Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis. Bestand. Kündigung. Unbegründetheit einer Kündigungsschutzklage wegen Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Die Begründetheit einer im Wege der Kündigungsschutzklage beantragten Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat.
Normenkette
KSchG § 4
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 15.02.2011; Aktenzeichen 6 Ca 971/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 15.2.2011 – AZ: 6 Ca 971/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte ist eine selbständige Gesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe, die am Markt als „Z” auftritt und die sich mit der Herstellung und dem Handel von Papier und Papiererzeugnissen beschäftigt. Weitere Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe sind die X GmbH & Co KG mit Sitz in Offenbach a.d.Q., die Y PM 1 GmbH mit Sitz in Burg und die Y PM 2 GmbH mit Sitz in Eisenhüttenstadt. Die Geschäftsführer der Beklagten sind zugleich auch Geschäftsführer der anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe.
Der Kläger war zunächst seit dem 01.01.1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der X Papierverarbeitung GmbH als Vertriebsleiter beschäftigt. Diese traf am 15.02.2001 mit dem Kläger eine als „Änderungsvertrag” bezeichnete Vereinbarung folgenden Inhalts:
„§ 1 Übertritt
Der Stelleninhaber tritt rückwirkend ab dem 01.02.2001 zu folgender, der X-Gruppe angehörenden Gesellschaft über:
Y Papiererzeugung GmbH
Lindenallee 28
39288 Burg
§ 2 Aufgaben- und Tätigkeitsbereich
a) Der Stelleninhaber ist als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements eingesetzt und führt seine Tätigkeiten im Rahmen der von der Geschäftsleitung vorgegebenen Richtlinien aus.
b) Der Dienstsitz in Offenbach/Queich.
§ 3 Schlussbestimmungen
Die übrigen Bestimmungen des zugrunde liegenden Anstellungsvertrages vom 15.09.1997 bleiben davon unberührt und gelten ohne Einschränkungen weiter.”
Die betreffende Vereinbarung ist auf Arbeitgeberseite vom einzelvertretungsberechtigten (Mit-)Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften der Z Unternehmensgruppe unterzeichnet. Bei der in § 1 der Vereinbarung genannten Y Papiererzeugung GmbH handelt es sich um die Rechtsvorgängerin der jetzigen Y PM 1 GmbH.
Dem Kläger wurde von allen Gesellschaften der Unternehmensgruppe Prokura erteilt.
Die Y PM 1 GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis (zunächst) am 22.09.2010 sowie nochmals mit Schreiben vom 14.10.2010 fristlos. Nachdem der Kläger im Hinblick auf diese Kündigungen geltend gemacht hatte, er stehe in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zu sämtlichen Gesellschaften der Unternehmensgruppe, sprach auch jede andere dieser Gesellschaften eine fristlose und nachfolgend vorsorglich eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Darüber hinaus kündigten die Gesellschaften gemeinsam vorsorglich auch ein etwaiges mit ihnen bestehendes einheitliches Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat sämtliche dieser Kündigungen im Wege von Kündigungsschutzklagen angegriffen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind eine seitens der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2010 ausgesprochene fristlose Kündigung sowie eine mit Schreiben vom 30.11.2010 vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung.
Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, er stehe in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zu sämtlichen Gesellschaften der Unternehmensgruppe, mithin auch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die betreffenden Gesellschaften hätten als Mehrheit von Arbeitgebern im Rahmen dieses einheitlichen Arbeitsverhältnisses ihm gegenüber agiert. Die Beklagte sei daher nicht befugt gewesen, das Arbeitsverhältnis alleine, d. h. ohne Beteiligung der anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe zu kündigen.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vorsorgliche außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03. November 2010 nicht aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. November 2010 aufgelöst ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat unter anderem geltend gemacht, zwischen ihr und dem Kläger bestehe kein Arbeitsverhältnis. Die Kündigungen seien rein vorsorglich ausgesprochen worden, weil der Kläger die Rechtsauffassung vertrete, zwischen und den vier Gesellschaften der Unternehmensgruppe bestehe ein einheitliches Arbeitsverhältnis.
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