Entscheidungsstichwort (Thema)

Straftat. Schadensersatz. Gerichtliches Geständnis. Geständnis in einem anderen Prozess. Beweiswürdigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis hat nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO. Es ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB § 823; ZPO §§ 286, 288, 290

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 07.08.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1883/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.08.2008 – 2 Ca 1883/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche.

Der Beklagte war mehr als 12 Jahre lang bei der Klägerin als Buchhalter beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Klägerin am 03.08.2004.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadenersatzforderungen geltend, die sie daraus herleitet, dass der Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Unterschlagungen, Veruntreuungen, Betrügereien und Urkundenfälschungen begangen haben soll. Zwischen den Parteien waren bereits mehrere Rechtsstreite anhängig, darunter ein Schadenersatzprozess vor dem Arbeitsgericht Trier, AZ: 2 Ca 1934/05. In jenem Verfahren hatte die Klägerin vom Beklagten im Wege einer Teilklage 800.000,00 EUR eingeklagt, wovon durch Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.08.2006, bestätigt durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 24.05.2007, AZ: 2 Sa 840/06, 419.500,00 EUR zugesprochen wurden. Klagegegenstand waren damals von der Klägerin bezeichnete Inhaberschecks. In jenem Verfahren hatte die Klägerin eine Zahlung von 380.500,00 EUR verrechnen wollen auf Unterschlagungen von Nachnahmegebühren, die die Fahrer bei Kunden und Spediteuren kassiert hätten, und die der Beklagte einmal wöchentlich bei den Niederlassungen in U. abgeholt habe und in Höhe von 344.299,98 EUR unterschlagen habe. Mit dieser Verrechnung wollte die Klägerin erreichen, dass die vom Beklagten unstreitig erbrachte Zahlung nicht auf die Forderungen wegen der einzelnen Inhaberschecks angerechnet wird. Das Arbeitsgericht hatte im Urteil vom 31.08.2006 ausgeführt, insofern sei der Sachvortrag der Klägerin nicht schlüssig. Dem ist die Berufungskammer gefolgt und hat des Weitren auch ausgeführt, dass angesichts der gesetzlichen Verrechnungsregelungen eine Anrechnung der Zahlung auf diese Forderung nicht in Betracht komme.

Mit der am 21. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage macht die Klägerin nunmehr weitere 1,285.242,04 EUR Schadenersatz nebst Zinsen geltend.

Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, stützt die Klägerin einen Teil der Forderung in Höhe von 344.299,98 EUR auf die Unterschlagung der sog. Nachnahmegebühren. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe Nachnahmegebühren, die die Fahrer bei Kunden und Spediteuren kassiert hätten, einmal wöchentlich in der Niederlassung in U. abgeholt, ohne hierfür eine Quittung zu erteilen. Einen Teil des Geldes habe er nicht auf ihr Konto eingezahlt, sondern für sich behalten. Auf diese Weise habe er vereinnahmt im Jahr 2000 26.163,64 EUR, im Jahr 2001 30.728,95 EUR, im Jahr 2002 101.340,09 EUR, im Jahr 2003 166.540,92 EUR und im Jahre 2004 19.525,38 EUR.

Er habe in dem gegen ihn geführten Strafverfahren bei der Beschuldigtenvernehmung am 04.03.2005 die Vereinnahmung der vorgenannten Beträge für die Jahre 2000 bis 2003 jedenfalls in hälftiger Höhe zugestanden.

Nachdem gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen wurde, in dem die vorgenannte Summe enthalten war, hat die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte, der gegen das ihm am 14.02.2008 zugestellte Versäumnisurteil am selben Tag Einspruch eingelegt hatte, hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Klägerin müsse sich erklären und nachweisen, wie sich die geltend gemachte Summe zusammensetze. Nicht alle im fraglichen Zeitraum angefallenen Fahrten hätte er selbst unternommen. Belege und Gelder, die die Fahrer mitgebracht hätten, seien in U. nicht auf Vollständigkeit geprüft worden. Mit den eingenommenen Geldern seien auch Barzahlungen getätigt worden und zahlreiche Personen hätten Zugriff gehabt. Alle Nachnahmegebühren, die er in U: in Empfang genommen habe, habe er auch bei der Klägerin abgeliefert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 07.08.2008 verwiesen.

In diesem Teilurteil hat das Arbeitsgericht, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, die Forderung von 344.299,98 EUR wegen Unterschlagung der Nachnahmegebühren abgewiesen. Es hat im Wesentlichen hierzu ausgeführt, dass die Nachnahmen in dem Vorverfahren Thema waren, stehe der Klage nicht entgegen. Die Beträge seien damals nicht Bestand...

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