Entscheidungsstichwort (Thema)
AGB. Ausschlussfrist, zweistufige
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Klageabweisung in einem Kündigungsschutzrechtsstreit stellt zugleich die Ablehnung von Annahmeverzugslohnansprüchen dar und löst damit bei einer zweistufigen Ausschlussfrist den Lauf der zweiten Stufe aus.
2. Eine formularvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist von sechs Monaten für die gerichtliche Geltendmachung eines abgelehnten Anspruchs stellt im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Besonderheiten des Arbeitsrechts keine unangemessene Benachteiligung dar.
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen 3 Ca 1906/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2006, Az.: 3 Ca 1906/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Leistung von Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzuges und die Anwendbarkeit einer zweistufigen Ausschlussklausel.
Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die Zusammenhang im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2006 (dort S. 2 – 4 = Bl. 54 – 56 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.478,08 EUR brutto nebst Zinsen aus dem Nettobetrag in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Antragszustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 19.01.2006 die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzuges seien gem. § 26 des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 18.12.1996, gültig ab dem 01.01.1997 (im folgenden: GMTV) verfallen. Die Anwendbarkeit des GMTV auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis folge aus Ziffer 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.01.1991, in welcher die Parteien vereinbart hätten, dass die tariflichen Bestimmungen für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Eisen- und Metallindustrie Rheinland/Rheinhessen auf das Beschäftigungsverhältnis Anwendung finden würden. Die Einbeziehung der tariflichen Regelung sei, wenn im Übrigen unterstellt werde, dass es sich hierbei um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, mit den §§ 305 ff. BGB vereinbar. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin i. S. v. § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB sei nicht feststellbar, da durch die einzelvertragliche Ausschlussfrist keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen worden sei (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB); gesetzlich gelte nämlich nur das Verjährungsrecht. Auch das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht verletzt, zumal durch die arbeitsvertragliche Verweisung auf den Tarifvertrag eindeutig der Regelungszweck in Ziffer 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages wiedergegeben sei. Hiernach solle der GMTV in seiner Gesamtheit Anwendung finden.
Die Dauer der Fristen aus § 26 GMTV, nämlich jeweils 3 Monate für die erste und zweite Stufe sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu beanstanden, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einzelvertragliche Ausschlussfristen mit jeweils dreimonatiger Dauer zur schriftlichen Geltendmachung bzw. Klageerhebung nicht als unangemessen kurz anzusehen seien.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin die zweite Stufe der in § 26 GMTV geregelten Ausschlussfrist nicht eingehalten. Demnach sei ein Anspruch, dessen Erfüllung die Gegenseite abgelehnt habe, innerhalb von 3 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung sei ausgeschlossen. Die Klägerin habe einen Teil der Annahmeverzugsansprüche durch ihre Kündigungsschutzklage schon vor deren Fälligkeit geltend gemacht und der Arbeitgeber habe durch Ankündigung des Klageabweisungsantrages diese vor Fälligkeit bereits abgelehnt. Für den letzten Monat aus dem Annahmeverzugszeitraum, nämlich den September 2004 könne man die Frist zur klageweisen Geltendmachung mithin entweder mit Fälligkeit, also mit dem 15.10.2004 beginnen lassen oder erst 3 Monate später – während deren die Ablehnung durchgehend vorlag – mithin mit dem 15.01.2005. In jedem Fall habe die Zahlungsklage der Klägerin, welche erst am 24.06.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen sei, die anschließende dreimonatige Frist zur Klagerhebung nicht gewahrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 4 ff. des erstinstanzlichen Urteiles vom 19.01.2006 (= Bl. 56 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 15.02.2006 zugestellt worden ist, hat am 02.03.2006 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 09.05.2006 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungs...