Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Berufungsbegründung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht zwingend einen förmlichen Antrag. Für die Zulässigkeit der Berufung kann es ausreichen, dass die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Zweck das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll.

 

Normenkette

BGB §§ 387 ff.; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, § 533

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 31.01.2017; Aktenzeichen 11 Ca 1541/16)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.01.2017, Az.: 11 Ca 1541/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein um Schadensersatzansprüche der Beklagten, die diese im Wege der Aufrechnung und Hilfswiderklage geltend macht.

Die Beklagte betreibt einen Reifenhandel. Bei ihr wird ein Kassenbuch geführt, in das Monat für Monat laufend Einnahmen und Ausgaben nebst Beleg-Nummer, Datum und kurzem Text eingetragen werden.

Die Klägerin ist die getrennt lebende Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten; das Scheidungsverfahren ist rechtshängig.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2015 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien (Bl. 7 f. d. A.) bei der Beklagten als Büroangestellte mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.962,97 EUR beschäftigt. Zusätzlich leistete die Beklagte monatlich einen Beitrag in Höhe von 106,88 EUR als Direktversicherung. Auf den monatlichen Lohnabrechnungen war diese Leistung als Bestandteil der Bruttovergütung ausgewiesen, der vom Nettoauszahlungsbetrag wieder in Abzug gebracht wurde (vgl. Lohnabrechnung für September 2015, Bl. 12 d. A.).

Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos schriftlich zur Zahlung der ausstehenden Gehälter für September 2015 und Oktober 2015 aufgefordert hatte, hat sie mit beim Arbeitsgericht Koblenz am 13.05.2016 eingegangenem Schriftsatz die vorliegende Zahlungsklage erhoben. Mit der am 16.08.2016 eingegangenen, der Klägerin am 18.08.2016 zugestellten Widerklage hat die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen ihrer Ansicht nach durch die Klägerin veranlasster Lohnüberzahlungen zu ihren Gunsten sowie Schadensersatzforderungen wegen unberechtigter Buchungen geltend gemacht.

Die Klägerin hat im Wesentlichen erstinstanzlich vorgetragen,

sie habe als kaufmännische Angestellte dem Geschäftsführer unterstanden. Die Kasse der Beklagten sei nicht nur ihr, sondern auch dem Geschäftsführer der Beklagten zugänglich gewesen. Sie habe alle Rechnungen ausschließlich auf Geheiß des Geschäftsführers in das Kassenbuch eingetragen. Gleiches gelte für Buchungen, die sie nur auf Anweisung des Geschäftsführers vorgenommen habe. Sie habe nicht zu entscheiden gehabt, ob es sich um Betriebsausgaben oder um private Ausgaben gehandelt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe so etwa auch bei dem nunmehr beanstandeten PC nebst Fritzbox, die der Geschäftsführer dem gemeinsamen Sohn geschenkt habe, sie angewiesen, die Rechnungen in die Kasse einzutragen und sodann die entsprechenden Beträge zu entnehmen. Genauso verhalte es sich mit den Kindermöbeln sowie den Lampen, die der Geschäftsführer ihr geschenkt habe. Soweit sie im Kassenbuch für einzelne Positionen Eintragungen getätigt habe und sie selbst entsprechende Ausgaben getätigt habe, seien die Entnahmen auch wie gebucht verwendet worden. Die Zahlung an die Direktversicherung sei als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zwischen den Parteien vereinbart. Außerdem sei der entsprechende Betrag vom Nettogehalt wieder in Abzug gebracht worden. Sie habe insgesamt nur 6,5 Urlaubstage im Jahr 2016 nehmen können.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

  1. die Beklagte wird verurteilt, 3.069,85 Euro brutto für den Monat September 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.869,18 Euro seit dem 07.11.2015 an die Klägerin zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, 613,98 Euro brutto für den Monat Oktober 2015 nebst in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Auszahlungsbetrag seit dem 16.11.2015 an die Klägerin zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 2.353,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.

die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

sowie hilfsweise widerklagend beantragt,

  1. die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 3.420,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu zahlen.
  2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.683,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentliche...

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