Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Jubiläumszulage aufgrund einer Betriebsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszulage für 45-jährige Betriebszugehörigkeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung, wenn diese zum Zeitpunkt der 45-jährigen Betriebszugehörigkeit nicht mehr galt und die neue, an deren Stelle getretene Betriebsvereinbarung einen solchen Anspruch nicht enthält.
Normenkette
BetrVG § 77 Abs. 5; BGB § 313; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 14.01.2019; Aktenzeichen 2 Ca 1477/18) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az.: 2 Ca 1477/18 - vom 14. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten an den Kläger für seine 45-jährige Betriebszugehörigkeit gezahlten bzw. zu zahlenden Jubiläumsprämie.
Der am 5. Januar 1957 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen (E., Fa. S.-P. GmbH, I.M. Systems GmbH) seit dem 27. August 1973 beschäftigt.
Unter dem 13. November 2013 schlossen die Parteien einen "Arbeitsvertrag für eine verblockte Altersteilzeit" (im Folgenden: Altersteilzeitvertrag) und vereinbarten, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. Februar 2014 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell (Arbeitsphase vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2017, Freistellungsphase anschließend bis zum 31. Januar 2020) fortgeführt wird. Wegen des Inhalts dieses Altersteilzeitvertrages wird auf Bl. 8 ff. d. A. Bezug genommen.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt im Betrieb die (Gesamt-)"Betriebsvereinbarung Nr. 16/84 über die Ehrung der Arbeitsjubilare" (im Folgenden: BV Nr. 16/84), geschlossen zwischen dem Vorstand der E. und dem Gesamtbetriebsrat vom 9. Oktober 1984, die in Ziffer 5.5.1 folgende Regelung enthält:
"Jubiläumsgeschenke
Alle Arbeitsjubilare erhalten eine Jubiläumsgabe in Form eines Geldbetrages gemäß folgender Festlegung:
Betriebszugehörigkeit vollendete Jahre |
Jubiläumsgabe Monatslohn oder -gehalt |
jedoch mindestens DM |
25 |
1 |
1.200,-- |
35 |
1,5 |
2.400,-- |
45 |
2 |
3.000,--". |
Hinsichtlich des Inhalts dieser BV Nr. 16/84 im Übrigen wird auf Bl. 16 ff. d. A. Bezug genommen.
Bei den Verhandlungen über den Altersteilzeitvertrag legte die Beklagte dem Kläger eine ATZ-Berechnung mit Datum vom 12. November 2013 (Bl. 14 d. A.) vor, die unter "Rückstellungen bei Vertragsabschluß" "evtl. noch anfallende Sonderz. Jubiläum 8.161,10 € 45 J 2018" auswies. Auf dem Berechnungsblatt findet sich am unteren Seitenrand der Hinweis: "Diese Berechnung ist vorläufig und beruht auf den aktuellen Werten. Sie dient als Vorlage zum Altersteilzeit - Gespräch".
Ein weiteres Berechnungsblatt datiert vom 21. Mai 2014 (Bl. 15 d. A.). Auf diesem ist als Rückstellung bei Vertragsabschluss "evtl. noch anfallende Sonderz. Jubiläum" mit "8.309,82 € 45 J 2018" angegeben. Auch auf diesem Berechnungsblatt findet sich am unteren Seitenrand der Hinweis: "Diese Berechnung ist vorläufig und beruht auf den aktuellen Werten. Sie dient als Vorlage zum Altersteilzeit - Gespräch".
Die Gespräche vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages wurden auf Seiten der Beklagten von der Mitarbeiterin Frau G. geführt. Diese ist weder Geschäftsführerin noch Personalchefin der Beklagten. Frau G. war bei Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages durch den Kläger anwesend, sie unterzeichnete den Altersteilzeitvertrag nicht selbst. Es befinden sich vielmehr die Unterschriften der Personalleiterin Frau L. und des Geschäftsführers der Beklagten auf dem Vertrag.
Rückwirkend zum 1. Januar 2017 ist eine "Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung von Jubiläumsleistungen vom 30. Januar 2017" in Kraft getreten. Deren Präambel lautet:
"Diese Betriebsvereinbarung regelt die Jubiläumsleistungen anlässlich von 25, 35 und 45 Jahren Betriebszugehörigkeit. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt die Betriebsvereinbarung Nr. 16/1984 über die Ehrung der Arbeitsjubilare in Ludwigshafen sowie die Betriebsvereinbarung Ehrung der Arbeitsjubilare vom 1. 11. 2012 in Laatzen."
In § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung heißt es:
"§ 2 Jubiläumsleistungen
Die Firma gewährt zum
- 25-jährigen Jubiläum eine Sonderzahlung in Höhe von 2.500,-€ brutto
- 35-jährigen Jubiläum eine Sonderzahlung in Höhe von 3.500,-€ brutto
- 45-jährigen Jubiläum eine Sonderzahlung in Höhe von 4.500,-€ brutto
Der Anspruch auf eine Sonderzahlung entsteht bei Vorliegen der jeweiligen Betriebszugehörigkeit erst mit dem dem Eintrittsdatum entsprechenden Jubiläumstag.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Teilzeit und in Altersteilzeit (Arbeits- und Ruhephase) erhalten die oben genannten Sonderzahlungen ebenfalls in voller Höhe."
Wegen des Inhalts dieser Gesamtbetriebsvereinbarung im Übrigen wird auf Bl. 36 f. d. A. Bezug genommen.
Mit der Entgeltabrechnung für August 2018 zahlte die Beklagte...