Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersabstandsklausel. Betriebsrente. Gleichbehandlung. Kürzung. Witwe. Kürzung der Betriebsrente für eine Witwe wegen einer Altersabstandsklausel
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Bereich der vom Arbeitgeber freiwillig gewährten betrieblichen Altersversorgung, insbesondere der Hinterbliebenenversorgung, liegt ein billigenswerter Grund für eine Altersabstandsklausel vor, wenn der Arbeitgeber durch entsprechende Klauseln die Risiken, für die er eine Versorgung gewährt, begrenzt und besser kalkulierbar macht.
2. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Begrenzung durch eine Altersabstandsklausel ist, dass ein ausreichender Zusammenhang mit einleuchtenden Risikoerwägungen vorliegt. Je jünger die Hinterbliebenen im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, denen die Altersversorgung zugesagt wurde, sind, desto länger ist der Zeitraum, währenddessen der Arbeitgeber durchschnittlich Hinterbliebenenversorgung zu erbringen hat. Altersabstandsklauseln dürfen aber nicht dazu führen, dass Altersunterschiede, wie sie zwischen Ehegatten üblich sind, zu einem Leistungsausschluss führen würden. Bei einer Altersdifferenz von 15 Jahren ist dies aber nicht der Fall.
Normenkette
AGG § 10; BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 3 Ca 2536/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.4.2008 – 3 Ca 2536/07 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die hinter der Beklagten zu 1) stehende Pensionskasse (Beklagte zu 2) gegenüber der klageführenden Witwe zur Kürzung von Betriebsrentenansprüchen berechtigt ist.
Die am 16.08.1964 geborene Kläger ist die Witwe des am 28.06.1939 geborenen und am 11.11.2004 verstorbenen Mitarbeiters der Beklagten zu 1). Letzterer hatte die Klägerin am 22.03.1996 geheiratet.
Die Beklagte zu 1). hat dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung sowohl unmittelbar als auch über ihre Pensionskasse, die als VVaG rechtlich ausgestaltet und Beteiligte zu 2). des vorliegenden Rechtsstreites ist, zugesagt.
Für den Fall des Todes eines Mitarbeiters bzw. Pensionärs regeln sowohl die BASF-Versorgungsordnung als auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen der BASF Pensionskasse VVaG den Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Sowohl die BASF Versorgungsordnung als auch die Satzung der BASF Pensionskasse VVaG enthalten bezüglich der Witwen- und Witwerrenten Regelungen, die eine Minderung der Witwenrente um fünf Prozent vorsehen für jedes 15 Jahre überschreitende Jahr des Altersunterschiedes.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.04.2008 – 3 Ca 2536/07 – und auch hinsichtlich der Anträge (Seite 4 bis 5 des Urteils = Bl. 104 bis 105 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die gegen die Beklagten gerichteten Ansprüche auf Nachzahlung von Betriebsrente abgewiesen, weil weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 GG, noch gegen gesetzliche Vorgaben des AGG, noch gegen das Diskriminierungsverbot vorläge. Ein von der Arbeitgeberseite eingeführtes System der betrieblichen Altersversorgung müsse finanziell kalkulierbar sein. Insofern dürften Risikobegrenzungsklauseln in die betriebliche Altersversorgung eingeführt werden. Bei einer erheblichen Altersdifferenz zugunsten des überlebenden Ehegatten würde eine statistisch gesehene längere Bezugsdauer eintreten. Eine solche Mehrbelastung dürfe in Grenzen gehalten werden. Eine Zäsur bei einem Altersunterschied von mehr als 15 Jahren sei mehr als ausgewogen, zumal eine Leistung an Hinterbliebenen nicht zwangsläufig eingeräumt werden müsse. Die vorgesehene fünf Prozent-Kürzung entspräche einer vernünftigen, aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen ableitbaren Regelung, um die Überschaubarkeit und Finanzierbarkeit zu gewährleisten. Auch lägen die in § 10 AGG gegebenen Kriterien bezogen auf eine unterschiedliche Behandlung vor, wobei offenbleiben könne, ob sich die Klägerin überhaupt auf die Vorgaben gemäß § 6 AGG berufen könne. Auch sei kein Verstoß gegen den europarechtlichen Grundsatz des Diskriminierungsverbotes gegeben. Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung müssten kalkulierbar sein. Ein wesentlich jüngerer Ehegatte würde trotz prozentualer Absenkung seines Anspruchs diesen – vermutlich – über einen längeren Zeitraum erhalten. Dadurch würde sich eine erhebliche Mehrbelastung für den Arbeitgeber ergeben.
Gegen das der Klägerin am 20.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich deren am 18.07.2008 eingelegte und am 22.09.2008 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
Die Klägerin bringt z w e i t i n s t a n z l i c h weiter vor,
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts verst...