Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbedingung. AGB. Annahmeverzug. Annahmeverzug im ungekündigten Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Auch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer ohne tatsächliches oder wörtliches Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer in Annahmeverzug versetzt werden.
Normenkette
BGB §§ 296, 305 ff., § 615
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 09.03.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1331/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.03.2007, Az: 2 Ca 1331/06, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.900,– EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.05.2006 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Rechtszug) hat die Beklagte zu tragen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Lohnansprüche des Klägers für den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2005. Der Kläger war u.a. auf Grundlage schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.02.2004 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag enthielt auszugsweise nachfolgende Bestimmungen:
§ 3 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit richtet sich nach den für die Arbeitgeberin maßgeblichen Erfordernissen und den für den Beruf eines Kraftfahrers typischen Kriterien.
Der Mitarbeiter erklärt unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen Mehrarbeit auf Anforderung der Betriebsleitung im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit auch an Sonn- und Feiertagen zu leisten.
…
§ 5 Vergütung
Das Fixum an Arbeitslohn beträgt monatlich EUR 1.300,– brutto und wird für die Zeit vom 01.03. bis 31.11. eines jeden Jahres gezahlt. In der übrigen Zeit richtet sich die Vergütung nach § 6 des Vertrages. Für jeden gearbeiteten Arbeitstag erhöht sich das Fixum zusätzlich um 50,00 EUR pro Tag.
Der Arbeitgeber behält sich vor, bei den Baustoffe- und Zementhandel nicht beeinträchtigender Witterungs- und Auftragslage sowie nach reinen Standort- und Wirtschaftskriterien, das Fixum für einen Teil der Mitarbeiter ohne Zeitbeschränkung weiter zu zahlen.
Darüber hinaus erhält der Mitarbeiter eine Leistungskomponente, die sich gemäß Anlage 3 berechnet.
Mit dem vereinbarten Arbeitsentgelt ist die geleistete Arbeitszeit einschließlich etwaiger Mehrarbeit abgegolten. Eine im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn enthaltende freiwillige übertarifliche Zulage ist widerruflich, sie kann bei Lohnerhöhungen angerechnet werden.
§ 6 Zeitarbeitskonto
Zur Überbrückung umsatzschwacher Wintermonate oder witterungsbedingter Einstellung der Tätigkeit, richtet der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter ein Zeitarbeitskonto ein. Auf das Zeitarbeitskonto zahlt der Mitarbeiter monatlich zehn Prozent seines Bruttolohns für die Zeit nach § 5 ein, wobei die Auszahlung am 01.12. beginnt und am 28.02. abgeschlossen wird. Bei Kündigung oder Auflösung des Arbeitsvertrages werden die angesammelten Beträge mit der letzten Lohnabrechnung ausgezahlt.
…
Auf den gesamten Inhalt des Arbeitsvertrages vom 10.02.2004 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 6 bis 10 d. A.).
Unter dem Datum des 21.04.2005 schlossen die Parteien einen Zeitarbeitsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis am 01.05.2005 beginnen und am 30.11.2005 enden soll. Anders als im Arbeitsvertrag vom 10.02.2004 lautet § 5, der die Vergütung regelt, wie folgt:
Das Fixum an Arbeitslohn beträgt monatlich EUR 1.300,– brutto. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am 01. eines Monats, vermindert sich das Bruttofixum um 1/21 pro Wochenarbeitstag. Für jeden gearbeiteten Samstag, Sonn- und Feiertag erhöht sich das Fixum zusätzlich um brutto 50,– EUR pro Tag.
Darüber hinaus erhält der Mitarbeiter eine Leistungskomponente, die sich gemäß Anlage 3 berechnet.
Mit dem vereinbarten Arbeitsentgelt ist die geleistete Arbeitszeit einschließlich etwaiger Mehrarbeit abgegolten. Eine im Stunden-, Wochen oder Monatslohn enthaltene freiwillige übertarifliche Zulage ist widerruflich, sie kann bei Lohnerhöhungen angerechnet werden.
Eine Regelung zu einem Arbeitszeitkonto enthält dieser Vertrag nicht. Auf den gesamten Zeitarbeitsvertrag vom 21.04.2005 und die Anlage 3 wird verwiesen (vgl. Bl. 11 bis 16, 17 d. A.).
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 23.09.2005 (vgl. Bl. 18 d.A.).
Der Kläger arbeitete bis zum 22.11.2004 und nahm ab dem 23.11. bis 30.11.2004 seinen Urlaub. Vor Beginn des Urlaubs verbrachte der Kläger das ihm zugeordnete Fahrzeug zum Sitz der Beklagten nach C-Stadt und gab dort die Fahrzeugpapiere ab. Ca. ein bis zwei Tage später wurde insbesondere das Fahrzeug des Klägers abgemeldet und dieser mit der Information nach Hause geschickt, dass seine Arbeit erst dann wieder abgerufen werden solle, wenn Arbeitsbedarf bestünde; spätestens zum 01.03.. In der Zeit von Dezember 2004 bis Februar 2005 beschäftigte die Beklagte den Kläger nicht; insbesondere bot der Kläger auch nicht seine Arbeitskraft an.
Am 07.01.2005 erhielt der Kläger seitens der Beklag...