Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewährungsaufstieg
Leitsatz (amtlich)
Beginn des Bewährungsaufstiegs von Vergütungsgruppe AP IV der Anlage B des MTV in eine höhere Vergütungsgruppe erfolgt erst ab Inkrafttreten des Tarifvertrags
Normenkette
Manteltarifvertrag zwischen P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaften (ver.di) Anlage B Pflegepersonal
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 10.01.2007; Aktenzeichen 78 Ca 20226/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.01.2007 – 78 Ca 20226/06 – teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die vom Arbeitsgericht zuerkannten Beträge weitere 957,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
- aus 182,03 EUR seit dem 07.12.2006
- aus weiteren 182,03 EUR seit dem 07.01.2006
- aus weiteren 296,92 EUR seit dem 07.02.2006
- aus weiteren 296,92 EUR seit dem 07.03.2006
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.01.2007 – 78 Ca 20226/06 – wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 10/13 und die Klägerin zu 3/13 zu tragen.
IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin und um Zahlungsansprüche.
Die Klägerin, die mit Wirkung vom 01.03.1998 als Altenpflegerin staatlich anerkannt ist, ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ab 01.08.1998 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4./25. August 1988 (Bl. 8 ff. d.A.) beschäftigt. In diesem Vertrag heißt es, die Klägerin werde „als Altenpflegerin eingestellt”. Unter der Überschrift „Arbeitsentgelt” heißt es:
„Die monatlich zu zahlende Vergütung beträgt brutto DM 3.900,00
Die im Anhang enthaltenen Erklärungen sind ausdrücklich Bestandteil dieses Arbeitsvertrages. (…)”
In diesem Anhang (Bl. 9 ff. d.A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist in § 23 (Bl. 16 d.A.) geregelt, dass die Klägerin unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen ein Urlaubsgeld von 600,– DM (306,78 EUR), bei Nichtvollbeschäftigung anteilig, erhalte.
Unter dem Datum des 24.09.2004 schlossen die P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) einen Manteltarifvertrag (MTV), der zum 01.10.2004 bzw. (in Teilen) zum 01.01.2005 in Kraft treten sollte. In der zu diesem MTV gehörigen Anlage A, sind die Einrichtungen aufgeführt, in denen der MTV Anwendungen finden soll (§ 1 MTV), in dieser Liste ist auch die Beklagte aufgeführt.
Nach § 12 MTV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält – so heißt es in § 12 MTV weiter – Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.
Die Anlage B zum MTV erhält unterschiedliche Vergütungsgruppen für die Bereiche:
- Pflegepersonal
- Beschäftigte in der Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern
- Sozialarbeiter/Sozialpädagogen
- Krankengymnasten
- Verwaltung/Ärzte
Im Bereich: Pflegepersonal heißt es hinsichtlich der Vergütungsgruppen Ap IV, Ap V und Ap Va:
„Vergütungsgruppe Ap IV
1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit.
2. Altenpflegehelferinnen
nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe,
frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.
Vergütungsgruppe Ap V
1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ap IV FG 1
Vergütungsgruppe Ap Va
(…)
3. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe AP V Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.
(…).”
§ 12 a MTV bestimmt, dass die Vergütung besteht aus Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage und dass die jeweiligen Beträge in einem besonderen Vergütungstarifvertrag vereinbart werden.
Ebenfalls unter dem 24.09.2004 schlossen die Tarifvertragsparteien den in § 12 a MTV erwähnten Vergütungstarifvertrag (VTV), der mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft treten sollte (§ 3 VTV).
Nach der Anlage 2 zum VTV-Vergütungstabelle Angestellte im Pflegebereich West beträgt die Grundvergütung in der an der Betriebszugehörigkeit orientierten Stufe 5
- für die Vergütungsgruppe AP Va 1.710,93 EUR
- für die Vergütungsgruppe AP V 1.648,37 EUR
- für die Vergütungsgruppe AP IV 1.533,48 EUR.
Der Ortszuschlag nach der Anlage 3 zum VTV – Ortszuschlagstabelle – West – beträgt für die Tarifklasse II (u.a. AP VI bis AP I) in der Stufe 1: 473,21 EUR und in der Stufe 2: 575,03 EUR.
Die Klägerin erhielt ausweislich entsprechender Verdienstabrechnungen für die Monate Juni bis August 2006 (Bl. 27 ff. d.A.) „Gehalt /Grundvergütung außertariflich” i.H.v. 2.033,92 EUR. Aus diesen Abrechnungen ergibt sich auch, dass die Lohnsteuer für die Klägeri...