Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung. Stellenabbau. US-Stationierungsstreitkräfte
Leitsatz (redaktionell)
Die Entscheidung eines Entsendestaates ab einem bestimmten Zeitpunkt in einer Dienststelle nur noch ortsansässige Arbeitnehmer entsprechend einer vorgegebenen Gehaltsgruppenstruktur zu beschäftigen, stellt eine Unternehmerentscheidung dar, die von den Gerichten für Arbeitssachen nur dahingehend überprüft werden kann, ob sie tatsächlich getroffen und umgesetzt wurde und ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (Anschluss an BAG, Urteil v. 12.12.1986 – 7 AZR 405/85).
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen 2 Ca 2384/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom23.09.2004 – 2 Ca 2384/03 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.162,43 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die am 27.05.1958 geborene Klägerin ist – nach den Angaben der Beklagten – seit dem 01.08.2001 für die US-Stationierungsstreitkräfte in der Dienststelle DFAS-E in VV beschäftigt gewesen. Die Klägerin wurde als Buchhalterin nach Vergütungsgruppe C-5/E des TV AL II vergütet.
Die Klägerin behauptet eine „anrechenbare Beschäftigungszeit” seit dem 30.11.1991 bzw. einen „Beschäftigungsbeginn zum 30.11.1991”. Die Betriebsvertretung geht in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2003 (Bl. 8 ff. d. A.) von einer Beschäftigung „seit 2 Jahren” aus.
Die Dienststelle verfügte vor dem 01.10.2004 über einen Personalbestand von ca. 520 Mitarbeitern. Davon entfielen ca. 270 auf US-Staatsangehörige und ca. 250 auf ortsansässige bzw. deutsche Arbeitnehmer.
In dem „Memorandum” des Under Secretary of Defense vom 19.03.2003 für den Direktor des DFAS heißt es u. a.:
„… ich ordne an, … dass ein Plan zur Verlegung der für die Armee erbrachten Unterstützungsaufgaben zurück in die Vereinigten Staaten (CONUS) erarbeitet wird, der spätestens bis Oktober 2004 umgesetzt werden soll. Ein kleines DFAS-Büro zur Erledigung wesentlicher Kundenbetreuungs- und Verbindungsaufgaben für die RR und die Armee kann in Europa erhalten bleiben….”.
Im Anschluss daran wandte sich der Direktor UU des DFAS mit dem Schreiben vom 02.04.2003 an den Kommandeur der USAREUR. Dort heißt es u. a.:
„… der Aufgabenbereich Buchhaltung und Finanzen von DFAS Europe wird bis Oktober 2004 nach CONUS verlegt werden und DFAS Europe, in seiner heutigen Form, wird schließen. Ein kleiner Satellitenbetrieb wird weiter bestehen und in den Verantwortungsbereich des US-Verteidigungsministeriums fallen …”.
Mit dem Memorandum vom 13.06.2003 wandte sich Direktor UU an den Direktor des DFAS Europe. Dort heißt es u. a., dass die Auswertung der Aufträge und der Aufgaben die bei DFAS Europe verbleiben, abgeschlossen sei. Die genehmigte Gehaltsgruppenstruktur wird für die ortsansässigen Arbeitnehmer wie folgt mitgeteilt:
Accounting Product Line
C-9 |
1 |
C-8 |
0 |
C-7 A |
5 |
C-7 |
1 |
C-6 A |
2 |
C-6 |
2 |
C-5 ___________________ |
4 ___ |
Gesamt |
15 |
Vendor Pay Product Line
C-7 A |
0 |
C-7 |
0 |
C-6 A |
0 |
C-6 |
0 |
C-5 ___________________ |
14 ___ |
Gesamt |
14 |
Corporate Resources Product Line
C-7 |
0 |
C-6 A |
1 |
C-6 |
0 |
C-5 ___________________ |
0 ___ |
Gesamt |
1 |
(s. dazu auch die Stellenübersicht vom 04.06.2003, Bl. 142 f. d. A.).
Mit dem Schreiben vom 09.04.2003 unterrichtete das Hauptquartier die Hauptbetriebsvertretung darüber, dass bis Oktober 2004 die Buchhaltungs- und Finanzierzungsaufgaben des DFAS-E in die Vereinigten Staaten von Amerika verlegt und dort reorganisiert würden, sowie darüber, dass ein kleiner Satellitenbetrieb in VV verbleiben würde. Ergänzend wurde die Hauptbetriebsvertretung mit dem Schreiben des Hauptquartiers vom 16.06.2003 unterrichtet. In dem Schreiben vom 16.06.2003 wird u.a. auf das Schreiben des Direktors UU vom 13.06.2003 Bezug genommen. Mit dem Schreiben vom 26.08.2003 richtete die Direktorin TT einen Antrag auf Mitwirkung und Zustimmung zu beabsichtigten Kündigungen an die örtliche Betriebsvertretung. Mit dem Schreiben vom 15.09.2003 (Bl. 8 ff. d. A.) stimmte die Betriebsvertretung der beabsichtigten Kündigung der Klägerin nicht zu. Zur Stellungnahme der Betriebsvertretung äußerte sich die Dienststelle mit dem Schreiben vom 08.10.2003. Die Dienststelle hielt in 103 (– von ursprünglich 179 –) Fällen an ihrer Kündigungsabsicht (– Beendigungs- und Änderungskündigungen –) fest. Mit dem Schreiben vom 14.10.2003 stellte die örtliche Betriebsvertretung den Antrag gem. § 72 Abs. 4 BPersVG. Das Hauptquartier wandte sich daraufhin mit dem Schreiben vom 03.11.2003 an die Hauptbetriebsvertretung. Die Hauptbetriebsvertretung schrieb den kommandierenden General des Hauptquartiers – wie aus dem Schreiben vom 20.11.2003 ersichtlich – an. Das Hauptquartier teilte der Hauptbetriebsvertretung mit dem Schreiben...