Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Einzelhandel. Eingruppierung einer ersten Kassiererin

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Eingruppierung einer ersten Kassiererin nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz.

 

Normenkette

GTV § 2 Nr. 1, § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 10.11.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1277/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.11.2004 – 1 Ca 1277/04 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 505,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.08.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.07.2004 Gehalt nach der Gehaltsgruppe III Stufe 5 des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz 2003/2004 zu zahlen.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 4/5, der Beklagten 1/5 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung und die sich hieraus ergebende Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Die Klägerin ist am 05.01.1964 geboren und durchlief gemäß Prüfungszeugnis vom 23.01.1985 erfolgreich eine Ausbildung zur Verkäuferin. Seit 01.03.1995 ist sie bei der Beklagten als Kassiererin beschäftigt. Mit Datum 21.01.2004 legte die Beklagte der Klägerin einen Änderungsvertrag vor. Dieser lautet in § 1 wörtlich wie folgt:

”Die Angestellte trat am 01.03.1995 in die Dienste der Firma und übernimmt seit dem 01.02.2003 am Arbeitsort Tr als Grundtätigkeit die Aufgaben einer Erstkassiererin. In dieser Eigenschaft obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben und Verantwortungen:

Alle anfallenden Tätigkeiten, die mit dem eigenen Kassieren und zusätzlichen, die Kassenführung betreffenden Aufgaben verbunden sind sowie sämtliche Nebenarbeiten, die ausführlich besprochen wurden.”

Als tarifliche Einstufung wurde die Tarifgruppe III genannt und ein derzeitiges Bruttogehalt von 2.114,00 Euro.

Die Klägerin unterzeichnete diesen Vertrag zunächst nicht, erst im Verlaufe des hier anhängigen Rechtsstreits. Sie hatte mit Schreiben vom 31.03.2004 geltend gemacht, sie sei als Kassenaufsicht nach der Gehaltsgruppe G IVb, 5. Stufe der aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit anwendbaren Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz zu vergüten. Sie verlangte die monatliche Differenz von 499,00 Euro seit September 2003.

Sie hat vorgetragen, sie führe selbständig die Personalplanung, d.h. den Einsatz der 17 ihr unterstellten Kassiererinnen durch. Sie habe hinsichtlich der Schicht- und Urlaubspläne eigene Entscheidungsbefugnis. Außerdem nehme sie die Tresorzählung vor, führe den Kassenbericht und mache auch allgemeine Bürotätigkeiten. Wenn alle anderen Kassen mit Kunden stark frequentiert seien, arbeite sie auch als Kassiererin an der Infothekenkasse. Dort würden Kassiervorgänge erledigt, die an den übrigen Kassen zuviel Zeit beanspruchen würden. Die Tätigkeit an dieser Kasse mache ca. 60 % ihrer Arbeitszeit aus.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.990,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit, das ist seit 03.08.2004, zu zahlen.
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab 01.07.2004 nach der Gehaltsgruppe IVb des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel für Rheinland-Pfalz 2003/2004 zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin führe eine Mischtätigkeit aus. Sie übe zu ca. 70 % ihrer Tätigkeit Kassiertätigkeiten an der Infothekenkasse aus. Zum anderen habe sie in Zusammenarbeit mit anderen Kassiererinnen gewisse organisatorische Aufgaben übernommen, wie die Urlaubsplanung und in Abstimmung mit der Marktleitung die Schichtplanung. Zudem sei sie für die Tresorzählung zuständig. Sowohl der individuelle Urlaub als auch die Schichtplanung bedürften stets der verantwortlichen Genehmigung durch die Marktleitung. Hier mache die Klägerin lediglich eine Vorplanung. Der Klägerin seien darüber hinaus nicht mehr als 4 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unterstellt. Sie habe keine Ermahnungs- und Abmahnungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der Kasse. Außerdem sei die Einstufung in das 5. Berufsjahr bzw. Tätigkeitsjahr nicht gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 10.11.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat in diesem Urteil der Klage entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin übe keine Mischtätigkeit aus. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung übe sie die Tätigkeit einer 1. Kassiererin aus. Ihr seien auch 17 Kassiererinnen durch die Personalplanung unterstellt, insoweit erstelle die Klägerin Schichtpläne und die Urlaubsplanung. Auf den Umstan...

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