Entscheidungsstichwort (Thema)

Altenpflegerinnen. Krankenschwestern. Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Krankenschwestern, die als Krankenschwestern arbeiten, sind nach der Anlage B zum MTV wie Altenpflegerinnen einzugruppieren. Es existiert insofern eine Lücke im Tarifvertrag, die in dieser Weise zu schließen ist.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag (MTV) zw. P. S. Conulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG u. ver.di, Anlage B, Pflegepersonal

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 39 Ca 14890/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.12.2006 – 39 Ca 14890/06 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche auf der Grundlage einer zwischen ihnen streitigen Eingruppierung.

Die Klägerin, die examinierte Krankenschwester ist, ist seit 01.04.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der GSD – Krankheim G. Straße GmbH, beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 03.04.1989 (Bl. 9 ff. d.A.) in welchen vereinbart ist, dass die Klägerin als Krankenpflegehelferin eingestellt wird. Unter der dortigen Ziffer 5 – Lohn/Gehalt – heißt es, dass die Klägerin ein Gehalt „vergl. nach BAT” erhalte.

In der Folge erhielt die Klägerin von der Beklagten ein ausgefülltes Formularschreiben vom 01.09.89 folgenden Inhalts:

Abteilung: Krankenheim /Senioren- und Pflegeheim

Frau T. F.

13.06.63

Betr. Berechnung der Vergütung vergleichsweise BAT

Lt. Arbeitsvertrag vom 01.04.89 sich Ihre Vergütung

vergleichsweise nach Vergütungsgruppe Kr IV/4 BAT wie folgt zusammen:

a) Grundvergütung

DM 1.979,36

b) örtl. Sonderzuschlag

DM

c) Zulage

DM 67,00

d) Ortszuschlag

DM 719,46

e) S.-Zulage

DM 90,00

Gesamtbruttovergütung

DM 2.855,82

Die Klägerin ist verheiratet und hat ein Kind. Ihr Ehegatte ist im öffentlichen Dienst beschäftigt. Sie ist ausweislich einer entsprechenden Bescheinigung vom 04.08.2006 (Bl. 15 d.A.) seit 1990 Mitglied in der Gewerkschaft ver.di. Die Klägerin arbeitet wöchentlich 35 Stunden.

Unter dem Datum des 24.09.2004 schlossen die P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) einen Manteltarifvertrag (MTV), der zum 01.10.2004 bzw. (in Teilen) zum 01.01.2005 in Kraft treten sollte. In der zu diesem MTV gehörigen Anlage A, sind die Einrichtungen aufgeführt, in denen der MTV Anwendungen finden soll (§ 1 MTV), in dieser Liste ist auch die Beklagte aufgeführt.

Nach § 12 MTV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält – so heißt es in § 12 MTV weiter – Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.

Die Anlage B zum MTV erhält unterschiedliche Vergütungsgruppen für die Bereiche:

  • Pflegepersonal
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern
  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen
  • Krankengymnasten
  • Verwaltung/Ärzte

Für den Bereich Pflegepersonal heißt es in der Vorbemerkung Nr. 1 u.a., dass die Bezeichnungen Krankenschwester auch Krankenpfleger und Altenpflegerinnen auch Altenpfleger umfassen, in der Vorbemerkung Nr. 2 heißt es, dass Krankenschwestern, die Tätigkeiten von Altenpflegerinnen ausüben, als Altenpflegerinnen eingruppiert seien.

Hinsichtlich der Vergütungsgruppen Ap IV, Ap V und AP Va heißt es in der Anlage B:

„Vergütungsgruppe Ap IV

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit.

2. Altenpflegehelferinnen

nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe,

frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

Vergütungsgruppe Ap V

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit

nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ap IV FG 1

Vergütungsgruppe Ap Va

(…)

3. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe AP V Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

(…).”

§ 12 a MTV bestimmt, dass die Vergütung besteht aus Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage und dass die jeweiligen Beträge in einem besonderen Vergütungstarifvertrag vereinbart werden.

In § 12b MTV ist hinsichtlich der Grundvergütung weiter geregelt:

  1. „Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei P. S. AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe.
  2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können dabei angerechnet werden.
  3. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.”

In § 11 MTV ist hinsichtlich der Beschäftigungszeit bestimmt:

  1. „Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arbe...

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