Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährungsaufstieg. Lebensaltersstufen. Eingruppierung eines Altenpflegers

 

Leitsatz (redaktionell)

Verlangt eine tarifliche Vergütungs- und Fallgruppe ausdrücklich eine Bewährung „in” einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe und besteht diese rechtlich als solche erst seit Inkrafttreten des entsprechenden Tarifvertrags und sind erst zu diesem Zeitpunkt die einschlägigen tariflichen Eingruppierungsregelungen in Kraft getreten, beginnt die Bewährungszeit erst mit Inkrafttreten des Tarifvertrags.

 

Normenkette

FirmenTVProSeniore § 12 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 30.08.2006; Aktenzeichen 6 Ca 1772/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.07.2008; Aktenzeichen 4 AZR 392/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 30.08.2006 – 6 Ca 1772/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass der Kläger

    1. seit dem 01.01.2007 in die Vergütungsgruppe Ap V der Anlage B – Pflegepersonal – zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 „Pro Seniore”/”ver.di”) eingruppiert ist

      und

    2. sich seit dem 01.04.2005 in der Stufe 7 i.S. des § 12 b des (vorbezeichneten) MTV vom 24.09.2004 und der Vergütungstabelle befindet.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

III.

  1. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.507,56 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 13.08.1966 geborene Kläger hat am 27.10.1989 die staatliche Prüfung in der Krankenpflegehilfe bestanden (s. Zeugnis vom 06.11.1989, Bl. 278 d.A.). Nach der – am 19.03.2003 bestandenen- Prüfung in der Krankenpflege (s. Zeugnis vom 19.03.2003, Bl. 277 d.A.) ist der Kläger aufgrund der Urkunde des Landesamtes f. S., J. und V. vom 01.04./12.08.2003 (Bl. 276 d.A.) befugt, die Berufsbezeichnung „Krankenpfleger” zu führen. Der Kläger ist von November 1989 bis (zumindest) Juli 1999 bei der D. Sozialdienste gGmbH, W., beschäftigt gewesen (vgl. dazu die Gehaltsabrechnungen Bl. 253 bis 259 d.A.). Der Kläger wurde von der Beklagten mit dem Arbeitsvertrag vom 14.10.2003 (Bl. 5 ff. d.A.) als „exam. Pflegefachkraft” mit Wirkung vom 01.04.2003 eingestellt. Der Kläger verrichtet in dem Alten- und Pflegeheim der Beklagten „S.” in B. K.) pflegerische Tätigkeiten.

§ 5 des Arbeitsvertrages lautet:

„Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

Vergütungsgruppe/-Stufe Kr 4/6

…”

§ 13 des Arbeitsvertrages lautet:

”Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D. Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr … längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. …”.

Nach näherer Maßgabe der Verdienstabrechnungen (Bl. 15 und Bl. 272 d.A.) zahlte die Beklagte dem Kläger für die Monate August 2005 und Dezember 2006 u.a. eine Grundvergütung in Höhe von jeweils 1.616,32 EUR (brutto).

Diese Grundvergütung entspricht betragsmäßig (bzw. rechnerisch) der Grundvergütung, die in der Tabelle der Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. VIII bis Kr. I nach Vollendung des 20. Lebensjahres zu § 27 Abschnitt B BAT für die VergGrp. Kr IV Stufe 7 ausgewiesen ist (= Vergütungstabelle, gültig ab 01.05.2004, Bl 14 d.A.). Die für August 2005 und Dezember 2006 abgerechnete Grundvergütung entspricht betragsmäßig (bzw. rechnerisch) auch der Vergütung, die in der Anlage 2 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (folgend: VTV Nr. 1) – Vergütungstabelle Angestellte im Pflegebereich West – für die Vergütungsgruppe Ap IV Stufe 7 ausgewiesen ist (Vergütungstabelle Anlage 2 zum VTV Nr. 1, s. Bl. 83 d.A.).

Bei dem VTV Nr. 1, auf den sich diese Vergütungstabelle bezieht, handelt es sich um den mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft getretenen Vergütungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag (MTV Pro Seniore) vom 24.09.2004.

§ 1 VTV Nr. 1 lautet:

”… Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer von P. S., deren Arbeitsverhältnis durch den Bundesmanteltarifvertrag geregelt ist, soweit sie Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind”.

Der – zwischen der P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossene – MTV vom 24.09.2004 ist nach näherer Maßgabe des § 27 MTV mit Wirkung vom 01.10.2004 bzw. – hinsichtlich der §§ 10, 12, 12a, 12b, 12c, 13, 16a, 19 und 20 MTV – am 01.01.2005 in Kraft getreten. Auf den in der Hülle (Bl. 219 d.A.) befindlichen MTV vom 24.09.2004 wird verwiesen. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach § 12 MTV und der dort genannten Vergütungsordnung (= Anlage B zum MTV;...

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