Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfall eines Anspruchs des Arbeitgebers auf Darlehensrückzahlung nach einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines einem Arbeitnehmer gewährten Darlehens ist zwar kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, jedoch ein “mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung" stehender Anspruch, sodass eine arbeitsvertragliche Verfallklausel auch diesen erfasst.
2. Die 1. Stufe der Ausschlussfrist kann auch durch ein anwaltliches Anspruchsschreiben gewahrt werden.
3. Auch wenn die arbeitsvertragliche Verfallklausel vorsieht, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs binnen 2 Monaten nach Ablehnung der Forderung zu erfolgen hat, so muss der Anspruchsteller den Zugang des Ablehnungsschreibens nicht abwarten, sondern kann schon vorher ein Mahn- bzw. Klageverfahren einleiten.
Normenkette
BGB § 488 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 07.05.2015; Aktenzeichen 1 Ca 1484/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Mai 2015, Az. 1 Ca 1484/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Mai 2015, Az. 1 Ca 1484/14, wird zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz haben der Beklagte 19/20 und die Klägerin 1/20 zu tragen.
Der Klägerin werden die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mayen sowie des Landgerichts Landau entstandenen Mehrkosten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin dem Beklagten im Rahmen eines Darlehensverhältnisses 30.000,00 € überlassen hat und ob dieser Betrag nebst Zinsen von dem Beklagten zurückzuzahlen ist.
Die Klägerin betreibt in A-Stadt eine Fachwerkstatt für Roller, Motorräder und Quads. Geschäftsführer ist der Zeuge G., der Ehemann der Klägerin. Dieser trifft Entscheidungen betreffend die Firma allein. Die Klägerin kauft gebrauchte Fahrzeuge im gesamten Bundesgebiet. Der Kaufpreis wird in der Regel vor Ort nach Inaugenscheinnahme des Gebrauchtfahrzeugs gezahlt und das Gebrauchtfahrzeug mitgenommen.
Der 41 Jahre alte, gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Beklagte war bei der Klägerin als Mechaniker angestellt und verdiente zuletzt 2.150,00 €/Monat. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2011 (Bl. 53 ff. d. A.). § 14 dieses Arbeitsvertrages lautet:
"§ 14 - Verfallfristen
(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Die Verfallsfrist gilt nicht für Haftungsansprüche aus vorsätzlichen oder groben Pflichtverletzungen.
(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche gilt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens."
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Klägerin zum 17. Oktober 2013.
Die Ehefrau des Beklagten erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Februar 2012 ein Anwesen. Der Beklagte teilte über das soziale Netzwerk Facebook auf der von ihm betriebenen Seite am 13. Februar 2012 über sich mit "....bin amBau...", am 04. März 2012 ".... wird Papa und gerade am Bauen..." und am 31. März 2012 "...heute Küche fertiggeplant und bestellt, jetzt sind wir arm! Wer uns mögt??? bitte spenden....." (Bl. 16 d. A.).
Die Klägerin behauptet, dem Beklagten ein Darlehen über 30.000,00 EUR auf Grundlage des Darlehensvertrages vom 15. Juni 2012 (Bl. 19 d. A.) gewährt zu haben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 5. November 2013 (Bl. 20 f. d. A.) zur Rückzahlung von 30.000,00 €, zur Zahlung bis dahin aufgelaufener Zinsen in Höhe von 801,67 € sowie zur Zahlung von Anwaltsgebühren in Gesamthöhe von 1.141,90 € bis zum 15. November 2013 auf. Der Beklagte stellte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2013 (Bl. 23 f. d. A.) in Abrede, den fraglichen Darlehensvertrag geschlossen und die Darlehensvaluta erhalten zu haben und zahlte nicht. Hierauf beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Mayen den Erlass eines M...