Entscheidungsstichwort (Thema)
Mobbing
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter Mobbing im arbeitsrechtlichen Bereich versteht man wiederholte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf i.d.R. einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung dienen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Arbeitnehmers verletzen. Die Beurteilung des systematischen Anfeindens, Schikanierens und Diskriminierens erfolgt im Einzelfall. Einer kurzen Konfliktsituation mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen ermangelt es regelmäßig am systematischen Vorgehen.
2. Die vollständige Isolation eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich geeignet, den Mobbingvorwurf zu begründen.
Normenkette
BGB §§ 823, 847
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen 4 Ca 275/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.07.2003, Az.: 4 Ca 275/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Leistung von Schmerzensgeld.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf Seite 3 bis 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.07.2003 (Bl. 75 – 76 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 EUR, nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 24.07.2003 die Klage vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB nicht zu, da sie eine unerlaubte Handlung des Beklagten nicht in substantiierter Weise vorgetragen habe. Die Klägerin habe vorliegend eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch ein der Beklagten zurechenbares Mobbing geltend gemacht. Der Begriff des Mobbings im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasse fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Eine entsprechende Prüfung sei anhand der Umstände des Einzelfalles anzustellen. Nicht jede Auseinandersetzung mit Kollegen oder Vorgesetzten sei als Mobbing zu verstehen; bei kurzfristigen Konfliktsituationen fehle es in der Regel schon an der notwendigen systematischen Vorgehensweise. Vorliegend sei nicht von einer fortgesetzten Anfeindung und Schikanierung der Klägerin auszugehen, da das Arbeitsverhältnis lediglich zweieinhalb Monate angedauert habe und nach Auffassung der erkennenden Kammer eine Systematik nur ab einer Dauer von mehr als sechs Monaten erkennbar werde.
Der schwerwiegendste Vorwurf, der von der Klägerin erhoben werde, beziehe sich auf das angebliche Verhalten des Herrn X, der die Klägerin auf Isolation gesetzt und ihr ein Kontakt- und Redeverbot erteilt haben solle. Diesen Vorwurf habe die Klägerin aber nicht in substantiierter Weise vorgetragen; so sei nicht erkennbar, wann und wo genau Herr X der Klägerin in welchem Zusammenhang das Verbot, mit Kollegen zu sprechen, erteilt habe; desweiteren sei auch nicht dargelegt, wann welche Mitarbeiter durch wen aufgefordert worden seien, die Klägerin zu schneiden. Die übrigen Vorfälle seien zum einen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und zum anderen, selbst wenn der pauschale Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt werde, ungeeignet, um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 24.07.2003 (Bl. 77 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin, der das Urteil des Arbeitsgerichts am 01.08.2003 zugestellt worden ist, hat gegen diese Entscheidung am 28.08.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.11.2003 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.11.2003 verlängert worden war.
Die Klägerin macht geltend,
soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, ein systematisches Vorgehen wie es für Mobbing charakteristisch sei, setze voraus, dass es sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehe, könne dies zumindest nicht als Prinzip gelten. Denn es komme auf die Umstände des Einzelfalles an, so dass auch im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, das le...