Leitsatz (amtlich)

Sieht eine Versorgungsordnung einen Abschlag von 0,5% je Monat vor Ausscheiden des Mitarbeiters vor dem 65. Lebensjahr vor, kann die Rente eines mit unverfallbarer Anwartschaft noch früher ausgeschiedenen Mitarbeiters sowohl nach § 2 Abs.1 BetrAVG zeitanteilig als auch wegen des vorzeitigen Bezuges ein zweites Mal gekürzt werden.

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 04.07.2001; Aktenzeichen 1 Ca 1601/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen 3 AZR 221/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.07.2001 – 1 Ca 1601/01 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung einer von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente. Die Klägerin ist am 20.02.1938 geboren. Sie war vom 22.09.1954 bis zum 31.08.1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin beschäftigt. Sie erhält seit 01.03.1998, d.h. seit Vollendung des 60. Lebensjahres von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 455,73 DM. Die Klägerin bezieht vorgezogenes Altersruhegeld ab dem 60. Lebensjahr. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nach ordentlicher Arbeitgeberkündigung mit dem 31.08.1996. Unter dem 02.05.1997 erteilte die Beklagte über die Fa. C eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 46, 47 d. GA. verwiesen.

Hierin wird bei einer Gegenüberstellung der Mindestansprüche aus verschiedenen Umstellungen der Versorgungswerke zum 31.12.1988, 31.12.1994 und zum 31.08.1996 der Rentenanspruch der Klägerin errechnet. Der zeitanteilig erdiente Anspruch zum 31.08.1996, dem Ausscheidungsdatum, wird aus der Besitzstandsrente von 8.189,02 DM, aus einem Steigerungsbetrag für Dienstjahre vom 01.01.1989 bis 31.12.1994 über insgesamt 828,– DM als Firmenrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres insgesamt mit 9.017,02 DM ermittelt. Weiterhin ist in dieser Berechnung die quotierte Anwartschaft auf Altersrente ab Alter 65 aus der Quotierung zum 31.08.1996, mithin multipliziert der vorbezeichnete Betrag mit 0,86641 mit 7.812,44 DM bezeichnet. Dieser sei der höchste der vorbezeichneten Rentenbeträge. Die Berechnungsfaktoren der Firmenrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres insgesamt mit 9.017,02 DM, entspricht monatlich 751,42 DM als Anwartschaft der Klägerin und Höchstbetrag sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Streit zwischen den Parteien geht im Wesentlichen um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, diese Firmenrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres deshalb zuquotieren, weil die Klägerin nicht mit Alter 65 ausgeschieden ist, sondern bereits vorher zum 31.08.1996, also die Multiplikation mit 0,86641.

Den Vorsorgungszusagen lagen im Wesentlichen folgende verschiedene Versorgungsordnungen zu Grunde:

Ab 01.01.1961 galt die Versorgungsordnung vom 02.04.1962. Diese sah im Wesentlichen ein Gesamtversorgungssystems vor, die Zusage einer Bruttorente unter Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Ablichtung der Satzung der Altersversorgung der Fa. R vom 02.04.1962, in Kraft getreten ab 01.01.1961 (Bl. 20 – 29 d. GA.) verwiesen.

Eine Neuordnung der Versorgungsordnung trat ab 01.01.1966 in Kraft. Die Neuregelung der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wurde mit dem Betriebsrat beraten. Wegen der Einzelheiten der Satzung der Altersversorgung ab 01.01.1966 wird auf Bl. 90 – 97 d. GA. verwiesen. Auch hier bestand das System einer Gesamtversorgung. Die Höhe der R -Renten richtete sich nach Betriebszugehörigkeit und dem Alter bei Eintritt des Versorgungsfalles. Entsprechend dieser Einteilung wurde eine Tabelle der Satzung beigefügt. Als Höchstrente sind 75 % des Einkommens der letzten drei Jahre bei Eintritt des Versorgungsfalles bis zur Pflichtversicherungsgrenze der Rentenversicherung festgesetzt, auf die zu gewährende Rente werden Renten aus der Sozialversicherung angerechnet. Weiterhin wurde eine Treueprämie versprochen.

Zum 01.01.1975 wurde die Versorgungsordnung umgestellt. Mit vom Betriebsrat und der Geschäftsleitung unter dem 30.05.1975 unterschriebener Versorgungsordnung, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 84 – 89 GA verwiesen, wurde das Gesamtversorgungssystem durch ein von der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die Anrechnung losgelöstes Versorgungssystem abgelöst. Im Wesentlichen war mit der Neuregelung eine Wartezeit von 15 Jahren verbunden mit einem Anspruch in Höhe von 3 % des pensionsfähigen Einkommens nach Ablauf der Wartezeit und Steigerung in Höhe von 0,5 % für jedes nach Ablauf der Wartezeit zurückgelegte Dienstjahr. Als versorgungsberechtigte werden alle Mitarbeiter bezeichnet, die bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Arbeitsverhältnis stehen. Darüber hinaus ist als Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistung die Erfüllung der Wartezei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?