rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungsprofil. Konkurrentenklage
Leitsatz (redaktionell)
1. Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Für den einzelnen Bewerber ergeben sich hieraus unmittelbare Recht. Jeder kann verlangen, bei einer Bewerbung nach den in Artikel 33 Abs. 2 GG aufgestellten Merkmalen beurteilt zu werden. Ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung wächst dem Bewerber indessen nur zu, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als rechtwidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt und mithin die Berücksichtigung dieses Bewerber die einzig rechtmäßige Entscheidung ist.
2. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, d.h. er bestimmt objektiv die Kriterien, die der Stelleninhaber erfüllen muss. Das vom öffentlichen Arbeitgeber geforderte Bewerberprofil strukturiert den Bewerberkreis, indem es in persönlicher und fachlicher Hinsicht Qualifikationsanforderungen an die Stellenbewerber beschreibt. Die Erstellung eines derartigen Anforderungsprofils ist demnach Ausdruck der Anwendung der in Art. 33 Abs. 2 GG für die Personalentscheidung genannten Kriterien. Es soll ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausschließen. Das Auswahlprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erbringenden Voraussetzungen her.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen 10 Ca 25/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2009, Az.: 10 Ca 25/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Konkurrentenklage über die Besetzung einer Professorenstelle im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt. Die betreffende Stelle wurde am 24.05.2007 wie folgt ausgeschrieben:
„Im Fachbereich Betriebswirtschaft I (Management und Controlling) ist folgende Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen:
½ Professur
für das Lehrgebiet Medizinmanagement
Bes.-Gruppe W 2 (BBesG)
Die Stelle ist befristet für die Dauer von 4 Jahren zu besetzen.
Die/der Stelleninhaber/in wird im Studiengang Gesundheitsökonomie im Praxisverbund GiP eingesetzt. Für diese Stelle wünschen wir uns eine Führungskraft, die in dem Lehrgebiet „Medizinmanagement” tätig wird und Kenntnisse in medizinischen Grundlagen, Public Health sowie in der Steuerung medizinischer Prozesse vermittelt. Wir möchten mit dieser Ausschreibung Personen ansprechen, die im niedergelassenen oder stationären Bereich als Humanmediziner/in tätig sind und gleichzeitig an einer Lehr- und Forschungstätigkeit an unserer Fachhochschule interessiert sind. Dabei sollte ein besonderes Interesse für die Weiterentwicklung des o. g. Studienganges bestehen. Insofern ist eine Mitarbeit in der Hochschulselbstverwaltung ausdrücklich gewünscht.
Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
- Erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer dieser vergleichbaren Hochschule.
- Pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre, Ausbildung oder entsprechende Weiterbildung nachgewiesen wird.
- Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird.
- Darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens 5-jährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der mindestens 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt sein müssen.
….”
Mit Schreiben vom 29.11.2007 unterrichtete die Fachhochschule W-Stadt das beklagte Land vom Inhalt eines auf die betreffende Stelle bezogenen Besetzungsvorschlages, wonach der Berufungsausschuss auf Listenplatz 1 die Nebenintervenientin und auf Listenplatz 2 den Kläger gesetzt hatte.
Mit Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.04.2008 (Az: 10 Ga 8/08) wurde dem beklagten Land im Wege einer Einstweiligen Verfügung untersagt, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Nebenintervenientin zu besetzen. Die gegen dieses Urteil vom beklagten Land eingelegte Berufung (LAG Rheinland-Pfalz, Az: 8 SaGa 5/08) blieb erfolglos. Im Hauptsacheverfahren (Arbeitsgericht Mainz, Az: 10 Ca 641/08) schlossen die Parteien am 10.09.2008 einen Vergleich, in dem sich das beklagte Land verpflichtete, die Bewerbung des Klägers unter Berücksichtigung der im Einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteile erneut zu bescheiden.
Mit Schreiben des beklagten Landes vom 22.12.2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, da...