Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Ingenieur. Herausheben durch Spezialaufgaben
Leitsatz (amtlich)
Spezialaufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT/VKA liegen nicht schon dann vor, wenn der Angestellte Ingenieurleistungen erbringen muss, die nicht zum Ausbildungsgang eines Hochbauingenieurs gehören, aber in anderen Fachrichtungen des Ingenieurstudiums vermittelt werden.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 27.03.2002; Aktenzeichen 4 Ca 1965/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.03.2002 – 4 Ca 1965/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung. Der Kläger ist am 13.07.1948 geboren. Er bestand am 20.07.1972 an der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz die Abschlussprüfung als Hochbauingenieur der Studienrichtung Architektur. Durch Urkunde vom 01.08.1979 wurde ihm der Diplomgrad „Dipl.-Ing. (FH)” verliehen. Seit 01.01.1983 ist er aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.12.1982 bei der Beklagten als Angestellter tätig. Zuvor war er vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 beim Staatsbauamt I.-O. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung, insbesondere der für die Vergütung von Angestellten in technischen Berufen im Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeber einschlägige Tarifvertrag, zuletzt geändert durch § 2 Abschnitt C des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.04.1991. Die vom Kläger besetzte Stelle wurde 1982 öffentlich ausgeschrieben. Zum damaligen Zeitpunkt wurde eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b mit entsprechenden Aufstiegsmöglichkeiten angeboten. Entsprechend der Ausschreibung wurde der Kläger zunächst in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert. Unter Anrechnung und Anerkennung der bisherigen Beschäftigungszeiten wurde mit Wirkung vom 01.04.1983 ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe IV a BAT vorgenommen. Im Jahre 1986 hatte der Kläger eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt, eine hiergegen eingereichte Klage nahm der Kläger zurück.
Die einschlägigen tariflichen Bestimmungen wurden wie dargestellt im Jahr 1991 geändert. Entgegen der bisherigen Tarifregelung konnte ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV a BAT erfolgen. Mit Wirkung vom 01.01.1992 wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Eine Mitteilung der Fallgruppe erfolgte nicht. In § 1 des Vertrages vom 30.03.1992 heißt es wörtlich:
Herr E. K. wird ab dem 01.01.1992 in die Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert. Die Festsetzung der Bezüge erfolgt durch Verdienstnachweis.
Mit der am 23.11.2001 beim Arbeitsgericht Trier eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren, die Beklagte habe ihm ab 01.06.2001 Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe II BAT/VKA zu zahlen. Zuvor hatte er bereits mit Schreiben vom 26.09.2000 und 23.03.2001 erfolglos bei der Beklagten beantragt, ihn nach Vergütungsgruppe II BAT/VKA zu vergüten. Zur Begründung seines Begehrens hat er seine Tätigkeiten wie folgt prozentual dargestellt:
(1) |
Hochbauprojekte Bearbeitung 20 %; |
(2) |
Betriebsleitung Hallen- und Freibad 20 %; |
(3) |
Leistungen als Sicherheitsbeauftragter und Sachverständiger in allen Verbandsgemeindebereichen 7 %; |
(4) |
Erstellung von Bauanträgen und Genehmigungen 2 %; |
(5) |
Leistungen als Sachverständiger für Spielplatzanlagen 6 %; |
(6) |
Leistungen in der allgemeinen technischen Gebäudeausrüstung 5 %; |
(7) |
Leistungen in der Schwimmbadbetriebstechnik 7 %; |
(8) |
Bauleitung und Projekt Steuerung und administrative technische Leistung, Übernahme der Bauherrenfunktion bei eigenen Bauprojekten sowie bei externen Architekten- und Ingenieurleistungen freischaffender Büros 7 %; |
(9) |
Erstellung von Grundstücks- und Gebäudebewertungen als freier Sachverständiger 2 %; |
(10) |
Leistungen im Bereich von Tiefbau- und Sportanlagen 7 %; |
(11) |
Montageleiter beim Hochwasserschutzdamm in L. 3 %; |
(12) |
Leistungen als Energiebeauftragter, Energie, Energiespar- und Umwelttechnik 5 %; |
(13) |
Beratungsaufgaben von Ortsbürgermeistern und Bürgern der Verbandsgemeinde B. -K. 4 %; |
(14) |
Anweisungs-, Koordinations- und Leitungsfunktion bei Hausmeistern, vorwiegend im Schulbereich 2 %; |
(15) |
sonstige Leistungen verschiedener Art. 3 %. |
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, da seine Tätigkeit die Anforderungen der Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT/VKA erfülle, sei er nach zehnjähriger Bewährung höher zu gruppieren. Darüber hinaus hebe sich seine Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraus, zumindest zu 1/3 bei achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a. Unzwe...