Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Überbrückungshilfe nach dem TV SozSich

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a) TV SozSich setzt keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als eine "anderweitige Beschäftigung" mit einer regelmäßig Arbeitszeit von mehr als 21 Wochenstunden voraus (BAG - 6 AZN 835/16 - 26.01.2017).

 

Normenkette

TVG § 1; ZPO §§ 256, 264 Nr. 2; TV SozSich

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 25.10.2016; Aktenzeichen 8 Ca 615/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016, Az. 8 Ca 615/16, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1) des Tenors des vorgenannten Urteils wie folgt gefasst wird:

    Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit Frau E. Sch. (Arbeitsverdienst: € 830,00 vom 01.11.2015 bis 31.12.2016, € 860,00 ab 01.01.2017; Arbeitszeit: 22 Stunden wöchentlich) bis 31.01.2018 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in Höhe des nach § 4 des TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich).

Der im Januar 1955 geborene Kläger war von 1979 bis zum 30.09.2014 in Vollzeit bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt als Schlossermeister zu einem Grundgehalt nach Gehaltsgruppe D 1-3/E TVAL II iHv. € 3.674,99 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der TVAL II und der TV SozSich Anwendung. Das Arbeitsverhältnis wurde aus militärischen Gründen iSd. § 2 TV SozSich zum 30.09.2014 betriebsbedingt gekündigt. Unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger bis zum 31.03.2015 bei einer Transfergesellschaft beschäftigt. Im April 2015 bezog er Arbeitslosengeld I.

In der Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 arbeitete der Kläger als Lagerarbeiter im Meisterbetrieb des E. K. (Elektro-, Gas und Wasserinstallation) zu einer Bruttovergütung von € 990,00 monatlich mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 22 Wochenstunden. Weil sich die Beklagte weigerte, ihm ab 01.05.2015 Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich zu zahlen, erhob der Kläger am 04.11.2015 Klage. In diesem Rechtsstreit (2 Ca 1403/15) hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 31.03.2016 festgestellt, dass dem Kläger für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2015 Überbrückungsbeihilfe zusteht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 15.12.2016 (5 Sa 249/16, dokumentiert in [...]) zurückgewiesen.

Mit Datum vom 28.10.2015 schloss der Kläger mit Wirkung ab 01.11.2015 einen Arbeitsvertrag mit E. Sch., die eine Praxis für Ergotherapie und Psychomotorik betreibt. Es wurde eine Tätigkeit als Bürohelfer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 22 Wochenstunden zu einer Bruttovergütung von € 830,00 monatlich vereinbart. Weil sich die Beklagte weigerte, dem Kläger ab 01.11.2015 Überbrückungsbeihilfe zu zahlen, erhob er am 13.05.2016 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern die vorliegende Klage. Den Feststellungsantrag beschränkte er auf die Zeit bis zum 31.01.2018, weil er ab Februar 2018 voraussichtlich eine vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren in Anspruch nehmen kann. Erstinstanzlich stand auch im Streit, ob eine Verletztenrente, die die Berufsgenossenschaft Holz und Metall dem Kläger gewährt, auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen ist.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

  1. festzustellen, dass ihm auf Grundlage des mit Frau E. Sch., Praxis für Ergotherapie und Psychomotorik, bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage seines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes iHv. € 830,00 brutto rückwirkend für die Zeit ab 01.11.2015 und weiterhin bis zum 31.01.2018 die Überbrückungsbeihilfe [nach dem TV SozSich] zusteht,
  2. festzustellen, dass die ihm von der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, Bezirksverwaltung N., seit 01.02.2006 iHv. derzeit € 466,50 monatlich gezahlte Verletztenrente nicht auf die Überbrückungsbeihilfe [nach dem TV SozSich] angerechnet werden darf.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1) mit Urteil vom 25.10.2016 stattgegeben und den Klageantrag zu 2) - insoweit rechtskräftig - abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das am 22.12.2016 zugestellte Urteil mit am Montag, dem 23.01.2017 beim Landesarbeitsg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge