Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungszusage. Betriebliche Altersversorgung. befreiende Übertragung von Versorgungszusagen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Inhalt einer Versorgungszusage, nach dem diese bei Ausscheiden aus dem Betrieb vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus anderen Gründen als Teil-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erlischt, ist unwirksam, sofern unverfallbare Anwartschaften entstanden sind.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1b, 17 Abs. 3 S. 3, §§ 26, 32

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 9 Ca 1462/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.12.2004 (Az.: 9 Ca 1462/04) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur) noch über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung i.H.v. 28,44 EUR monatlich beginnend seit April 2003 zu zahlen.

Der am 23.02.1941 geborene Kläger war vom 01.08.1955 bis zum 30.06.1985 bei der Beklagten, die ein Weingut betreibt, beschäftigt. Unter dem 31.10.1967 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage. Darin heißt es ua.:

”Sie erhalten …:

  1. beim Ausscheiden aus den Diensten unserer Firma nach dem vollendeten 65. Lebensjahr eine lebenslängliche Altersrente von monatlich

    DM 100,00. …

Beim vorzeitigen Ausscheiden aus unserem Betrieb aus anderen Gründen als Tod, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage. …

Es steht uns frei, zur Rückdeckung der von uns übernommenen Versorgungsverpflichtungen einen Rückdeckungsvertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abzuschließen. In diesem Fall stehen sämtliche Rechte hieraus jedoch ausschließlich uns zu.

Obwohl wir die Zuversicht haben, dieses Versorgungsversprechen dauernd uneingeschränkt erfüllen zu können, behalten wir uns das Recht vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass uns die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung Ihrer Belange nicht mehr zugemutet werden kann.”

Mit dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom 20. November 1973 wurde eine betriebliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft eingeführt. Als gemeinsame Einrichtung errichteten die Tarifvertragsparteien das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft e.V..

Leistungen des Zusatzversorgungswerkes (im Folgenden: ZLF), die sog. Beihilfe, erhalten Rentenempfänger bei Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen aufgrund der Beitragszahlungen ihrer Arbeitgeber für die Zeit, während welcher sie als land- oder fortwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren.

Darüber hinaus erhalten Rentenempfänger, die während ihres Arbeitslebens als land- oder fortwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, auf der Grundlage des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land und Forstwirtschaft vom 31.07.1974 (BGBl 1974, 1660) sog. Ausgleichsleistungen von der Zusatzversorgungskasse (im Folgenden ZLA), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die ZLA wurde durch dieses Gesetz als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

Die Zusatzversorgung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer gliedert sich mithin in die tarifvertragliche (Zusatzversorgungswerk = ZLF) und die gesetzliche (Zusatzversorgungskasse = ZLA) Zusatzversorgung.

Die Aufgaben des ZLF werden durch die ZLA wahrgenommen. Ihr obliegt es, Ausgleichsleistungen an die Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft zu zahlen sowie das ZLF als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu verwalten. Nach dem Tarifvertrag ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle bei ihm beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer unverzüglich beim ZLF anzumelden. Nach § 4 Abs. 3 des Tarifvertrages i.d.F. vom 20.11.1973 (jetzt § 5 Abs. 2 S. 1, i.d.F. vom 28.11.2000) waren bzw. sind Arbeitgeber von der Beitragspflicht befreit, wenn bei Abschluss des Tarifvertrages zwischen ihnen und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über eine zusätzliche Alterssicherung bestand, die qualitativ und quantitativ mindestens die Leistungen der ZLF garantiert.

Das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft e.V. (ZLF) gewährt für je zwölf Monate Beitragspflicht eine Rente von monatlich 2,50 DM. Zur Finanzierung der von dem ZLF gewährten Beihilfen hatten land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen monatlichen Beitrag von 10,00 DM zu entrichten.

Das Versorgungswerk stellte die Beklagte gemäß Schreiben vom 25.06.1975 von Beitragszahlungen frei, weil eine Gleichwertigkeit gegeben sei.

Später forderte es die Beklagte aber auf, dem Versorgungswerk beizutreten.

Vor diesem Hintergrund schlossen die Beklagte u...

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