rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung, außerordentliche. Änderungskündigung, betriebsbedingte. Betriebsbedingte außerordentliche Änderungskündigung
Normenkette
BGB § 626; TVöD § 34 Abs. 2; KSchG § 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 04.09.2008; Aktenzeichen 11 Ca 670/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 04.09.2008 – 11 Ca 670/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine von der Beklagten erklärte außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist.
Die am 23.04.1955 geborene Klägerin ist seit dem 29.05.1984 bei der Beklagten als Erziehungshelferin gegen ein zuletzt erzieltes Bruttomonatsentgelt von 2.141,00 EUR brutto beschäftigt. Die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 50 besteht, wurde in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT nebst den diesen ergänzenden, ändernden Bedingungen oder ersetzenden Tarifverträgen anwendbar.
Die Klägerin wird im Kindergarten der Beklagten in A-Stadt eingesetzt. Dort sind zur Zeit 16 Kinder angemeldet. Eine Ganztagsbetreuung wird nicht angeboten. Neben der Klägerin wird als Vollzeitkraft mit 38,5 Stunden pro Woche noch die Kindergartenleiterin, Frau F, beschäftigt; daneben gibt/gab es die Kinderpflegerin Frau B, geboren 1949, verheiratet und seit dem 01.09.1989 bei der Beklagten als Kinderpflegerin in Teilzeit zu 23 Stunden eingesetzt, die Kinderpflegerin Frau G, geboren 1962, seit dem 12.04.1999 mit 22 Stunden pro Woche beschäftigt sowie Frau B, geboren 1978, ledig, zwei unterhaltsverpflichtete Kinder, Erzieherin und seit dem 01.06.2004 bei der Beklagten mit 20 Wochenstunden beschäftigt. Daraus ergeben sich 3,61 Vollzeitstellen.
Für derartige Einrichtungen enthält § 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes eine Regelung, hinsichtlich deren Inhalt auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 58 d. A.) Bezug genommen wird. Daneben enthält die Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz vom 01.04.1999 eine Regelung, hinsichtlich deren Inhalt auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 58, 59 d. A.) Bezug genommen wird. Schließlich wird auf den gesamten Inhalt der Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal Bezug genommen (Bl. 50 ff. d. A.).
Hinsichtlich der Darstellung der Finanzierung des Kindergartens wird auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 59 d. A.) Bezug genommen.
Ausgehend von der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes geht die Beklagte davon aus, dass nur zwei Vollzeitkräfte oder eine Vollzeitkraft und zwei Teilzeitkräfte verbleiben dürfen. Deshalb wurde der Mitarbeiterin B zum 30.06.2008 und der Mitarbeiterin G zum 30.09.2008 gekündigt. Sowohl die Klägerin – mit Zustimmung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung per Bescheid vom 29.04.2008, der Beklagten am 06.05.2008 zugestellt (vgl. Bl. 20 f. d. A.) – als auch die Mitarbeiterin Frau B erhielten jeweils eine Änderungskündigung, die eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 19,25 bzw. 19,5 Stunden vorsieht. Nur die Kindergartenleiterin wird weiterhin ganztägig beschäftigt.
Die Klägerin hat die Änderungskündigung vom 06.05.2008 zum 31.12.2008 mit Schreiben vom 09.05.2008 unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen. Mit der am 27.05.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten, am 30.05.2008 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Änderungskündigung.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie sei aufgrund der tariflichen Vorgaben ordentlich unkündbar. Vorliegend sei eine Änderungskündigung zur Vergütungsminderung ausgesprochen worden. Derartiges komme jedoch nur in Frage, wenn sonst der Betrieb stillgelegt werden müsse. Im Übrigen habe die Beklagte die Möglichkeit, weiterhin sogenannte Kleingruppen zu führen. Die Berechnung der Beklagten sei zudem fehlerhaft; vorliegend verblieben von den vormals 3,61 Stellen Vollzeitstellen 2,5 Vollzeitstellen. Im Übrigen sei die Sozialauswahl zu beanstanden. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens der Klägerin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 bis 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 60 bis 62 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt, soweit für das Berufungsverfahren von Belang (Bl. 60 bis 62 d. A.),
- festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 06.05.2008, der Klägerin am 06.05.2008 zugegangen, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Kündigungen geändert oder beendet wurde, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
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