rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Zeugnisses und Forderung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, so Stellt der Entzug dieses Fahrzeugs aufgrund einer sich als unwirksam erweisenden außerordentlichen Kündigung eine zum Schadenersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, sofern das Nutzungsrecht vertraglich abgesichert war.
2. Für die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist maßgebend, was der Arbeitnehmer für Anschaffung und Nutzung eines vergleichbaren Kraftfahrzeugs am freien Markt aufwenden müßte. Zur Ermittlung dieses Betrages kann auf die alljährlich vom ADAC veröffentlichten Kostentabellen zurückgegriffen werden, da sich aus ihnen ergibt, welche Kosten dem Arbeitnehmer durch die Überlassung des Firmenfahrzeugs erspart bleiben. Ob auch eine Nutzungsentschädigung wegen entgangener Gebrauchsvorteile gemäß den Tabellen von Sanden-Danner beansprucht werden kann, bleibt unentschieden.
3. Der Umfang der privaten Nutzung ist für die Höhe des Anspruchs unerheblich. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die private Nutzungsmöglichkeit von so untergeordneter Bedeutung ist, daß ihr ein selbständiger Vermögenswert nicht zugesprochen werden kann. Entscheidend ist in der Regel, daß der Arbeitnehmer während der Zeit, in der ihm das Fahrzeug vertragswidrig vorenthalten wurde, die Möglichkeit und den Willen zu seiner Nutzung gehabt hätte.
Normenkette
BGB §§ 611, 249
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 08.11.1989; Aktenzeichen 7 Ca 1429/89) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 08.11.89 in Ziff. 1 a des Tenors dahin abgeändert, daß die Beklagte zur Zahlung von 1.070,73 DM brutto verurteilt wird.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden 1/14 der Klägerin und zu 13/14 der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war vom 01.04.1988 bis 31.03.1989 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Ein um die Wirksamkeit einer von der Beklagten am 11.01.1989 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung geführter Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich, indem sich die Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.1989 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 2.100,00 DM durch die Beklagte verständigten.
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, sowie um vom Kläger erhobene Schadenersatzansprüche wegen des Entzugs des ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen PKW's; schließlich verlangt der Kläger die Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Teil-Versäumnis-Urteil vom 06.06.1989 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.575,36 DM brutto und weitere 1.587,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.05.1989 zu zahlen.
Durch Schluß-Urteil vom 08.11.1989 hat das Arbeitsgericht das Teil-Versäumnis-Urteil vom 06.06.1989 insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt wurde,
- an den Kläger 1.597,09 DM brutto zu zahlen,
- desweiteren an den Kläger 1.587,00 DM nebst A % Zinsen seit dem 05.05.1989 zu zahlen.
Desweiteren hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein im Urteilstenor formuliertes Zeugnis zu erteilen.
In den Entscheidungsgründen führt es aus, daß dem Kläger noch restliche Vergütungsansprüche in Höhe von 1.070,73 DM brutto zustünden; daß insoweit ein Betrag von 1.557,09 DM brutto zuerkannt worden seien, beruhe auf einem Rechenfehler.
Dem Kläger stehe daneben eine Schadenersatzforderung in Höhe von 1.587,00 DM deswegen zu, weil die Beklagte durch den Entzug des Firmenfahrzeuges im ersten Vierteljahr 1989 eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt und dadurch einen Schadenersatzanspruch des Klägers begründet habe. Der vom Kläger geltend gemachte Wert der entgangenen Nutzung von 529,00 DM monatlich entspreche unter Berücksichtigung des vom Arbeitsgericht eingeholten mündlichen Sachverständigengutachtens einem realistischen Durchschnitts wert und sei daher der Schadensberechnung zugrundezulegen.
Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklage ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung der Beklagten ist teilweise unzulässig und – soweit sie zulässig ist – unbegründet. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.
1.
Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines von Arbeitsgericht formulierten Zeugnisses ric...