Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung, außerordentliche. Spielbank. Außerordentliche Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Die Vergabe eines Darlehens unter zweifelhaften Umständen durch den Saalchef einer Spielbank an einen Gast rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung, auch wenn der Saalchef als ehemaliger Betriebsrat noch Sonderkündigungsschutz genießt.
Normenkette
BGB § 626; KSchG § 15
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen 2 Ca 772/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07. November 2006, Az.: 2 Ca 772/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärungen der Beklagten vom 11.05.2006 und 02.06.2006 aufgelöst worden ist sowie über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger in der von ihr betriebenen Spielbank über den 11.05.2006 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Saalchef in der Betriebsstätte in X. weiter zu beschäftigen.
Der am 07.01.1949 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.01.1988 zuletzt als Saalchef in der Betriebsstätte X. zu einem monatlichen Bruttoentgelt von ca. 3.600,– EUR beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Die Beklagte beschäftigt ständig weitaus mehr als 10 Arbeitnehmer. Für die Betriebsstätte X. ist ein Betriebsrat gebildet. Bis April 2006 war der Kläger Vorsitzender des Betriebsrats, seitdem ist er Ersatzmitglied.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Anstellungsvertrag der Parteien vom 13./21.10.1987, der in seinem § 2 u. a. folgendes vorsieht:
„Die Annahme irgendwelcher Geschenke, Vergünstigungen in offener oder versteckter Form von Lieferanten oder Kunden ist dem Angestellten verboten; er ist verpflichtet, jeden solchen ihm gegenüber gemachten Versuch dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Ausgenommen sind Trinkgelder, die dem jeweiligen Tronc zuzuführen sind. Der private Umgang mit Gästen der Spielbank ist untersagt.”
§ 10 des Anstellungsvertrages verweist ergänzend auf den Rahmentarifvertrag „in der jeweils gültigen Fassung”. Hierbei handelt es sich um den „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Spielbank GmbH & Co. KG, nunmehr in der Fassung ab 01. Januar 2002. Nach § 13 Ziff. 2 des genannten Manteltarifvertrages beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Vierteljahresschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Bl. 12 f. d. A. und wegen des vollständigen Wortlauts des genannten Manteltarifvertrages auf Bl. 36 ff. d. A. verwiesen.
Ferner existiert für die Betriebe der Beklagten eine „Hausordnung klassische Spiele” (Bl. 138 ff. d. A.), zuletzt mit Datum vom 01.01.2002. Diese sieht u. a. vor:
„9) In den Spielstätten ist es verboten, Darlehen zu geben oder Pfandgegegenstände jedwelcher Art einzulösen, Geld zu verleihen, zu Betteln oder Gäste zu belästigen. Das Anbieten von Spielsystemen ist untersagt.
10) Privatgespräche jedwelcher Art mit Angestellten der Spielstätte sind verboten.”
Am 22.03.2006 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Herrn Z. L. mit Datum vom 18.03.2006 ein. Es handelt sich um einen langjährigen Stammgast der Beklagten, der nach eigenen Angaben fast täglich zwischen 2.000,– EUR und 4.000,– EUR in der Spielbank X. einsetzt. In dem genannten Schreiben behauptete Herr L., vom Kläger gefragt worden zu sein, mit welcher Tätigkeit er sein Geld verdiene. Er habe ihm gesagt, dass er Goldhandel mit den Banken seines Heimatlandes Z. betreibe. Der Kläger habe sich interessiert gezeigt und geäußert, auch gerne in dieses Geschäft einsteigen zu wollen. Später habe der Kläger gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten, der bei dieser als Tischchef beschäftigt war, ihn zu Hause aufgesucht und ihm insgesamt 13.500,– EUR in bar übergeben. Das Geld habe einem Kunden in W. zukommen sollen, der noch Partner für diverse Anteile gesucht habe. Der Kunde habe jedoch die Abwicklung aufgrund eines zu niedrigen Tagespreises verschoben. Ferner heißt es in dem genannten Schreiben:
„Aufgrund dieser Verhaltensweise Ihrer Mitarbeiter, werde ich Ihre Spielbank nicht mehr betreten und ich kann Ihnen versichern, dass diese Angelegenheit in X. auch einen erheblichen Image-Schaden nach sich zieht.”
Wegen des genauen Wortlauts des Schreiben des Herrn L. wird auf Bl. 20 f. d. A. Bezug genommen.
Der Kläger und auch der weitere Mitarbeiter der Beklagten klagten gegen Herrn L. vor dem Landgericht auf Rückzahlung von Darlehen. Während sich Herr L. und der weitere Mitarbeiter der Beklagten auf eine ratenweise Rückzahlung einigten, wurde die Klage des Klägers erstinstanzlich im Verfahren Landgericht, Az.: 4 O 286/05 mit Urteil vom 09.01.2006 (Bl. 22 ff. d. A.) abgewiesen, da der Kläger nicht habe beweisen können, dass zwischen ihm und Herrn L. ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei.
Seit den Zivilprozessen hat Herr L. die Spielbank nicht mehr besucht. Nachdem die Beklagte erfuhr, dass Herr L. die eidesstattli...