Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente, vorzeitige. Überbückungsbeihilfe. Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich (Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.8.1971)

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer, der nach § 4 Ziff. 5 a TV SozSich einen grundsätzlich zeitlich unbeschränkten Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe hat, handelt nicht treuwidrig, wenn durch die Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses (22 Stunden wöchentliche Arbeitszeit, Vergütung 500,– EUR brutto) das Entstehen eines vorzeitigen Rentenanspruchs gehindert wird und deshalb der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nicht nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich endet.

 

Normenkette

BGB §§ 162, 242; TVG §§ 1, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 15.11.2011; Aktenzeichen 7 Ca 854/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2013; Aktenzeichen 6 AZR 383/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.11.2011, Az.: 7 Ca 854/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.8.1971 (TV SozSich) im Zeitraum 1.1. – 31.7.2011.

Der am 21.12.1950 geborene Kläger war seit August 1969 bis März 2004 als Sachbearbeiter Datenverarbeitung bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Anschließend erhielt er aufgrund bestehender Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.2010

Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Am 28.12.2010 schloss der Kläger mit einem Taxi- und Mietwagenunternehmen einen Arbeitsvertrag, demzufolge der Kläger ab 1.1.2011 als kaufmännische Hilfskraft im Bereich von EDV-Tätigkeiten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden und einer Vergütung von 500,– EUR brutto eingestellt wurde. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe über den 31.12.2010 hinaus ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Parteivorbringens erster Instanz wird gem. § 69 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.11.2011, Az. 7 Ca 854/11 (Bl. 121 ff. d.A.). Nach Vernehmung des Inhabers des Taxi- und Mietwagenunternehmens (vgl. Sitzungsniederschrift vom 15.11.2011, Bl. 112 ff. d.A.). hat das Arbeitsgericht durch das genannte Urteil festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen (Arbeitsverdienst: 500,00 Euro brutto monatlich; Arbeitszeit: 22 Stunden wöchentlich) im zum 01.01.2011 mit der Firma T., Taxi- und Mietwagenunternehmen, Z., begründeten und zum 31.07.2011 beendeten Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.07.2011 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 zusteht.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch nach § 4 Ziff 1 a TV SozSich zu. Ein Anspruch scheide auch nicht nach § 8 Ziff. c TV SozSich aus. Nach der Vernehmung des Zeugen sei erwiesen, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Zeugen und dem Kläger nicht nur zum Schein geschlossen worden sei. Der Zeuge sei glaubwürdig. Ebenfalls stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 500,– EUR brutto erhalten habe, so dass wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze der Kläger ab 1.1.2011 nicht zum Bezug einer (vorgezogenen) Altersrente berechtigt gewesen sei.

Die Vergütungsabrede sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe schon nicht dargelegt, welche Vergütung in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise für kaufmännische Hilfstätigkeiten gezahlt werde. Auch nach § 242 BGB müsse sich der Kläger keine höhere Vergütung anrechnen lassen. Die Beklagte habe ihre Behauptung, der Kläger habe gezielt eine zu niedrige Vergütung vereinbart, nicht näher substantiiert und unter Beweis gestellt.

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe verstoße ebenfalls nicht gegen Treu und Glauben. Wenn der Kläger erst kurz vor Auslaufen seiner Überbrückungsbeihilfe ein Arbeitsverhältnis eingehe, um sich die Überbrückungsbeihilfe zu erhalten, sei ein derartiges Verhalten im TV SozSich, der nahezu keine Anreize für eine vorherige Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses schaffe, angelegt.

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 18.11.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 9.12.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 11.1.2012 bis zum 1.2.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30.1.2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am ...

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