Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente. Versorgungszusage. Betriebliche Altersversorgung eines Weingutverwalters

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 1b Abs. 1 BetrAVG bleibt einem Arbeitnehmer die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichung des Alters, nach dem ihm nach der Versorgungszusage eine monatliche Betriebsrente zustehen soll, erhalten, wenn die Voraussetzungen für deren Unverfallbarkeit erfüllt sind. Nach § 26 BetrAVG gilt dies auch für Versorgungszusagen, die schon vor Inkrafttreten des BetrAVG entstanden sind, soweit das Arbeitsverhältnis nach dem 21.12.1974 beendet worden ist.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1b, 26

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen 4 Ca 3592/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.05.2004 (Az.: 4 Ca 3592/03) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 968,88 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2004 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 88,08 EUR zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Von den Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen.

III. Eine Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege der Feststellungs- und Leistungsklage (der Zahlungsantrag betrifft die Monate Dezember 2003 bis einschließlich Oktober 2004) zuletzt von der Beklagten – seiner ehemaligen Arbeitgeberin – die (Weiter-)Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 88,08 EUR über den Monat November 2003 hinaus, sowie die Feststellung, dass die Beklagte die Versorgungszusage(n) nicht wirksam widerrufen hat.

Der am 05.05.1927 geborene Kläger war vom 01.01.1969 bis zum 30.05.1987 als Verwalter im Betrieb der Beklagten, die ein Weingut betreibt, beschäftigt.

Am 06.06.1969 erteilte die Beklagte ihm eine Versorgungszusage in Form einer Direktzusage. Darin heißt es ua.:

„Sie erhalten:

  1. beim Ausscheiden aus den Diensten unserer Firma nach dem vollendeten 65. Lebensjahr eine lebenslängliche Altersrente von monatlich

    DM 200,–

  2. beim vorzeitigen Ausscheiden aus unseren Diensten infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente in gleicher Höhe.

Beim vorzeitigen Ausscheiden aus unserem Betrieb aus anderen Gründen als Tod, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage. …

Obwohl wir die Zuversicht haben, dieses Versorgungsversprechen dauernd uneingeschränkt erfüllen zu können, behalten wir uns das Recht vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass uns die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung Ihrer Belange nicht mehr zugemutet werden kann.”

Mit dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom 20. November 1973 wurde eine betriebliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft eingeführt.

Als gemeinsame Einrichtung errichteten die Tarifvertragsparteien das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft e.V..

Leistungen des Zusatzversorgungswerkes (im Folgenden: ZLF), die sog. Beihilfe, erhalten Rentenempfänger bei Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen aufgrund der Beitragszahlungen ihrer Arbeitgeber für die Zeit, während welcher sie als land- oder fortwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren.

Darüber hinaus erhalten Rentenempfänger, die während ihres Arbeitslebens als land- oder fortwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, auf der Grundlage des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land und Forstwirtschaft vom 31.07.1974 (BGBl 1974, 1660) sog. Ausgleichsleistungen von der Zusatzversorgungskasse (im Folgenden ZLA), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Die Zusatzversorgung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer gliedert sich mithin in die tarifvertragliche (Zusatzversorgungswerk = ZLF) und die gesetzliche (Zusatzversorgungskasse = ZLA) Zusatzversorgung.

Die Aufgaben des ZLF werden durch die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) wahrgenommen. Ihr obliegt es, die Ausgleichsleistungen an die Arbeitnehmer auszuzahlen sowie das ZLF als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu verwalten.

Nach dem Tarifvertrag ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle bei ihm beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer unverzüglich beim ZLF anzumelden.

Nach § 4 Abs. 3 des Tarifvertrages i.d.F. vom 20.11.1973 (jetzt § 5 Abs. 2 S. 1, idF. vom 28.11.2000) waren bzw. sind Arbeitgeber von der Beitragspflicht befreit, wenn bei Abschluss des Tarifvertrages zwischen ihnen und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung übe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?