Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrag, befristeter. Vertragsauslegung Befristungsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der gesetzgeberische Zweck des § 14 Abs. 4 TzBfG, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, liegt darin, dem Arbeitnehmer im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch die schriftliche Vertragsurkunde zu verdeutlichen, dass er sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet.

 

Normenkette

TzBfG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen 2 Ca 2023/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.03.2007 – 2 Ca 2023/06 – abgeändert:

  1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 22.641,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

    aus 2.515,72 EUR seit dem 01.10.2006,

    aus weiteren 2.515,72 EUR seit dem 01.11.2006,

    aus weiteren 2.515,72 EUR seit dem 01.12.2006,

    aus weiteren 2.515,72 EUR seit dem 01.01.2007,

    aus weiteren 2.515,72 EUR seit dem 01.02.2007,

    aus weiteren 2.515,72 EUR seit dem 01.03.2007,

    aus weiteren 2.515,72 EUR seit dem 01.04.2007 und

    aus weiteren 2.515,72 EUR seit dem 01.05.2007 zu zahlen.

  2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als nicht vollbeschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz an der Grundschule A-Stadt zu beschäftigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 31.07.2006 geendet hat und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen.

Seit 19.08.2002 war die Klägerin bei dem beklagten Land als Förderlehrerin für Migrantenkinder an der Grundschule A-Stadt tätig. Den Beschäftigungen lagen jeweils verschiedene Arbeitsverträge zugrunde, hinsichtlich deren Daten auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier hingewiesen wird. In einem Vorvertrag vom 14.10.2002 war ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit einem Umfang von 15 Wochenstunden an der Grundschule A-Stadt vorgesehen. Der erste abgeschlossene Anstellungsvertrag vom 28.10.2002 enthält dagegen eine Einstellung zur Vertretung einer Kollegin befristet bis zum 31.7.2003 als Aushilfsangestellte. Dieser Arbeitsvertrag vom 28.10.2002 wurde durch insgesamt weitere fünf Änderungsverträge verlängert, wobei in den Vereinbarungen jeweils der Endzeitpunkt der Vertragsverlängerung bezeichnet und der Grund für die Vertretung angegeben wurde, im Vertrag vom 21.01.2005 die Abdeckung eines Unterrichtsausfalls aufgrund Verlängerung der Elternzeit der Frau A. (das ist die Klägerin selbst) angegeben. Im Arbeitsvertrag vom 18.08.2005 wurde die Klägerin als nichtvollbeschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz eingestellt. In § 1 findet sich, dass durch diese Beschäftigung der Unterrichtsausfall im Umfang von 20 wöchentlichen Stunden in der Zeit vom 01.08.2005 längstens bis zum 31.01.2006 wegen Elternzeit der Lehrerin V. abgedeckt wird. In § 2 ist auf § 21 Abs. 1 BErzGG sowie auf die besonderen Kündigungsmöglichkeiten hingewiesen worden. Mit Vertrag vom 16.01.2006 vereinbarten die Parteien wiederum eine Einstellung der Klägerin als nichtvollbeschäftigte Lehrkraft. In § 1 ist wiederum wörtlich bezeichnet:

”Durch diese Beschäftigung wird folgender Unterrichtsausfall abgedeckt:

Elternzeit der Lehrerin V. im Umfang von 20,0 Unterrichtsstunden für die Zeit vom 01.02.2006, längstens bis zum 31.07.2006. „

In § 2 findet sich ein Hinweis auf die Anlage 2 y zum BAT allerdings nicht mehr auf § 21 BErzGG. In § 3 ist eine Probezeit nach § 5 S. 1 1. Halbsatz BAT von 6 Monaten vereinbart und weiter geregelt, dass § 5 S. 2 BAT (Verlängerung der Probezeit) unberührt bleibe.

Nachdem die Klägerin über den 31.07.2006 hinaus nicht beschäftigt wurde, dies gegenüber der Schulleitung zeitnah angesprochen hat, hat sie mit am 29.12.2006 eingegangener Klage die Feststellung begehrt, dass sich das beklagte Land im Rahmen des Arbeitsverhältnisses seit 01.08.2006 mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befinde und die Verurteilung erstrebt, sie zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei im Sommer 2002 ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zugesagt worden, dies ergebe sich auch aus dem Vorvertrag. Den Arbeitsvertrag vom 28.10.2002 habe sie nur unterschrieben, nachdem ihr der Schulleiter nach Rücksprache mit der ADD A-Stadt zugesichert habe, sie habe eine feste Stelle. Die Befristung sei rechtlich ohne Bedeutung.

Die in den Verträgen genannten Personen habe sie nicht vertreten, sondern vereinbarungsgemäß Sprachförderunterricht abgehalten. Die im letzten Vertrag genannte Frau V. sei auch nicht Lehrerin an der Grundschule in A-Stadt.

In den beiden letzten Verträgen seien im übrigen keine auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Befristungsabreden enthalten.

Die Klägeri...

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