Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertberechnung der privaten Nutzung eines Firmenwagens. Private Nutzung eines Firmenwagens Wertberechnung ADAC-Tabelle. Für die Wertberechnung der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist die ADAC-Tabelle zugrunde zu legen. Forderung

 

Normenkette

HGB § 74 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 15.06.1994; Aktenzeichen 4 Ca 654/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.06.1997; Aktenzeichen 9 AZR 801/95)

 

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.06.94 – 4 Ca 654/93 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.454,45 DM zuzüglich 4% Zinsen aus 493,41 DM seit dem 01.03.93, aus 878,52 DM seit dem 01.04. und 01.05.93 sowie jeweils aus 3040,80 DM seit dem 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10.93 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.06.94 – 4 Ca 654/93 – wird zurückgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 59/100 und die Beklagte zu 41/100.

4) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 01.06.89 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Einstellungsvertrag vom 03.05.89 zugrunde. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund gerichtlichem Vergleichs vom 19.08.92 mit Ablauf des 30.09.92.

Einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen erhielt der Kläger ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt 14.193,– DM. Darüber hinaus wurde dem Kläger zur privaten Nutzung von der Beklagten ein PKW, Audi 100 Avant Quattro (98kw) zur Verfügung gestellt. Der Anschaffungspreis des Fahrzeugs betrug einschließlich der Mehrwertsteuer 56.858,17 DM.

In Ziffer 9 des Anstellungsvertrages vereinbarten die Parteien für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Wettbewerbsverbot. Danach verpflichtete sich die Beklagte, für die Dauer des Wettbewerbsverbotes 50% der zuletzt gewährten monatlichen Bezüge zu zahlen.

In Ziff. 15 des Anstellungsvertrages vereinbarten die Parteien eine Verfallklausel, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich erhoben werden. Wird der Anspruch abgelehnt oder erfolgt keine Erklärung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten gerichtlich geltendgemacht wird.

Seit November 1992 steht der Kläger in einem neuen Arbeitsverhältnis, in dem er bis einschließlich April 1992 14.169,50 DM brutto und ab Mai 1993 14.221,50 DM brutto monatlich erhielt. Mit Schreiben vom 04.01.93 rechnet der Kläger eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 3.066,– DM, wobei er die private Nutzung des Dienstwagens mit 1.500,– DM monatlich veranschlagt. Mit Schreiben vom 27.01.93 errechnet die Beklagte für die Monate November und Dezember 1992 eine Karenzentschädigung in Höhe von 1.416,67 DM monatlich.

Am 12.08.93 zahlte die Beklagte eine Abschlagszahlung in Höhe von 17.000,– DM, wobei 15.500,– DM auf die Karenzentschädigung des Klägers für den Zeitraum November 1992 bis Juli 1993 entfallen sollten. Wie dieser Betrag im einzelnen zu verteilen war, ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.08.93 (Bl. 80 d. A.). Am 31.08.93 erhielt der Kläger von der Beklagten eine weitere Zahlung in Höhe von 4.127,79 DM.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung weiterer Karenzentschädigung für den Zeitraum November 1992 bis September 1993. Hierbei ist im wesentlichen streitig der Wert der privaten Nutzung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten PKW bei der Berechnung der Karenzentschädigung. Zunächst ging der Kläger insoweit von einem Wert von 1.500,– DM monatlich aus. Auf dieser Grundlage errechnete er für den Zeitraum November 1992 bis April 1993 eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 3.092,80 DM und für den Zeitraum Mai 1993 bis September 1993 eine solche in Höhe von monatlich 3.040,80 DM. Mit Schriftsatz von 16.02.94 hat der Kläger seine Berechnungsgrundlage geändert, indem er den Wert der privaten PKW-Benutzung mit 3.652,72 DM veranschlagt.

Er hat vorgetragen:

Für die Berechnung der privaten PKW-Benutzung sei der Wert maßgeblich, den der Arbeitnehmer zur Erlangung der Gebrauchsvorteile am freien Markt hätte aufwenden müssen. Unter Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen, Abschreibungen, Kapitalbindungskosten, Kfz-Steuer, Garagenmiete, Wasch- und Pflegekosten, Nebenausgaben, Kraftstoff kosten, Ölkosten, Reparatur- und Wartungskosten und sonstigen Betriebskosten seien ihm mit der Stellung des Dienstwagens zu privaten Zwecken monatlich 3.652,72 DM zugeflossen. Dagegen komme es nicht auf die tatsächlichen Eigenkosten der Beklagten an.

Unter Zugrundelegung vorgenannten Betrages belaufe sich die monatliche Karenzentschädigung auf 5.460,79 DM, bzw. 5.408,79 DM.

Unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 12% seien dem Kläger bisher 4.792,50 DM Verzugsschäden entstanden.

Nach allem belaufe...

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