rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Änderungskündigung. Bestimmtheit eines Änderungsangebots

 

Leitsatz (redaktionell)

Das mit einer Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot muss wie i.S.v. § 145 BGB eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar sein. Für den gekündigten Arbeitnehmer muss aus dem Angebot selbst heraus ersichtlich werden, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen und welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis künftig haben soll. Ausreichend ist eine Bestimmbarkeit des Änderungsangebots. Der Arbeitnehmer muss so beschaffen sein, dass durch die bloße Annahme durch den Arbeitnehmer ein inhaltlich bestimmter und praktisch durchführbarer Vertrag entsteht. Das Änderungsangebot muss mit einem einfachen „ja” angenommen werden können.

 

Normenkette

KSchG § 2 S. 1, § 1 Abs. 2; BGB § 145

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 14.02.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1684/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2008 – 2 Ca 1684/07 – wird ebenso wie die der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu ¼, die Klägerin zu ¾ zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, über die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten, sowie deren Verpflichtung, Überstunden abzurechnen und hilfsweise, Arbeitsentgelt für von der Klägerin behauptete Überstunden zu zahlen.

Die 54 Jahre alte Klägerin ist seit dem 10.03.1986 als kaufmännische Angestellte im Dachdeckerbetrieb der Beklagten beschäftigt. In § 1 des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Übrigen auf Blatt 24 der Akte Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:

  1. „… Ihre Tätigkeit umfasst: Sämtliche anfallenden Büroarbeiten, ab 1988 Lohnabrechnung, ab 1991 Bilanzbuchhaltung.
  2. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, je nach betrieblichem Bedarf auch eine andere zumutbare Tätigkeit im Betrieb zu übernehmen und gegebenenfalls auch Mehrarbeit zu leisten.
  3. Für das Arbeitsverhältnis gelten die jeweiligen Tarifverträge für das Dachdeckerhandwerk.”

Die Klägerin arbeitet aktuell Teilzeit mit 20 Stunden in der Woche. Neben der Klägerin arbeiten im Büro noch eine Frau S., die in die Beschäftigungsgruppe K4 eingruppiert ist und eine Frau M.. Auch die Klägerin erhielt zuletzt Vergütung nach der Beschäftigungsgruppe K4.

Mit Schreiben vom 07.11.2007, hinsichtlich dessen Inhalts im Übrigen auf Blatt 26, 27 der Akte Bezug genommen wird, hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.2008 mit der Begründung hinsichtlich des Inhalts gekündigt, dass die komplette Buchhaltung, einschließlich der Finanz- und Lohnbuchhaltung, an den Steuerberater S. und dessen Mitarbeiter ab sofort zur weiteren Bearbeitung übergeben worden seien. Diese Tätigkeiten gehörten nun nicht mehr zu ihren Aufgaben. Zugleich wurde der Klägerin folgendes Angebot zur veränderten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.07.2008 unterbreitet:

  1. Ihr Aufgabenbereich wird neu wie folgt festgesetzt:

    • Bearbeiten von Angeboten und Bestellungen einschließlich Terminüberwachung
    • Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten
    • Erledigung des allgemeinen Schriftverkehrs
    • Telefondienst.
  2. Die Vergütung wird wie folgt herabgesetzt:

    Gemäß § 10 des Rahmentarifvertrags für Angestellte im Dachdeckerhandwerk erfüllen die vorstehenden Tätigkeiten die Kriterien der Beschäftigungsgruppe K3. Somit ermäßigt sich Ihr monatliches Bruttomonatsgehalt nach Ablauf der Kündigungsfrist von 1.791,28 EUR auf 1.069,74 EUR auf Basis einer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden pro Woche.”

Mit Schreiben vom 27.11.07 hat die Klägerin das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen. Alle Einzelheiten der Auswirkungen der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten bezogen auf die Tätigkeit der Klägerin sind streitig. Mit der am 27.11.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten, am 01.12.2007 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Änderungskündigung.

Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorgetragen,

ihre Eingruppierung habe sich nicht geändert bzw. werde sich auch ab dem 01.07.2008 nicht ändern. Sie mache die gleiche Tätigkeit wie Frau S., nämlich Angebote erstellen und sei auch sozial schutzwürdiger. Für August bis Oktober 2007 verlange sie neue Lohnabrechnungen. In der Zeit von November 2006 bis 23.08.2007 habe sie zudem insgesamt 321,5 Überstunden geleistet. In jeder Woche habe sie mindestens an zwei Tagen voll arbeiten müssen.

Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt,

  1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 07.11.2007, der Klägerin zugegangen am 08.11.2007, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 321,5 Überstunden für die Monate November 2006 bis ein...

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