Entscheidungsstichwort (Thema)
Stellenbesetzung. Unterlassung. Verfügung, einstweilige. Einstweilige Verfügung auf vorläufige Unterlassung einer endgültigen Stellenbesetzung
Leitsatz (redaktionell)
Die Entscheidung eines Arbeitsgerichts, dem Arbeitgeber aufzugeben, die endgültige Besetzung einer bestimmten Stelle zu unterlassen, hindert eine lediglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens befristete Übertragung der Position nicht. Eine solche Maßnahme stellt keine endgültige Stellenbesetzung im Sinn des arbeitsgerichtlichen Urteils dar.
Normenkette
ZPO §§ 40, 935
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 11.04.2008; Aktenzeichen 10 Ga 8/08) |
Tenor
1. Die Berufung des verfügungsbeklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.4.2008 – 10 Ga 8/08 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Dem verfügungsbeklagten Land wird aufgegeben, es zu unterlassen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die halbe, auf vier Jahre befristete W 2-Professur für das Sachgebiet „Medizinmanagement” im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule Ludwigshafen mit Frau Prof. Dr. A. endgültig zu besetzen.
Unberührt hiervon bleibt die Befugnis des verfügungsbeklagten Landes, die betreffende Stelle mittels eines bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens befristeten Arbeitsvertrages mit Frau Prof. Dr. A. (vorübergehend) zu besetzen.
2. Das verfügungsbeklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention werden der Nebenintervenientin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Konkurrentenklage über die Besetzung einer W 2-Professorenstelle für das Lehrgebiet „Medizinmanagement” im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule Ludwigshafen. Vorliegend begehrt der Verfügungskläger, dass dem verfügungsbeklagten Land im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt wird, die betreffende Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens endgültig mit der Nebenintervenientin zu besetzen.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.04.2008 (dort: S. 2 bis 7 = Bl. 57 bis 62 d.A.).
Der Verfügungskläger hat beantragt:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, die halbe auf vier Jahre befristete W2-Professur für das Lehrgebiet „Medizinmanagement” im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule Ludwigshafen mit Frau Prof. Dr. A. zu besetzen.
Das verfügungsbeklagte Land hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 11.04.2008 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 15 dieses Urteils ((= Bl. 62 bis 70 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 16.04.2008 zugestellte Urteil hat das verfügungsbeklagte Land am 14.05.2008 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Das verfügungsbeklagte Land macht im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Urteil sei bereits insoweit fehlerhaft, als es nicht die Möglichkeit unberührt lasse, die betreffende Stelle wenigstens mittels eines bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens befristeten Arbeitsvertrages mit der Nebeninterventientin zu besetzen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem Verfügungskläger auch kein Verfügungsanspruch zur Seite. Bei dem in der Stellenausschreibung gewählten Begriff „Führungskraft” handele es sich um einen unbestimmten Begriff aus den Bereichen Personalarbeit und Personal-Psychologie. Es solle sich mithin um eine „Persönlichkeit” handeln, die geeignet sei, eine solche Stelle zu besetzen. Somit müsse der Bewerber keine Führungserfahrung im berufspraktischen Sinn vorweisen. Dies werde in der Stellenausschreibung auch mit keinem Wort als Voraussetzung genannt. Die Bewertung eines derartig weichen Bewerberprofils, sofern es sich überhaupt um ein solches handele, könne ausschließlich im Rahmen einer freien Beurteilung getroffen werden. Somit stelle sich dieses Kriterium als ein nicht justiziables Beurteilungsparameter dar. Aus der vergleichenden Würdigung der Platzierten sowie der Auswertung der Bewerberliste ergebe sich auch, dass das Anforderungsprofil jedenfalls noch vor der getroffenen Auswahlentscheidung dahingehend festgelegt und dokumentiert worden sei, dass der gewählte Begriff „Führungskraft” kein Auswahlkriterium sei. Das maßgebliche Anforderungsprofil sei in den in der Ausschreibung genannten Einstellungsvoraussetzungen festgelegt. Hierzu gehöre nicht das Kriterium „Führungskraft”.
Das verfügungsbeklagte Land beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Nebeninterventientin ist im Laufe des Berufungsver...