Entscheidungsstichwort (Thema)

Straftat. Schadenersatz. Geständnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis hat nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO. Es ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann das Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat.

 

Normenkette

BGB § 823; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 31.08.2006; Aktenzeichen 2 Ca 1934/05)

 

Tenor

1. Die Berufungen des Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.08.2006 – 2 Ca 1934/05 – werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 48 %, dem Beklagten 52 % auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche. Der Beklagte war mehr als zwölf Jahre lang bei der Klägerin als Buchhalter beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Klägerin am 03.08.2004.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadenersatzforderungen geltend, die sie daraus herleitet, dass der Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Unterschlagungen, Veruntreuungen, Betrügereien und Urkundenfälschungen begangen haben soll.

Die Parteien hatten am 08.08.2004 einen Anwaltsvergleich gemäß § 796 a ZPO abgeschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, bis zum 20.08.2004 an die Klägerin 255.000,00 EUR zu zahlen. Die Zahlung erfolgte. Weiter hat der Beklagte zur Begründung einer selbstständigen Verpflichtung anerkannt, den noch zu ermittelnden Schaden auszugleichen, soweit dies arbeitsrechtlich relevant ist und diesen Schaden nach im Grunde anerkannt. Bezüglich der Höhe des zu ermittelnden Schadens würden keine Einwände erhoben, es sei denn es handele sich um offenbare Unrichtigkeiten. Der Beklagte hatte sich verpflichtet alles zu unterlassen, was zu einer Vermögensminderung bei ihm führe, jede Verfügung, Veränderung oder Verschiebung, die nicht Geschäft der normalen täglichen Verwaltung und Betriebsführung sei, unterliege der Anfechtung und werde eine Strafanzeige nach sich ziehen. Der Beklagte hat unter dem 05.03.2005 den Vergleich wegen widerrechtlicher Drohung angefochten, die Klägerin hatte nämlich am 13.09.2004 Strafanzeige gegen den Beklagten gestellt. Diese Strafanzeige führte zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Trier 8007 Js 23192/04. Nach Anklageerhebung wurde der Beklagte am 04.03.2005 in der JVA Trier als Beschuldigter vernommen. Dort hat er wörtlich ausgesagt:

”Ich habe die Anklageschrift jetzt vor mir liegen. Ich gebe die Einzeltaten Nr. 1 – 183 in vollem Umfang zu”.

Weiter hat er ausgeführt, zu den angeklagten Taten Nr. 184 – 297 Stellung zu nehmen. Hier hat er Bezug genommen auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank V-Stadt, welches niemals in der Bilanz auftauchte und aus dem Angestellte Lohnnebenvergütungen erzielt haben. Zu dem „Schwarz”Treuhandkonto hat sich der Beklagte bereit erklärt, weitere Auskünfte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger zu machen. Von den Taten 184 bis 227 habe er wohl einige Gelder für sich persönlich verwendet. Es gebe aber auch zahlreiche Gelder, die er rechtmäßig abgehoben und an andere Personen weitergegeben habe. Weiter hat er zugegeben, dass er in den Jahren 2000 bis 2003 Gelder aus Nachnahmen veruntreut habe, allerdings nicht in der Höhe wie in der Anklageschrift angegeben, er hat eingeräumt, dass er ca. 50 % der Summen für sich verwendet habe.

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Trier hat der Beklagte wiederum sein Geständnis wiederholt hinsichtlich der vorbezeichneten Fälle, hat erklärt er würde sich nach allen Kräften bemühen, dem Geschädigten die von ihm für sich verwendeten Beträge, soweit nicht schon Rückzahlung erfolgt ist, zurückzuzahlen, nach seiner Haftentlassung sich um eine Beschäftigung zu bemühen, die es im ermögliche, Rückzahlungen zu leisten. Er hat auch erklärt im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung daran mitzuwirken, etwa noch vorhandene Vermögenswerte z. B. Fondsbeteiligung zu realisieren, zurückzuzahlen und zur Verfügung zu stellen.

Durch Urteil des Landgerichts Trier wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Im vorliegenden Verfahren hält sich der Beklagte nicht mehr an das Geständnis gebunden und hat es widerrufen mit der Begründung, die Klägerin versuche ihm sämtliche Verluste der Firma als Schadensersatzforderungen aufzubürden.

Den zahlreichen zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien vorausgegangen war Korrespondenz zwischen den damaligen Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 24.08.2004 hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dem Klägervertreter den Eingang...

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