Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Eingruppierung einer Kassiererin im Baumarkt

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff „Abteilung” im Sinne der Gehaltsgruppe III von § 3 des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz ist sachmittelbezogen dahingehend auszulegen, dass es sich um einen Bereich handelt, in dem Produkte einer bestimmten Warengruppe angeboten werden.

 

Normenkette

Einzelhandel-Gehalts-TV-RP § 3; MTV-Einzelhandel-RP § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen 7 Ca 358/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.09.2010; Aktenzeichen 4 AZR 33/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.5.2008 – 7 Ca 358/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Vergütung der Klägerin für die Monate August 2007 bis Februar 2008.

Die Klägerin wird seit 03.02.1992 im Baumarkt der Beklagten in Kaiserslautern als Kassiererin beschäftigt.

Die Beklagte hat in dem dortigen Markt zwei, ca. 150 Meter auseinander liegende, Eingänge (Bereiche) mit entsprechend zwei Kassenbereichen – einen Baumarktkassenbereich und einen Gartenmarktkassenbereich. Zusätzlich gibt es noch eine weitere Infokasse im Baumarktbereich. Die Klägerin wechselt unregelmäßig zwischen den beiden Kassenbereichen. An der bis ca. 20.30 Uhr geöffneten Infokasse werden Zusatzaufgaben (Retouren, Abwicklungsscheine etc.) erledigt. Diese Aufgaben werden von den Kassen im Gartenmarktbereich ebenfalls durchgeführt. Die Klägerin wird, wie alle anderen Kassiererinnen auch, in unregelmäßigen Abständen an der Infokasse eingesetzt. Die Kunden können in beiden Kassenbereichen alle im Markt der Beklagten angebotenen Produkte kaufen.

Im Markt werden die üblichen Produkte eines Baumarktes angeboten. Der Markt ist in verschiedene Warenbereiche wie beispielsweise in den Warenbereich Gartenprodukte, den Warenbereich Elektroprodukte, den Warenbereich Baustoffe usw. aufgeteilt. Dort wird entsprechend geschultes oder ausgebildetes Fachpersonal als Fachverkäufer und Fachberater beschäftigt. Den einzelnen Warenbereichen steht Teilbereichs- bzw. Warenbereichsleiter als Vorgesetzter vor.

Die zu 60 % der üblichen Arbeitszeit beschäftigte Klägerin erhielt von der Beklagten in den Monaten August 2007 bis Februar 2008 eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1.222,99 EUR, sowie eine Zulage in Höhe von 30,68 EUR brutto. Die Vergütung nach der begehrten Gehaltsgruppe III würde für die Klägerin monatlich 1.366,80 EUR betragen.

Mit Schreiben vom 18.02.2008 wurden die Lohndifferenzen zwischen der Gehaltsgruppe III und der Gehaltsgruppe II rückwirkend geltend gemacht.

Der allgemein verbindliche Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in Rheinland-Pfalz (nachfolgend: MTV Einzelhandel) enthält hinsichtlich der Eingruppierung u. a. folgende Bestimmung:

§ 9 Eingruppierung, Entgeltberechnung, Entgeltzahlung

1. …

2. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

3. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchst mögliche Tarifgruppe. ….

Der einschlägige Gehaltstarifvertrag enthält, soweit vorliegend von Interesse, folgende Bestimmung:

§ 3 …

Gehaltsgruppe II

Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z. B. Verkauf, Blumenbinden im Verkauf, einfache Kassiertätigkeiten (z. B. Ladenkassierer/in)…

Gehaltsgruppe III

Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordern,

z. B. Filialverwalter/in im Lebensmittel-, Tabakwaren- und Zeitschriftenhandel mit bis zu drei unterstellten Anforderungen (Fußnote 2), Kassierer/in in Verbrauchermärkten, …

In der Protokollnotiz der Gehaltsgruppe III ist unter Ziffer 2 ausgeführt:

Die für Kassierer/innen geforderte höhere Anforderungen werden in der Regel von Kassier/innen erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittelsupermärkten (ab 400 m² Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind.

Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt werden, sind Sammelkassen gleichzustellen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie erfülle die Anforderungen der Gehaltsgruppe III u. a. auch deshalb, weil sie an Kassen beschäftigt würde, die für mehrere Abteilungen zuständig seien und an denen Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt würden. Ihr stünde daher für die geltend gemachten Monate eine Nachzahlung von monatlich 113,12 EUR zu.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 791,91 EUR brutto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29.02.2008.

Die Beklagte hat erstinstanzlich,

Klageabweisung

beantragt und vorgetragen, die Klägerin sei nicht als Kassi...

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