Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbstätigkeit. Karenzentschädigung
Leitsatz (redaktionell)
Rechtsfolge der Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist nicht etwa, dass der Handelsvertreter sich an das Wettbewerbsverbot nicht zu halten braucht, er aber gleichwohl die vereinbarte Entschädigung verlangen kann.
Normenkette
HGB § 74
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 28.05.2008; Aktenzeichen 4 Ca 1725/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2008 (4 Ca 1725/07) wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil (4 Ca 1725/07) des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2008 wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 1/3, der Beklagten 2/3 auferlegt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Karenzentschädigung sowie die von der Beklagten geltend gemachte Vertragsstrafe.
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Produktionsmanager. Die Beklagte stellt Fenster und Türen her. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.08.2003.
Die Parteien hatten unter dem 10.04.1996 ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Das Wettbewerbsverbot war in einer Vertragsurkunde enthalten, die von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen enthielt. Wegen der Einzelheiten der Wettbewerbsvereinbarung wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2008 verwiesen.
Im Wesentlichen hat sich der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren ab Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen in Deutschland tätig zu sein, das zur Firma in Konkurrenz steht. Weiter ist ausdrücklich vereinbart, was als Konkurrenzunternehmen gilt, nämlich ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Fenstern, Türen, Fensterläden, Isolier- und Funktionsgläsern oder spezifischen EDV-Programmen für eine dieser Branchen befasst. Im Weiteren ist beschrieben, welche Handlungen der Kläger nicht ausführen darf, nämlich ein festes Anstellungsverhältnis oder freies Beratungs- oder Vertretungsverhältnis bei einem solchen Unternehmen einzugehen, ein solches Unternehmen selbst zu errichten oder zu erwerben oder sich an solchen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder dergleichen zu begünstigen.
Weiter ist vereinbart, dass für jeden Fall der Fälle wegen des Wettbewerbsverbots der Mitarbeiter an die Firma eine Vertragsstrafe von 100.000,00 DM zahlt, wobei die Geltendmachung höheren Schadensersatzes unbenommen bleibt.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 28.02.2005 als selbständiger Handelsvertreter für die Firma F. GmbH tätig. Diese vertreibt Fenster und Türen, wobei allerdings ein Großteil der Produkte von der Beklagten bezogen wird. Der Kläger erziele von September 2003 bis Dezember 2003 Überbrückungsgeld von monatlich 2.392,46 EUR, im Jahre 2004 verdiente er 36.736,00 EUR, in den Monaten Januar 2005 bis Mai 2005 hatte er nur geringfügiges Einkommen. Das Vorstandsmitglied M. der Beklagten bat mit Schreiben vom 09.11.2004, seine Konditionsvorstellung für die Position eines Verkaufsleiters bei der Firma R. zu Händen seines Bruders K. hereinzugeben.
Ab dem 01.06.2005 bis 31.08.2005 war der Kläger dann bei der Firma R. GmbH beschäftigt und verdiente dort monatlich 5.100,00 EUR. Diese Firma stellt ebenfalls Fenster und Türen her. Nach der Behauptung des Klägers aber ausschließlich für die die Beklagte.
Der Kläger hat geltend gemacht, bei der F. handele es sich nicht um eine Konkurrenzunternehmen, sondern um einen Kunden der Beklagten. Die Beklagte befinde sich auf einer anderen Ebene der Verkaufskette, weil sie an den Fachhandel verkaufe. Zu diesen Geschäften des Fachhandels wiederum gehöre auch die Firma F.. Deswegen stehe ihm die Karenzentschädigung zu.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.977,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen (wegen der Zinsstaffelung wird auf den Schriftsatz vom 12.11.2007 Bezug genommen),
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.958,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen (wegen der Zinsstaffelung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 18.01.2008, Bl. 79 d.A., Bezug genommen).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Firma F. GmbH vertreibe Fenster, Türen und Rolläden, insbesondere auch Konkurrenzprodukte zu den Produkten des Klägers. Der Kläger habe durch seine Tätigkeit bei dieser Firma in zahlreichen Fällen gegen die Wettbewerbsabrede verstoßen. Dies ergebe sich aus einzelnen vorgelegten Aufträgen, welche ebenfalls im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben sind. Auch mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages bei der R. Fenster habe der Kläger gegen das Wettverbot verstoßen. Damit seien dem Kläger Wettbewerbsverstöße nachgewiesen, die jeweils eine Schadenersatzfor...