Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Vergütungsklage gegen Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Mitarbeitende Familienangehörige sind, wenn und soweit sie auf familienrechtlicher Grundlage Arbeitsleistungen im Geschäft des Ehepartners erbringen, in der Regel wegen Fehlens eines die persönliche Abhängigkeit begründenden Arbeitsvertrages keine abhängig Beschäftigten; das schließt nicht aus, dass auch mit einem Ehepartner ungeachtet der allgemeinen familienrechtlichen Grundlage ein Arbeitsverhältnis begründet wird.
2. Ob es sich bei der Arbeit eines Familienangehörigen um Mitarbeit auf familienrechtlicher Grundlage oder um eine Arbeitsleistung auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses handelt, ist durch wertende Betrachtungsweise zu ermitteln; auf welcher Rechtsgrundlage erbrachte Leistungen letztendlich beruhen, muss im Einzelfall beurteilt werden, wobei etwa neben der Eingliederung in den Betrieb auch die Höhe der Bezüge im Verhältnis zu der zu verrichtenden Tätigkeit und der Vergleich mit fremden Arbeitskräften von entscheidender Bedeutung sein können.
3. Ein Arbeitsverhältnis liegt in der Regel vor, wenn der eine Ehegatte im Betrieb des anderen Ehegatten weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet, in den Betrieb eingegliedert ist und für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält, das über ein bloßes Taschengeld oder die Gewährung von Unterhalt hinaus geht und nicht außer Verhältnis zu Umfang und Art der verrichteten Tätigkeit steht.
4. Die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung allein genügt nicht, ein durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenes Arbeitsverhältnis anzunehmen; erforderlich ist insoweit vielmehr, dass ein Ehegatte wissentlich und willentlich im Rahmen einer gegenüber ihm bestehenden persönlichen Abhängigkeit erbrachte Tätigkeiten des anderen Ehegatten als eine (vertraglich) geschuldete Dienstleistung entgegen genommen hat.
5. Entfallen geltendgemachte Arbeitsstunden auf eine Immobilie, die im hälftigen Miteigentum des Klägers steht, und haben auch die Söhne der Beklagten und andere Familienangehörige bei der Ausführung der handwerklichen Arbeiten mitgewirkt, spricht bereits dieser Umstand nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass die betreffenden Leistungen auf familienrechtlicher Grundlage erbracht wurden.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2, § 812 Abs. 1 S. 1; AÜG §§ 1, 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1, 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 24.09.2013; Aktenzeichen 11 Ca 86/13) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.09.2013, Az.: 11 Ca 86/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Arbeitsentgeltansprüche des Klägers.
Bei den Parteien handelt es sich um (inzwischen) getrennt lebende Eheleute. Unter dem 01.08.2005 schlossen sie einen Arbeitsvertrag "für geringfügig Beschäftigte", nach dessen Inhalt der Kläger ab dem 01.08.2005 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von maximal 50 Stunden pro Monat und einem Stundenlohn von 8,00 Euro (maximal 400,00 Euro monatlich) als Aushilfe bei der Beklagten eingestellt wurde. Die Beklagte betrieb seinerzeit ein Dienstleistungsunternehmen, welches überwiegend Gebäudereinigungsarbeiten erbrachte. Sie war - jedenfalls noch im Jahr 2009 - auch Eigentümerin diverser Immobilien sowie, gemeinsam mit dem Kläger, Miteigentümerin eines Bauernhauses.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er habe im Jahr 2009 regelmäßig diverse Instandhaltungs-, An- und Umbauarbeiten an den Immobilien der Beklagten durchgeführt. Dabei habe er auf Weisung der Beklagten in dem betreffenden Jahr eine Arbeitsleistung von insgesamt 1.281 Stunden erbracht, so dass ihm unter Zugrundelegung des für diese Tätigkeiten üblichen Stundenlohnes von 15,00 Euro gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch in Höhe von 19.200,00 Euro zustehe. Darüber hinaus habe die Beklagte mit der Fa. P., einer Spedition, die Vereinbarung getroffen, ihn - den Kläger - der Spedition als Kraftfahrer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Arbeitnehmerüberlassung sei er im Jahr 2009 insgesamt 541,95 Stunden bei der Fa. P. als Kraftfahrer eingesetzt worden. Hieraus resultiere ein Vergütungsanspruch zu seinen Gunsten in Höhe von insgesamt 8.129,25 Euro brutto (541,95 Stunden à 15,00 Euro).
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.09.2013 (Bl. 135 - 141 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.200,00 EUR brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ab dem 01.01.2010;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.129,25 EUR brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem B...