.42 Uhr bis 3.45 Uhr.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung sei nicht rechtens, er habe auch einen Anspruch auf erneute Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung im bisherigen Umfang. Die vom Gewerbeaufsichtsamt und der Beklagten herangezogenen Zeiten anderweitiger Arbeitsleistung sei nicht zutreffend ermittelt, das Gewerbeaufsichtsamt habe schlampig ermittelt, allein die reinen Lenkzeiten seien anzusetzen, daraus ergebe sich, daß dienstliche Belange durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht tangiert seien. Er habe jeweils ausreichend Zeit zur Erholung gehabt. Sämtliche ihm vorgeworfenen Fahrten hätten an Wochenenden stattgefunden, schon von daher bestünde keinerlei Besorgnis, dienstliche Interessen könnten ernsthaft beeinträchtigt werden.

Der Kläger hat, soweit für die Berufung noch von Bedeutung, beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Busfahreraushil...

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