Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellungsanspruch. Nichtbeschäftigung. Schadenersatz. Freistellung von der Arbeit und Schadenersatz wegen unterlassener Beschäftigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII haftet der Arbeitgeber für Gesundheitsverletzungen nur bei Vorsatz.
2. Ist Anlass für die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers der Umstand, dass dem Arbeitgeber die Zuweisung der bisherigen Arbeit an den Arbeitnehmer unmöglich geworden ist, ist eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Nichtbeschäftigung nicht feststellbar. Ein Schadenersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB besteht dann nicht.
3. Ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers können keine nach § 5 Abs. 1a ArbSchG zu ermittelnden Gefährdungen entstehen.
4. Tatbestandsvoraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitnehmer.
Normenkette
AGG §§ 15, 15 Abs. 2; ArbSchG § 5; BGB §§ 253, 253 Abs. 2, §§ 823, 823 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 17.05.2010; Aktenzeichen 4 Ca 2625/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.05.2010, Az.: 4 Ca 2625/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Pflicht des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz zu erscheinen sowie um Schadenersatz. Der am 06.07.1948 geborene Kläger war seit dem 01.06.2010 bei der C in C beschäftigt. In dem Einstellungsschreiben vom 06.04.2001 (vgl. Bl. 6 d. A.) teilte die C mit, sie biete einen Arbeitsvertrag als „Senior Sales in der Abteilung Fixed Income Sales und Training” an. In Ziffer 1. des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.04.2001 (vgl. Bl. 7 d. A.) heißt es: „Der Vertragspartner wird vom 01. Juni 2001 ab bei der Bank eingestellt. Sie behält sich vor, ihn an jedem seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Arbeitsplatz, auch unter Ortswechsel zu beschäftigen und zu vergüten.” Nach Ziffer 2. des Arbeitsvertrages sollte der Kläger eine außertarifliche Vergütung in Höhe von 14.200,00 DM erhalten.
Der Kläger war in der Folgezeit mit dem Verkauf von Geldanlagen an institutionelle Anleger (Versicherungen, Pensionskassen usw.) befasst.
Die C wurde am 01. Juli 2008 durch den Vertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg unter Auflösung mit der Beklagten, also der Z vereinigt. Die bisherige Arbeitstätigkeit des Klägers in C entfiel, aufgrund von Synergieeffekten, hierdurch ersatzlos. Die Beklagte vertrieb Geldanlageprodukte an institutionelle Anleger nunmehr zentral von ihrem Stammsitz in C-Stadt aus. Infolgedessen erscheint der Kläger seit zumindest Ende des Kalenderjahres 2008 an seinem Arbeitsplatz, ohne anschließend eine Tätigkeit zu verrichten.
Im Sommer des Jahres 2009 unterbreitete die Beklagte dem Kläger entsprechend einer Dienstvereinbarung über personelle Maßnahmen anlässlich der Integration der C in die Z ein Angebot über eine Vorruhestandsvereinbarung; demnach hätte der Kläger die in der Dienstvereinbarung vorgesehenen 70 Prozent seiner Bruttomonatsbezüge erhalten. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab.
Mit Schreiben vom 04.11.2009 (vgl. Bl. 11 d. A.) bot die Beklagte darüber hinaus an, den Kläger bis zum 31.03.2010 unter Fortzahlung seiner bisherigen Bezüge freizustellen und ab dem 01.04.2010 den Vorruhestandsvertrag gemäß der Dienstvereinbarung in Kraft treten zu lassen. Auch dieses Angebot lehnte der Kläger ab. Des Weiteren bot die Beklagte dem Kläger im März 2010 eine Versetzung in den Vorruhestand zum 31.07.2010 mit 70 Prozent Vorruhestandsentgelt (= 5.803,00 EUR brutto) unter Freistellung bis zum 31.07.2010 und eine zusätzlichen Abfindung in Höhe von 40.000,00 EUR an. Als Alternative hierzu bot sie schließlich dem Kläger eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2010, eine bezahlte Freistellung bis zum 30.09.2010 und eine Abfindung in Höhe von 125.100,00 EUR an. Diese beiden Angebotsalternativen lehnte der Kläger ebenfalls ab.
Mit seiner am 03.12.2009 beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er unter Vergütungsfortzahlung von der Arbeit freizustellen sei; darüber hinaus hat er die Verurteilung der Beklagten zu Schadenersatz in Höhe von mindestens 15.000,00 EUR wegen der Folgen der unterbliebenen Beschäftigung begehrt.
Wegen des außergerichtlichen Schriftverkehrs sowie des erstinstanzlichen Sachvortrages beider Parteien wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.05.2010 (dort Seite 2 bis 4 = Bl. 80 bis 82 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist unter Vergütungsfortzahlung seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen, bzw. freigestellt zu werden, falls ihm keine vertragsgerechte Tätigkeit durch die Beklagte zugewiesen wird,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz gemäß § 253 BGB nebst Zinsen in Höhe v...