Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit. Kürzung. US-Streitkräfte. Tarifliche Änderung der Arbeitszeit für Beschäftigte bei den Stationierungsstreitkräften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmungen in § 9 TVAL II berechtigen den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise auch wieder auf die tarifliche Normalarbeitszeit zu verkürzen.

2. Sofern im Arbeitsvertrag auf den TVAL II verwiesen wird, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, bei jeder Änderung der Arbeitszeit auf die Regelung des § 9 TVAL II hinzuweisen.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; TVAL-II § 9 Nrn. 1a, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 26.01.2012; Aktenzeichen 3 Ca 1318/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2012, Az. 3 Ca 1318/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer einseitigen Anordnung zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.

Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 23.03.1981 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften, zuletzt bei der Dienststelle 0000xx TTT, beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.

Dem Arbeitsvertrag vom 23.03.1981 war eine "Bestätigung der Begründung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses bei den US-Streitkräften" beigefügt. Dort sind als Wochenarbeitszeit 50 Stunden aufgeführt ohne Hinweis auf § 9 TVAL II.

Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger mehrfach die von den US-Streitkräften verwendeten "Bestätigungen der Änderung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei den US-Streitkräften", in denen eine von der tariflichen Regelarbeitszeit abweichende Wochenarbeitszeit mitgeteilt wurde. In den Formularen wurde darauf hingewiesen, dass die mitgeteilte künftige Wochenarbeitszeit auf einer Ausdehnung der Arbeitszeit gemäß § 9 TVAL II beruhe.

Unter Datum vom 02.03.2001 erhielt der Kläger im Rahmen einer Tariferhöhung eine Mitteilung über den Stand des Arbeitsverhältnisses. Als gegenwärtige Arbeitszeit sind hierin 46,5 Stunden aufgeführt. Die Mitteilung beinhaltet keinen ausdrücklichen Hinweis auf § 9 TVAL II. In der Kopfzeile ist aufgeführt:

"Diese Mitteilung wird nur zu Informationszwecken erteilt. Selbständige Ansprüche können aus ihr nicht hergeleitet werden. Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich weiterhin ausschließlich aus dem Arbeitsvertrag und dem TVALII."

Bis 2008 war der Kläger als Kraftfahrer tätig. Nachdem er im Jahr 2008 ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, wonach er auf Langstrecken nicht mehr einsetzbar sei, wurde der Kläger seitdem im sog. "Tool Room" in der Truck Maintenance eingesetzt. Dort ist er mit der Ausgabe und der Inventur von Werkzeugen und Ersatzteilen beschäftigt. Die tatsächliche Arbeitszeit beträgt seit diesem Wechsel 38,5-Wochenstunden. Es fällt weder Arbeitsbereitschaft noch Bereitschaftsdienst an.

Mit Schreiben vom 21.04.2011 teilten die US-Streitkräfte dem Kläger mit, dass sie bei einer Überprüfung festgestellt hätten, dass er gemäß § 9 Ziff. 2a TVAL II 46,5 Stunden die Woche vergütet bekomme, jedoch tatsächlich nur 38,5 Stunden die Woche arbeite. Von daher werde der Kläger gemäß § 9 Ziff. 4 TVAL II ab 01.05.2011 auf die tarifvertraglich vereinbarte 38,5-Stundenwoche zurückgeführt.

Bis einschließlich April 2011 erhielt der Kläger eine monatliche Bruttogrundvergütung von 2.887,34 EUR. Seit Mai 2011 erhält er die von der Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche ausgehende Grundvergütung von 2.390,58 EUR.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, zum 01.01.2001 sei der Arbeitsvertrag einvernehmlich im Wege einer Vertragsänderung auf eine Wochenarbeitszeit von 46,5 Stunden geändert worden. Die Zurückführung der Wochenarbeitszeit auf das tarifliche Maß hätte daher nicht per Direktionsrecht, sondern nur per Änderungskündigung erfolgen dürfen.

Ende Dezember 2000 sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ab dem 01.01.2001 ein Beschäftigungsbedarf von 46,5 Stunden bestünde und er mit einer entsprechenden Wochenarbeitszeit weiterbeschäftigt würde. Dass es sich hierbei um eine Anordnung gemäß § 9 TVALII handeln sollte, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Er habe sich mit der Vertragsänderung einverstanden erklärt und das Angebot der US-Streitkräfte jedenfalls dadurch konkludent angenommen, dass er ab dem 01.01.2001 tatsächlich mit einer Wochenarbeitszeit von 46,5 Stunden gearbeitet habe.

Selbst wenn das Gericht nicht von einer einvernehmlichen Vertragsänderung ausginge, so sei eine Konkretisierung auf eine Wochenarbeitszeit von 46,5 Stunden und auf Zahlung der sich hieraus errechnenden Vergütung eingetreten. Zum einen liege die Abrede der erhöhten Wochenarbeitszeit schon über 10 Jahre zurück. Zum anderen hätten besondere Umstände vorgelegen, die den Klä...

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