Entscheidungsstichwort (Thema)
Überwachungskosten. Schadensersatz. Verdacht strafbarer Handlungen
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einen Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Es handelt sich nicht um Vorsorgekosten, die unabhängig vom konkreten schadensstiftenden Ereignis als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Normenkette
BGB § 249 ff
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen 1 Ca 1867/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.04.2008 – 1 Ca 1867/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz. Der Beklagte war bei der Klägerin als Marktleiter in deren Lebensmittelmarkt mit angeschlossenem Getränkemarkt, in dem sechs bis sieben Mitarbeiter beschäftigt waren, tätig.
Im Markt in V-Stadt hat die Klägerin in der Zeit vom 09.08. bis 17.08.2006 eine Video-Überwachungsanlage installiert und eine verdeckte Überwachungsmaßnahme durchgeführt. Anschließend erfolgte die Auswertung der Video-Aufnahmen durch die Revisionsabteilung der XY Handelsgesellschaft West mbH.
Am 30.08.2006 fand im Anschluss an diese Auswertung mit einem Mitarbeiter der Revisionsabteilung der XY-Handelsgesellschaft Südwest mbH im Beisein eines weiteren Zeugen ein Gespräch mit dem Beklagten statt mit dem Ergebnis, dass der Beklagte sein Arbeitsverhältnis selbst fristlos zum 30.08.2006 kündigte und weiter auf das Schreiben erklärte, die Klägerin solle 100,00 EUR von dem ihm zustehenden Entgelt für den Monat August 2006 einbehalten.
Über die Auswertung der Video-Aufzeichnung erstellte die XY-Handelsgesellschaft Südwest mbH der Klägerin eine Rechnung über 3.126,70 EUR netto ohne Umsatzsteuer. Der Betrag setzt sich zusammen aus der Installation Video-Überwachung des Dienstleisters Firma V. über 1.091,20 EUR und über 29,5 Stunden zu 69,00 EUR entspricht 2.035,50 EUR Arbeitsstunden der Revisionsabteilung. Nachdem der Beklagte die Rechnung nicht zahlte und ein zunächst über die Firma U-Markt GmbH, A-Straße, A-Stadt, erwirkter Mahnbescheid nicht weiter verfolgt wurde, hat die Klägerin mit beim Arbeitsgericht am 20.12.2007 eingegangener Klageschrift den Zahlungsanspruch geltend gemacht.
Sie hat vorgetragen, bei Auswertung der Kassenjournale sei festgestellt worden, dass im Markt größere Leergutauszahlungen ohne Gegeneinkauf bei mehreren Kassierern in einem nicht üblichen Maße stattgefunden hätten. Da dies eher untypisch für Manipulationen durch Mitarbeiter sei, sei der Beklagte als Marktleiter in Verdacht geraten, selbst Manipulationen in Abwesenheit der einzelnen Kassiererinnen vorgenommen zu haben. Es sei üblich, dass die über Datenträger erfassten elektronischen Daten an die Zentrale in A-Stadt übermittelt werden. Dort würden die Kassenjournale sämtlicher Filialen vom Zentralrechner ausgewertet und etwaige Unstimmigkeiten wie eine erhöhte Anzahl von reinen Leergutauszahlungen ohne korrespondierenden Einkauf würden sodann der Revisionsabteilung übermittelt. Diese Daten genügten, einen konkreten Anfangsverdacht für eine Video-Überwachung zu rechtfertigen.
Weiter hat die Klägerin substantiiert erstinstanzlich vorgetragen, aus dem Auswertungsprotokoll der Video-Überwachung ergeben sich insgesamt vier Manipulationen des Beklagten im Zeitraum der Überwachungsmaßnahme nämlich am 09.08.2006, am 11.08.2006, am 01.08.2006 und am 17.08.2006.
Weiter hat sie vorgetragen, die Vorgehensweise des Beklagten ergebe sich auch aus der Leerauszahlungsliste des Kassensystems der Klägerin. Hierbei handele es sich um die Erfassung sämtlicher Leergutauszahlungen, welche einen höheren Betrag als 6,00 EUR haben und bei denen kein Verkauf erfolgt sei. Insoweit hat die Klägerin eine Liste vorgelegt.
Die Klägerin hat vorgetragen im Rahmen des Gesprächs am 30.08.2006 habe der Beklagte zugegeben Manipulationen über Leergutbons an den Kassen vorgenommen zu haben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.126,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet Manipulationen vorgenommen zu haben. Er habe dies auch niemals zugegeben. Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung eines Anfangsverdachtes sei unsubstantiiert. Die heimliche Video-Überwachungsaufnahme hätte deshalb nicht durchgeführt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.04.2008 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor. Der A...