Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Probezeit. Unklarheitenregelung. Befristung eines Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nicht vollständige Streichung einer in einem Musterarbeitsvertrag enthaltenen Klausel kann zu einer Mehrdeutigkeit führen, die zu Lasten des Ausstellers gewertet werden muss.

 

Normenkette

BGB § 305c; TzBfG § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 12.12.2006; Aktenzeichen 8 Ca 1613/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2006 – 8 Ca 1613/05 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegend am 27.05.2005 erhobenen Klage beanstandet die Klägerin die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung, verfolgt zugleich Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nebst Verzugszinsen und begehrt die Erteilung von Gehaltsabrechnungen.

Im Betrieb des Beklagten, der ein H. betreibt, fand im Januar 2005 mit der Klägerin, die eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Konditoreifachverkäuferin hat, ein Vorstellungsgespräch statt. Zwischen den Parteien sind der Inhalt, insbesondere im Hinblick auf die Abrede einer Befristung des Arbeitsverhältnisses, sowie die an dem Gespräch beteiligten Personen streitig.

Die Klägerin nahm ab Februar 2005 ihre Arbeit bei dem Beklagten auf und wurde zunächst als Aushilfe eingesetzt; sie arbeitete im Februar 2005 an den Karnevalstagen – 03.02. – 10.02. – sowie an allen Wochenenden jeweils circa 7 Stunden Arbeit täglich.

Am 13.02.2005 unterzeichnete die Klägerin einen schriftlichen von dem Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag, der u. a. wie folgt lautet:

Ӥ 2 Vertragsbeginn/probezeit

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03.2005 und wird

  1. für die Zeit 31.10.2005 befristet abgeschlossen
  2. auf unbestimmte Zeit

für die Dauer der Probezeit jedoch befristet abgeschlossen

Falls eine Probezeit nicht vereinbart ist, gilt eine solche von 3 Monate.”

Am 02.05.2005 teilte die Klägerin dem Beklagten durch Übergabe einer ärztlichen Bescheinigung das Bestehen einer Schwangerschaft und als voraussichtlichen Entbindungstermin den 24.12.2005 mit.

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Koblenz am 14.06.2005 erklärten die Parteien, dass ein bestehendes oder fortbestehendes Arbeitsverhältnis nicht durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung vom 08.05.2005 beendet worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages und der hierzu geäußerten Rechtsauffassungen wird auf den umfassenden Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2006 – 8 Ca 1613/05 (Bl. 146 – 153 d. A.) – Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristungsvereinbarung vom 13.02.2005 mit Ablauf des 31.05.2005 und auch nicht mit Ablauf des 31.10.2005 beendet worden ist;
  2. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 422,00 brutto (Restlohn Mai 2005) abzüglich EUR 63,84 netto (Arbeitslosengeld Mai 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.06.2005 zu zahlen;
  3. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.250,00 brutto (Arbeitslohn Juni 2005) abzüglich EUR 239,40 netto (Arbeitslosengeld Juni 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.07.2005 zu zahlen;
  4. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.250,00 brutto (Arbeitslohn Juli 2005) abzüglich EUR 247,38 netto (Arbeitslosengeld Juli 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.08.2005 zu zahlen;
  5. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.250,00 brutto (Arbeitslohn August 2005) abzüglich EUR 239,40 netto (Arbeitslosengeld August 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2005 zu zahlen;
  6. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.250,00 brutto (Arbeitslohn September 2005) abzüglich EUR 239,40 netto (Arbeitslosengeld September 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2005 zu zahlen;
  7. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.250,00 brutto (Arbeitslohn Oktober 2005) abzüglich EUR 239,40 netto (Arbeitslosengeld Oktober 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2005 zu zahlen;
  8. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Oktober 2005 zu erteilen.

Der Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil auf Unwirksamkeit der Befristungen zum 31.05.2005 und 31.10.2005 erkannt und zur Zahlung von Vergütung ab Mai 2005 bis Oktober 2005 abzüglich Arbeitslosengeld erkannt und zur Abrechnungserteilung verurteilt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten mit Abschluss des Arbeitsvertrages am 13.02.2005 und der Aufnahme der schriftlichen Befristungsabrede eine nachträgliche Befristung des ursprünglich unbefristet begründeten Arbeitsverhältnisses vorgenommen. Zwar sei eine nachträgliche Befristung möglich, jedo...

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