Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsverschulden. Schmerzensgeld. Schmerzensgeld und Auflösungsverschulden. Mobbing
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 628 Abs. 2 BGB ist derjenige zum Ersatz des durch die Aufhebung eines Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet, der die Kündigung des anderen durch vertragswidriges Verhalten veranlasst. Hält sich das Verhalten der Vertragsparteien im Rahmen des als Wahrnehmung berechtigter Interessen Zulässigen, scheidet ein Anspruch nach § 628 Abs. 2 BGB aus.
2. Unter dem Begriff des Mobbings im arbeitsrechtlichen Zusammenhang versteht man fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.
Normenkette
BGB § 628 Abs. 2, § 847
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen 1 Ca 1312/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.09.2006 – Az. 1 Ca 1312/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen Auflösungsverschuldens und Schmerzensgeld wegen Mobbings.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.09.2006 (dort Seite 2-11 = Bl. 150-159 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagten zu verurteilen, die Abmahnung vom 13. Oktober 2005 zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen der erkennenden Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 21.09.2006 (Bl. 149 ff. d. A.) die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, der Klägerin stehe unter Beachtung von § 628 Abs. 2 BGB der geltend gemachte Anspruch auf Leistung von Schadenersatz i. H. v. 8.000,00 EUR nicht zu. Aus dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 22.12.2005 ergebe sich kein Anhaltspunkt, welcher der Klägerin ein Recht zu einer außerordentlichen Kündigung eingeräumt hätte. Dieses Schreiben sei vielmehr eine Reaktion auf das vorausgegangene anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 21.10.2005 gewesen und werde jedenfalls durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen i. S. v. § 193 StGB gedeckt. Soweit die Klägerin sich zur Begründung eines Auflösungsverschuldens der Beklagten auf weitere Umstände berufe, könnten jene nicht mehr berücksichtigt werden, da die die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gewahrt sei.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mobbings zu. Von Mobbing könne nämlich nur bei fortgesetzten aufeinander aufbauenden und ineinandergreifenden Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen die Rede sein, welche in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Arbeitnehmers verletzen würden. Derartige Handlungen der Beklagten seien von der Klägerin nicht vorgetragen.
Die nach Einstellung der Mitarbeiterin X. im Jahr 2003 entstandene Konfliktsituation sei nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages durch Frau X. im ersten Quartal 2005 abgeschlossen worden, sodass hieraus keine ineinandergreifenden Anfeindungen oder Diskriminierungen der Klägerin mehr hätten erfolgen können.
Der als „Ehrenkodex” bezeichnete Text, welcher von der Klägerin am 23.05.2005 auf Veranlassung der Beklagten unterzeichnet worden sei, enthalte lediglich eine Verhaltensanleitung, welche für den Umgang der Mitarbeiter untereinander ohnehin selbstverständlich sein müsste. Die Beklagten hätten im übrigen auch Veranlassung gehabt, die Klägerin und ihre Arbeitskollegin, Frau W., entsprechend anzuweisen, zumal sich die Patientin V. – wie sich aus deren Schreiben vom 10.09.2006 ergebe – über das Verhalten dieser beiden Mitarbeiterinnen beschwert habe.
Ausgehend vom Sachvortrag der Klägerin können nicht angenommen werden, dass der Beklagte zu 1. ihr gegenüber am 12.10.2005 mündlich eine fristlose Kündigung erklärt habe. Demnach habe der Beklagte zu 1. in der Endoskopie zu der Klägerin gesagt, sie solle verschwinden, nachdem er ihr zuvor vorgehalten habe, sie habe eine Spritze falsch aufgezogen. Hieraus könne...