Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Betriebsvereinbarung zu Jubiläumszahlungen und Urlaubsgeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Sieht eine Betriebsvereinbarung als Anerkennung für 25-jährige Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumszahlung von zwei Bruttomonatsgehältern vor, so bleiben bei der Berechnung erzielte Provisionen und Urlaubs- und Weihnachtsgeld außer Betracht.
2. Ein Anspruch auf Provisionsausgleich für in Anspruch genommenen Urlaub besteht nicht für Zeiträume, in denen kein Urlaub genommen worden ist.
Normenkette
BetrVG § 77
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 26.06.2017; Aktenzeichen 2 Ca 2249/16) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.06.2017 - 2 Ca 2249/16 - wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.06.2017 - 2 Ca 2249/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.060,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 49/50 und die Beklagte zu 1/50 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Höhe der Jubiläumszahlung und des Urlaubsgeldes für 2013.
Der Kläger ist seit dem 01. April 1988 als Außendienstangestellter bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 01. Juli 1997 enthält u.a. folgende Regelungen:
"1. STELLUNG
(...)
1.3 Für das Rechtsverhältnis gelten, soweit nachstehend keine besonderen Regelungen getroffen werden, der Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe sowie die Betriebsvereinbarung der C. in der jeweils geltenden Fassung.
(...)
4. BEZÜGE UND SUPERPROVISIONEN
4.1 Der Mitarbeiter erhält folgende frei vereinbarte monatliche Bruttobezüge:
Gehalt |
2.500,00 DM |
Provisionsvorschuß |
7.900,00 DM |
Gesamt |
10.400,00 DM |
(...)"
Die "Allgemeine Betriebsvereinbarung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innen- und Außendienstes der C. Versicherungsgruppe" lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Grundlage für das Dienstverhältnis sowie für die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmern bilden die gesetzlichen Bestimmungen und die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe in den jeweils gültigen Fassungen.
(2) Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages fallen, finden ausschließlich die §§ 2, 3, 10 und 11 dieser Betriebsvereinbarung Anwendung.
(...)
§ 4 Entlohnung
(1) Gehälter bzw. feste Bezüge werden nachträglich monatlich bargeldlos gezahlt. Sie stehen am 3. Tag vor Monatsende auf den Konten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt anstelle dieses Tages der vorhergehende Arbeitstag.
(...)
§ 5 Sonderzahlungen
(1) Weihnachtsgeld
Die Gesellschaft gewährt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt der Auszahlung festangestellt sind und im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, neben der in § 3 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages geregelten Sonderzahlung (80% eines Bruttomonatsgehaltes) ein Weihnachtsgeld in Höhe von 70% eines Bruttogehaltes. Die gesamte Sonderzahlung in Höhe von 150% wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt; Berechnungsgrundlage ist das Dezembergehalt.
(2) Urlaubsgeld
Die Gesellschaft gewährt weiter allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt der Auszahlung festangestellt sind und im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, gemäß § 13 Ziff. 9 des Manteltarifvertrages eine weitere Sonderzahlung (Urlaubsgeld) in Höhe von 50% des Dezembergehaltes, die mit dem Aprilgehalt ausgezahlt wird.
(3) Außendienst
Die Sonderzahlungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Außendienstes gemäß § 19 Ziff. 5 und § 22 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages werden unter Berücksichtigung des Gehaltstarifvertrages durch Vereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Gesamtbetriebsrat festgelegt. Der jeweils aktuelle Stand wird dieser Betriebsvereinbarung als Anlage 1 beigefügt.
(...)
§ 9 Sonderzuwendungen
(1) Jubiläumszahlungen/Zahlungen für langjährige Betriebszugehörigkeit
1. Als Anerkennung für ununterbrochene Betriebszugehörigkeit werden folgende Jubiläumszahlungen gewährt:
- bei 10jähriger Betriebszugehörigkeit EUR 307,00 brutto,
- bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit 2 Bruttomonatsgehälter sowie
- bei 40- bis 50jähriger Betriebszugehörigkeit je 4 Bruttomonatsgehälter.
2. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 und 30 Jahren werden folgende Zahlungen gewährt:
- bei 20jähriger Betriebszugehörigkeit EUR 639,00 brutto,
- bei 30jähriger Betriebszugehörigkeit EUR 895,00 brutto.
3. Der Berechnung der Bruttomonatsgehälter wird dabei jeweils mindestens das Endgehalt der Tarifgruppe VI zug...