Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvertrag. Bezugnahme. Tarifvertrag. Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
Heisst es im Arbeitsvertrag: „… Im übrigen gelten für das Angestellungsverhältnis die tariflichen Bestimmungen für die Eisen- und Metallindustrie in Rheinland/Rheinhessen in ihrer jeweils gültigen Fassung”, so stellt dies eine zulässige einzelvertragliche Bezugnahme (auch) auf den Gemeinsamen Manteltarifvertrag (– und die darin enthaltene Verfallklausel des § 26 GMTV –) dar.
Normenkette
BGB § 305 ff
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 28.03.2006; Aktenzeichen 5 Ca 945/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 28.03.2006, Az.: 5 Ca 945/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, der Prozessgeschichte, des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 28.03.2006 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 50 bis 53 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.161,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
3.415,87 EUR brutto seit dem 01. Mai 2004,
3.415,87 EUR brutto seit dem 01. Juni 2004,
3.415,87 EUR brutto seit dem 01. Juli 2004,
3.415,87 EUR brutto seit dem 01. August 2004,
3.415,87 EUR brutto seit dem 01. September 2004,
6.082,05 EUR brutto seit dem 01. Oktober 2004
abzüglich des bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von
9.854,55 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat mit Urteil vom 28.03.2006 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche nach § 13 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.07.1990 in Verbindung mit § 26 des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Rheinland-Pfalz verfallen seien. In § 26 des Manteltarifvertrages sei eine zweistufige Verfallklausel mit einer Frist von jeweils drei Monaten geregelt; der Kläger habe aber die zweite Stufe dieser Fristenregelung nicht gewahrt, da er nicht rechtzeitig eine Zahlungsklage eingereicht habe. Zuvor seien die Zahlungsansprüche allerdings mit der Klageschrift vom 02.10.2003 in dem Kündigungsschutzverfahren mit dem Aktenzeichen 11 Ca 2617/03 beim Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – rechtzeitig geltend gemacht worden; jedoch habe die Beklagte diese Ansprüche durch ihren schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Klageabweisung zurückgewiesen.
Da allein aufgrund des Anspruchverfalls die Klage abzuweisen gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger zu Recht das Angebot eines Prozessarbeitsverhältnisses, welches die Beklagte unterbreitet habe, abgelehnt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Urteil vom 28.03.2006 (= Bl. 53 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 26.05.2006 zugestellt worden ist, hat am 12.06.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 26.07.2006 sein Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
der vom Arbeitsgericht herangezogene Manteltarifvertrag sei auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Die in § 13 des Arbeitsvertrages verwendete Bezugnahmeklausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es sei nämlich unklar, welche bzw. welche Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung finden sollten. Soweit unter § 13 des Arbeitsvertrages der Begriff „tarifliche Bestimmungen für die Eisen- und Metallindustrie in Rheinland/Rheinhessen” verwendet worden sei, müsse beachtet werden, dass es diesen Begriff zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, also am 02.07.1990 nicht gegeben habe. Darüber hinaus enthalte die Bezugnahmeregelung unter § 13 des Arbeitsvertrages eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Bei Bezugnahmeregelungen sei das Bezugsobjekt nach der Rechtsprechung genau zu bestimmen; eine solche Bestimmung sei aber in vorliegendem Fall gerade nicht möglich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.07.2006 (Bl. 73 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das am 28.03.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied –, Az.: 5 Ca 945/05, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.161,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
3.415,87 EUR brutto seit dem 01. Mai 2004,
3.415,87 EUR brutto seit ...